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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 391/05 
 
Urteil vom 11. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
W.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG, Rechtsschutz Versicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________ (geb. 1976) meldete sich am 13. März 2000 erstmals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Juli 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden dieses Gesuch ab. 
Am 19. September 2003 meldete sich W.________ erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 3. März 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. September 2003 zu. Sie erwog, die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung seien schon längere Zeit erfüllt, weshalb die ablehnende Verfügung vom 4. Juli 2000 in Wiedererwägung gezogen und die Hilflosenentschädigung ab Einreichung der erneuten Anmeldung ausgerichtet werde. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 
Am 13. August 2004 ersuchte W.________ die IV-Stelle, ihm die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Vollendung des 18. Altersjahres nachzuzahlen. Die IV-Stelle betrachtete diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung und trat mit Verfügung vom 18. August 2004 nicht darauf ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei festzustellen, dass auf das Gesuch um Wiedererwägung eingetreten worden sei. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 12ff. Erw. 2a + b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. August 2004 eingetreten ist. 
2.1 In der Verfügung vom 18. August 2004 zitierte die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und stellte fest, dass diese nicht erfüllt seien. Es folgt ein weiterer Absatz mit dem Inhalt "Wir haben in der ergänzenden Begründung ausgeführt, warum eine Zahlung erst ab September 2003 möglich ist. Falls Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns an." Hierauf folgt das Dispositiv, wonach auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 
2.2 Diese Begründung befasst sich einzig mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt seien. Materielle Ausführungen hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung finden sich keine. Die "ergänzende Begründung" bezieht sich auf diejenige, welche der Verfügung vom 3. März 2004 beigelegt war. Daher kann nicht gesagt werden, in der Verfügung vom 18. August 2004 sei die IV-Stelle materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 
2.3 Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 umfasst wohl fünf Seiten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die IV-Stelle nunmehr auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wäre und dieses materiell geprüft hätte. Vielmehr ist der Inhalt dieser 5 Seiten massgebend. Auf Seite 1 wird zuerst kurz die Prozessgeschichte zusammengefasst. Danach folgt bis zum ersten Absatz auf Seite 4 ausschliesslich die Wiedergabe der für die Hilflosenentschädigung massgebenden gesetzlichen Vorschriften und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Alle diese Ausführungen sind allgemeiner Art und äussern sich in keiner Weise zum konkreten Fall. Zwar lässt sich fragen, ob diese Hinweise überhaupt nötig waren, wenn die IV-Stelle doch auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten wollte und sich daher auf die Behandlung der Eintretensfrage hätte beschränken können. Indessen lässt sich aus den genannten Darlegungen jedenfalls nicht herauslesen, dass die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers materiell geprüft hätte. Auf den konkreten Fall wird vielmehr erst mit dem Satz "Wir halten an unserem Entscheid fest" eingegangen. Anschliessend streift die IV-Stelle kurz ein in der Einsprache vom Beschwerdeführer zitiertes Urteil. Auch dieser Textabschnitt befasst sich nicht mit dem Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung, sondern mit der Frage des Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch. Hernach folgt das Dispositiv. Unter solchen Umständen kann nicht die Rede davon sein, die Verwaltung sei in Wirklichkeit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe es materiell geprüft. Auch aus dem Satz "Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen" kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die nähere Analyse des Einspracheentscheides ergibt nämlich, dass die IV-Stelle sich auf die Eintretensfrage und auf das vom Versicherten zitierte Urteil beschränkt hat, auf die materiellen Einwände aber gerade nicht eingegangen ist. Auch der Hinweis auf BGE 129 V 433 ist für die formellrechtliche Eintretensfrage nicht ergiebig, ging es doch in jenem Urteil um den materiellrechtlichen Zeitpunkt, in welchem der Mangel einer Verfügung als entdeckt zu gelten hat. Sodann trifft zu, dass die IV-Stelle gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch keinerlei Abklärungen vorgenommen hat. Damit erweist sich der kantonale Entscheid als korrekt. 
3. 
Das Verfahren um die wiedererwägungsweise Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand (BGE 119 V 484 Erw. 5), weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Oktober 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: