Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_590/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. August 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung T.________ spätestens am 25. Juni 2013 erfolglos zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2013, 
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013, mit welchem T.________ das Urteil noch einmal mit A-Post zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist mit dem unbenütztem Ablauf der Abholungsfrist bereits zu laufen begonnen habe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag der fiktiven Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Rechtsmittelfrist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen (Art. 46 Abs. 1 lit. d BGG), 
dass die Frist, abgesehen von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten, mit der Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post zu Handen des Bundesgerichts gewahrt wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass somit die Beschwerde nicht innert der spätestens am 26. August 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass in der Beschwerdeschrift überdies nicht hinreichend dargetan ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aber für eine gültige Beschwerdeerhebung ebenfalls erforderlich wäre, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel