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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_420/2019  
 
 
Urteil vom 2. September 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019 (200 19 2 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 2000 geborene A.________ leidet an mehreren Geburtsgebrechen (Ziff. 206, 387, 390 und 404 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen). Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm (nebst weiteren Leistungen) ein Lerncoaching und eine Abklärung der Ausbildungsfähigkeit vom 1. September bis 31. Dezember 2016 zu (Mitteilung vom 5. September 2016). Das Lerncoaching wurde ihm danach weiterhin gewährt. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2018, bestätigt durch Verfügung vom 19. November 2018, sprach die IV-Stelle dem Versicherten letztmals und unter Ausschluss der Herbstferien ein Lerncoaching für die Zeit vom 13. August bis 30. November 2018 zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Mai 2019 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben, und es seien ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 Lerncoachings im Betrag von insgesamt Fr. 4'160.- zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Lerncoachings (Nachhilfe/Stützunterricht). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. November 2018 ein Coaching vom 13. August bis 30. November 2018 (unter Ausschluss der Herbstferien) gewährt. Während er im vorinstanzlichen Verfahren Kostengutsprache für ein Coaching für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 (inklusive Schulferien) beantragte, verlangt er im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich noch die Zusprechung von Lerncoachings im Umfang der vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 tatsächlich bezogenen Lektionen (Gesamtbetrag Fr. 4'160.-). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, im Hinblick auf die Berufswahl während des Besuchs des Gymnasiums habe die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Lerncoaching und eine Abklärung der Ausbildungsfähigkeit gewährt. Im Laufe der gymnasialen Ausbildung und nach der Abklärung der beruflichen Ausbildungsfähigkeit habe sich das Berufsziel in Richtung einer Lehre zum "Informatiker Applikationsentwickler EFZ" konkretisiert, für welche in schulischer Hinsicht der Abschluss der Sekundarstufe A/B vorausgesetzt werde. Es stehe somit ohne Weiteres fest, dass der Abschluss des Gymnasiums mit der Matura für das vom Versicherten angestrebte Berufsziel nicht notwendig sei. Daran ändere letztlich nichts, dass die Weiterführung der gymnasialen Ausbildung für die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers allenfalls sinnvoll wäre und er von der Matura zur Nachreifung würde profitieren können. Das Erfordernis der Notwendigkeit der zuvor gewährten Eingliederungsmassnahme sei jedenfalls mit der Feststellung der Ausbildungsfähigkeit für eine Lehre in der freien Wirtschaft - womit die Berufswahl abgeschlossen gewesen sei - nicht mehr erfüllt gewesen.  
 
3.2. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und ihre rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform (vgl. E. 1). Denn die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535 f. mit Hinweisen). In Nachachtung dieses allgemein gültigen Grundsatzes hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mit der Feststellung der Ausbildungsfähigkeit für eine Lehre in der freien Wirtschaft und der damit einhergehenden Berufswahl die bisher gewährte Eingliederungsmassnahme weiterhin nicht mehr notwendig gewesen ist.  
An diesem entscheidenden Punkt ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts. Vom Versicherten wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass für die Ausbildung zum "Informatiker Applikationsentwickler EFZ" der  Abschluss des Gymnasiums mit Maturaerforderlich sei. Nicht gefolgt werden kann ihm, soweit er die Fortführung des Lerncoachings damit begründet, die  Absolvierung des Maturajahres bis zum Beginn der Lehre im Sommer 2019 sei notwendig, um das Eingliederungsziel eines erfolgreichen Lehrabschlusses zu erreichen. Denn es war dem Beschwerdeführer unbenommen, auch ohne das Lerncoaching das Gymnasium bis im Sommer 2019 weiter zu besuchen, um - wie er ausführt - einen geregelten Tagesablauf zu haben und sich in seinen defizitären sozialen Grundfähigkeiten zu üben.  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist. 
 
5.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger