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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_329/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
allenfalls vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 5. Mai 2021 (VBE.2021.4). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2021, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2021, womit A.________ resp. sein allfälliger Rechtsvertreter aufgefordert wurde, die fehlende Vollmacht bis zum 28. Juni 2021 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und gleichzeitig auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin am 14. Juni 2021 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Parteivertreter und -vertreterinnen durch eine Vollmacht auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG), 
das innert der nach Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wurde und weder ersichtlich ist noch begründet wird, weshalb zu deren Beibringung eine "2. Nachfrist" angesetzt werden müsste, 
dass sodann ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1), 
dass der Beschwerdeführer resp. sein allfälliger Rechtsvertreter lediglich in appellatorischer Weise eine "neue rechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht" verlangt und die Höhe des Verzugszinssatzes (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 AHVV [SR 831.101]) kritisiert, auch wenn er dabei Grundrechte anruft und der Vorinstanz teilweise fehlende rechtliche Würdigung vorwirft, 
dass die beiden Eingaben somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juli 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann