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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 307/04 
 
Urteil vom 1. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1972, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, 4058 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 28. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene M.________ lebt seit einigen Jahren in Kanada. Während eines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahre 1999 war sie über die P.________ AG für die Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 bei der N.________ AG als Betriebskrankenschwester tätig. Anschliessend ging sie mit der N.________ AG ein für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2000 befristetes Arbeitsverhältnis ein. Damit war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Januar 2000 erlitt M.________ in Italien einen Reitunfall, bei welchem sie sich eine HWK 6-Bogenfraktur, eine traumatische Diskushernie HWK 6/7 und eine commotio cerebri mit mehrstündiger retro- und anterograder Amnesie zuzog, was eine leichte bis mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörung, ein mässiges Cervicalsyndrom und eine Recurrensparese rechts zur Folge hatte. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 sprach ihr die SUVA ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Die Rente wurde auf einem versicherten Verdienst von Fr. 19'183.- (entsprechend dem auf die beabsichtigte Beschäftigungsdauer von drei Monaten bei der N.________ AG umgerechneten Jahresverdienst von Fr. 76'730.-) bemessen. Zudem wurde ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 55 % im Betrag von Fr. 58'740.- ausgerichtet. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 fest. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. April 2004 die Verfügung sowie den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. 
 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen Wortlaut vor, dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt ist. Mit der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen und hier anwendbaren Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; BGE 124 V 227 Erw. 1) wurde der letzte Satz wie folgt neu gefasst: "Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt." 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat mit Bezug auf die obigen Bestimmungen materiell nichts geändert. 
1.2 Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2), beschränken aber anderseits - bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) bzw. bei Saisonniers (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) - die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung bzw. auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung (BGE 118 V 301 Erw. 2b mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet demnach eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis (Urteile B. vom 22. September 2004, U 155/04 und H. vom 24. Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01). Nach der Rechtsprechung (SVR 1994 UV Nr. 16 S. 46 Erw. 3a und b) ist die Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) auch auf Kurzaufenthalter anwendbar, wo von einer normalen Beschäftigungsdauer oft nicht gesprochen werden kann (vgl. Art. 26 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO] vom 6. Oktober 1986; SR 823.21). Die seit dem 1. Januar 1998 geltende Fassung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, welche dieser Rechtsprechung Rechnung trägt (vgl. RKUV 1998 S. 90), spricht denn auch nicht mehr von der normalen Beschäftigungsdauer, sondern von der vorgesehenen Dauer der Beschäftigung und gilt für sämtliche im Voraus befristete Beschäftigungen (Urteile B. vom 22. September 2004, U 155/04, und H. vom 24. Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte sei zwei befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen, wobei jenes mit der P.________ AG für die Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 und jenes mit der N.________ AG für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2000 abgeschlossen worden sei. Der versicherte Verdienst sei daher in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 3 UVV zu berechnen. Zu berücksichtigen sei somit der von der P.________ AG ausgerichtete Lohn wie auch derjenige der N.________ AG, einschliesslich der nicht ausbezahlten Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, wobei der bei der N.________ AG bereits bezogene Lohn auf die ganze, von Anfang an beabsichtigte Arbeitsdauer vom 1. Januar bis 31. März 2000 umzurechnen sei. Da dem kantonalen Gericht eine konkrete Berechnung anhand der bei den Akten liegenden Belege nicht möglich war, wies es die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. 
2.2 Die SUVA wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen, dass sowohl der von der P.________ AG bezogene Lohn als auch das bei der N.________ AG erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst herangezogen wird. Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV beziehe sich auf das zum Zeitpunkt des Unfalles konkret bestehende Arbeitsverhältnis (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Frühere Arbeitsverhältnisse, welche im Jahre vor dem Unfall bei anderen Arbeitgebern eingegangen worden seien, fielen dabei ausser Betracht. Eine Kombination von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV mit der Regelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sei nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorgesehen. Die Berechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV wirke sich im konkreten Fall zu Gunsten der Versicherten aus, da der Jahresverdienst gemäss den Angaben der N.________ AG Fr. 76'730.- (inkl. Ferien und 13. Monatslohn) betrage, was umgerechnet auf drei Monate Fr. 19'183.- ausmache, während der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn auf Fr. 13'414.- zu beziffern sei (Fr. 12'526.50 effektiver Lohn inkl. Zulagen bei der P.________ AG plus Fr. 887.25 effektiver Lohn bei der N.________ AG vom 1. bis 3. Januar 2000). 
2.3 Die Versicherte hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie sei zwei aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen, wobei beide die gleiche Stelle betroffen hätten. In Nachachtung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV müsse daher als Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes zusätzlich zum Lohn, der bei der N.________ AG zum Unfallzeitpunkt erzielt worden sei, auch der bei der P.________ AG im Jahre vor dem Unfall bezogene Lohn herangezogen werden. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sei zudem die befristete Beschäftigung bei der N.________ AG auf die vorgesehene dreimonatige Dauer umzurechnen. Dies im Gegensatz zur Regel gemäss Satz 2, die besage, dass bei (unbefristeten) Arbeitsverhältnissen, die nicht das ganze Jahr gedauert hätten, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet werde. Die Addition der Verdienste der beiden befristeten Arbeitsverhältnisse entspreche dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 UVV. Zudem seien für beide Arbeitsverhältnisse die zur Deckung der Versicherungsleistungen geschuldeten Prämien entrichtet worden. Sachlich mache es keinen Unterschied, ob das zunächst auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnis direkt verlängert oder mit dem Arbeitgeber neu abgeschlossen werde. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb Angestellte, die zwei auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnisse in Folge antreten und zu Beginn des zweiten verunfallen, gegenüber solchen, die ein unbefristetes unterjähriges Arbeitsverhältnis eingehen, schlechter gestellt werden sollten. 
3. 
3.1 Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 UVV regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 124 Erw. 5c). Dabei wird bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer, wie etwa bei Studenten und Schülern, die nur ferienhalber arbeiten, und bei Selbstständigerwerbenden, die sporadisch unselbstständige Arbeit leisten (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c/aa). Die Neuformulierung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV übernimmt die Rechtsprechung, wonach bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen bei zum Vornherein befristeten Tätigkeiten keine Umrechnung auf ein volles Jahr erfolgt (RKUV 1998 S. 90). 
3.2 Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die Beschäftigungsdauer (bis 31. Dezember 1997 auf die normale Dauer der Saisonnierbeschäftigung) hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, wie bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienrechnung bilden. Saisonarbeiter und befristet Beschäftigte haben nur Prämien von dem Lohn zu entrichten, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 118 V 301 Erw. 2b). Entscheidendes Kriterium für eine von Art. 15 Abs. 2 UVG abweichende Ermittlung des versicherten Verdienstes bildet die infolge zeitlich reduzierter Erwerbstätigkeit eingetretene Verdiensteinbusse, indem die versicherte Person während einer gewissen Zeitspanne innerhalb der für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Periode keine Einkünfte hatte (RKUV 1990 Nr. U 114 S. 387 Erw. 3c und d). 
3.3 Hat Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV somit lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand, kann es keine Rolle spielen, ob die zum Vornherein nur für einige Wochen oder Monate vorgesehene Erwerbstätigkeit sich auf ein einziges oder auf zwei aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse verteilt. Weder aus dem Wortlaut der Verordnungsregelung, welche von einer zum Voraus befristeten Beschäftigung und nicht von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgeht, noch aus deren Sinn und Zweck (vgl. Erw. 3.2) folgt, dass im Fall einer versicherten Person, die nur während einer zum Voraus zeitlich beschränkten Dauer erwerbstätig sein möchte, zu diesem Zweck aber zwei separate Arbeitsverträge bei verschiedenen Prämienzahlern abgeschlossen hat, einzig das im Unfallzeitpunkt geltende Arbeitsverhältnis massgebend wäre. 
3.4 Im Urteil H. vom 24. Juli 2001 (U 16/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf Saisonniers erwogen, der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst sei in der Weise zu berechnen, dass der in der "Unfallsaison" bezogene Lohn auf die beabsichtigte normale Dauer der Saisonbeschäftigung von sechs Monaten umzurechnen sei. Ein früheres, noch innerhalb eines Jahres vor dem Unfall liegendes Arbeitsverhältnis sei hingegen nicht zu berücksichtigen. Nicht gefolgt wurde damit der Auffassung der SUVA, welche den Standpunkt vertrat, es bedürfe keiner Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, weil der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall während etwas mehr als sechs Monaten erwerbstätig gewesen sei, da auch bei Saisonniers zunächst die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gelte, wonach der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend sei. Aus diesem Urteil kann nicht geschlossen werden, bei zum Voraus befristeter Beschäftigungsdauer hätten sämtliche Arbeitsverhältnisse, welche vor dem Unfallereignis eingegangen worden waren, für die Bemessung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt zu bleiben. Eine solche Betrachtungsweise würde in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich zwei befristete Arbeitsverhältnisse unmittelbar folgen, die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit aber zum Voraus befristet ist, zu einer Rechtsungleichheit führen gegenüber Versicherten, die während der gesamten Beschäftigungsdauer beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind. Auch ist der vorliegende Fall nicht mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Urteil L. vom 22. Mai 2001 (U 48/00) vergleichbar, war dort doch lediglich streitig, ob ein Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sei, das erst nach dem Unfallereignis angetreten wurde. 
3.5 Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin ergibt sich somit, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht allein auf den Lohn abzustellen ist, den sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2000 bei der N.________ AG hätte erzielen können. Zu berücksichtigen ist vielmehr die gesamte auf den Zeitraum vom 22. Oktober 1999 bis 31. März 2000 befristete Beschäftigungsdauer. 
4. 
4.1 Massgebend ist der effektiv erzielte Lohn während der vorgesehenen Beschäftigungsdauer (vgl. RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c/aa). Im bereits erwähnten Urteil H. vom 24. Juli 2001 (U 16/01) wurde in diesem Sinne auf das Einkommen abgestellt, welches der Versicherte während der befristeten Tätigkeit bis zum erlittenen Unfall gemäss individuellem Konto der AHV/IV effektiv bezogen hat. Der derart ermittelte Lohn wurde alsdann auf die beabsichtigte Beschäftigungsdauer von sechs Monaten umgerechnet, was den versicherten Verdienst ergab. 
4.2 Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Lohnansatz bei den beiden Teilzeitstellen nicht identisch war. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher in dem Sinne vorzugehen, dass zunächst der bei der P.________ AG in der Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 effektiv erzielte Lohn zu veranschlagen und alsdann der bei der N.________ AG in der Zeit vom 1. bis 3. Januar 2000 ausbezahlte Lohn festzustellen und auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer von drei Monaten umzurechnen ist. Aus dem Ergebnis der beiden gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV ermittelten Lohnbetreffnisse ergibt sich der für die Bemessung der Rente massgebende versicherte Verdienst. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids wird die SUVA, nötigenfalls unter Beizug ergänzender Unterlagen, in diesem Sinne neu zu befinden haben. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.