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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_301/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sanagate AG, 
Abteilung Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2015 betreffend Prämienausstände Juli 2012 bis Mai 2013 und auf Nichteintreten lautendem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014 bezüglich Prämienverfügung vom 14. März 2014 (Juni bis August 2013), 
 
 
in Erwägung,  
dass Antrag Ziff. 2 neu und daher unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass die Ausführungen in der formellen Begründung Ziff. 1 mangels diesbezüglicher Beschwer ebenfalls unzulässig sind, da es sich bei der vorinstanzlichen Festlegung des mittleren Verfalles auf den 11. November 2011 (statt richtig: 2012) um einen offensichtlichen Verschrieb (Tippfehler) handelt, der jederzeit formlos richtig gestellt werden kann (vgl. BGE 99 V 62 und in BGE 129 II 396 nicht publizierte E. 6.4), was aus der Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 (S. 3) hervorgeht, worauf das kantonale Gericht Bezug genommen hat, 
dass die Vorbringen in der formellen Begründung Ziff. 2 mitsamt entsprechenden Beilagen, namentlich dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015, neu und daher unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde, soweit novenrechtlich nicht unzulässig, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz