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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_10/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Soziale Dienste Region Laupen, handelnd durch die reglementarischen Organe, Krankenhausweg 14, 3177 Laupen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 6. November 2019 (100.2019.327U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ vom 6. Januar 2020 gegen den ihm gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. November 2019 erfolglos zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 B GG), 
dass, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, sie am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid an jene Adresse zustellte, welche dieser dem Gericht angegeben hatte, womit von einem korrekt erfolgten Zustellversuch auszugehen ist, 
dass demnach die Rechtsmittelfrist am 14. November 2019 zu laufen begonnen und am 16. Dezember 2019 geendet hat, womit sich die am 6. Januar 2020 eingereichte Beschwerde als verspätet erweist, 
dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der verpassten Frist ersucht, 
dass eine versäumte Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit wiederhergestellt werden kann (Art. 50 BGG; statt vieler: Urteil 8F_6/2015 vom 28. August 2015), 
dass die geltend gemachten ferien- und arbeitsbedingten Abwesenheiten während der Zustellung kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, 
dass der Beschwerdeführer nämlich in einem hängigen Verfahren stand und deshalb bei Abwesenheit gehalten gewesen wäre, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zeitgerecht zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag bzw. die Verlängerung der Abholfrist keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; je mit weiteren Hinweisen), 
dass ihm bezogen auf die ferienbedingte Nichterreichbarkeit alternativ die Möglichkeit offen gestanden hätte, dies dem kantonalen Gericht vorgängig anzuzeigen verbunden mit der Bitte, in dieser Zeit keine fristauslösenden Dokumente zuzustellen, 
dass er auch dies unterlassen hatte, 
dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten ist, 
dass dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel