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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_66/2023  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2022 (UV 2021/80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1963, arbeitete bei der B.________ AG (heute: C.________ AG), als Maschinenbedienerin und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Januar 2019 zog sie sich bei einem Sturz im Haushalt eine distale intraartikuläre Radiusfraktur sowie eine Steissbeinkontusion zu. Die Verletzung am rechten Handgelenk wurde im Spital D.________ operativ versorgt (Hospitalisation vom 25. bis 28. Januar 2019. Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld), stellte diese aber unter Hinweis auf eine am 4. November 2019 durchgeführte versicherungsinterne Abschlussuntersuchung per 1. Dezember 2019 ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch nach erneuter Konsultation ihres kreisärztlichen Dienstes und sprach A.________ aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen an der rechten Hand eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 dahingehend gut, als es A.________ vorbehältlich einer Taggeldausrichtung durch die Invalidenversicherung (IV) vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 eine Übergangsrente und ab 1. Februar 2021 jedenfalls eine ordentliche Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 %, zusprach; sodann wies es die Sache zur Festsetzung und Auszahlung der Rentenleistungen und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).  
 
1.2. Enthält der Rückweisungsentscheid Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das kantonale Gericht hat die Sache in Abänderung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2021 zwecks Festsetzung und Ausrichtung der Rentenbeträge einerseits sowie andererseits zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 nicht rentenausschliessende IV-Taggelder bezog, an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Hinsichtlich letzterem Punkt entfällt deren Entscheidungsspielraum zwar nicht vollständig, wird aber doch soweit eingeschränkt, dass ihr daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erwächst. Über den Rentenumfang hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mithin abschliessend befunden. Nachdem die entsprechende Rückweisung lediglich noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, ist hinsichtlich dieses Teilaspekts von einem ohne Weiteres letztinstanzlich anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG auszugehen (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Rentenzusprache vor Bundesrecht stand hält. 
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; zum Ganzen statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.1; 139 V 592 E. 2.2).  
 
3.3. Bezog eine versicherte Person in der als Gesunde ausgeführten Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel: geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen, so ist dies im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigen. Anders verhält es sich lediglich, wenn sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte. Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Parallelisierung der Vergleichseinkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Verdienstes bzw. Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 6.4; 135 V 297 E. 6.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
Das kantonale Gericht bestimmte das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE; TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Frauen). Dabei zog es, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, das Kompetenzniveau 1 heran und ermittelte für das Jahr 2021 auf der Grundlage der LSE 2020 einen Hilfsarbeiterinnenlohn von Fr. 53'386.-, respektive für das Jahr 2019 gestützt auf die LSE 2018 einen solchen von Fr. 55'173.-. Davon ausgehend erkannte die Vorinstanz, weil aktenmässig nicht erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hätte, müsse das wegen der Zwänge des realen Arbeitsmarktes branchenunüblich tief ausgefallene Valideneinkommen auf den "LSE-Lohn" angehoben werden. Das hypothetische Valideneinkommen für ein 100%-Pensum beruhe somit auf dem gleichen Verdienst wie das Invalideneinkommen. Dies führe in Anwendung des sog. Prozentvergleichs zu einem dem Abzug vom Tabellenlohn entsprechenden Invaliditätsgrad von 10 %. Demzufolge bestehe vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021 Anspruch auf eine entsprechende Übergangsrente, sofern die Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum kein IV-Taggeld bezogen habe. Ab 1. Februar 2021 sei, basierend auf dem Invaliditätsgrad von 10 %, eine definitive Invalidenrente geschuldet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung verletze Art. 16 ATSG. Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Valideneinkommens ist denn auch nicht der Totalwert, sondern das branchenübliche statistische Durchschnittseinkommen, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, als Vergleichswert heranzuziehen (statt vieler: BGE 141 V 1 E. 5.6; 134 V 322 E. 4.2; Urteil 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.1). Angesichts des Betätigungsfelds der B.________ AG als letzte Arbeitgeberin kann, wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auf die Branche "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren" (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Spalte 10-33, Kompetenzniveau 1, Frauen) abgestellt werden. Indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit resultiert daraus ein statistisches Vergleichseinkommen von (gerundet) Fr. 56'886.- (Fr. 4'519.- x 1.016 [BfS, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2022] x 12 x 41,3 /40). Das unbestrittenermassen von der Beschwerdegegnerin als Gesunde im Jahr 2019 erzielte jährliche Valideneinkommen von Fr. 52'000.- (13 x Fr. 4'000.-) liegt um rund 8,59 % tiefer. In Anbetracht des Erheblichkeitsgrenzwerts von 5 % (vgl. BGE 135 V 297) ist das von Vorinstanz und Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 übereinstimmend ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 55'173.- um 3,59 % zu kürzen. Nach Berücksichtigung des gleichfalls von keiner Seite in Abrede gestellten 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn folgt daraus ein Betrag von Fr. 47'873.- (Fr. 55'173.- x 0,9641 x 0.9). Die Gegenüberstellung (Art. 16 ATSG) mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'000.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 7,9 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst.  
 
5.2. Kein anderes Ergebnis zeigt sich, würde mit der Vorinstanz auf den Abschluss der invalidenversicherungsrechtlichen Eingliederungsmassnahmen (Stellenvermittlung, Arbeitsversuch) abgestellt (vgl. IV-Mitteilung vom 4. Januar 2021) : Mit Blick auf die diesfalls anwendbare LSE 2020 beträgt das branchenspezifische statistische Vergleichseinkommen, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, rund Fr. 55'588.- (Fr. 4'491.- x 0.999 x 12 x 41,3 /40). Die Unterdurchschnittlichkeit des von der Beschwerdegegnerin erzielten, auf das Vergleichsjahr 2021 indexierten Valideneinkommens (Fr. 52'052.- [Fr. 52'000.- x 1.001]) liegt bei 6,4 % (zum Erfordernis der zeitidentischen Grundlage: BGE 129 V 222 E. 4.3.1; 128 V 174 E. 4a in fine). Demnach umfasst die Parallelisierung lediglich 1,4 %. Die entsprechende Kürzung führt nach Bereinigung durch den Abzug vom Tabellenlohn (10 %) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 47'755.- (Fr. 4'276.- x 1.006 [BfS, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2022, Total] x 12 x 41,7 /40 = Fr. 53'814.- x 0.986 x 0.9). Der so ermittelte Invaliditätsgrad von 8,3 % erreicht die Erheblichkeitsgrenze (vgl. E. 3.1 hievor) ebenfalls nicht.  
 
6.  
Nach dem Gesagten besteht zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch. Damit entfällt auch die Ausrichtung einer Übergangsrente (vgl. Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung ([UVV; SR 823.202]). Dies gilt umso mehr, als die dafür einschlägige Voraussetzung, dass die IV-Eingliederungsmassnahmen geeignet gewesen sein müssen, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, im Falle der Beschwerdegegnerin offenkundig nicht erfüllt ist (vgl. dazu: RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165, U 105/03 E. 5.2.2; Urteil 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 14. Oktober 2021 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder