Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1255/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung eines Strafverfahrens (Nötigung, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 2. September 2014 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen eine im Kanton Zug domizilierte Aktiengesellschaft wegen Nötigung, Ehrverletzung, Persönlichkeitsverletzung, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz, Betrugs, Verstössen gegen das SchKG, einfacher Körperverletzung und unbefugter Datenbeschaffung. Am 7. April 2015 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft Zug die Strafuntersuchung ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 27. Oktober 2015 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
2.   
Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche ist, die gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann, kommt die beantragte Nachfrist für die Verbesserung der Eingabe (Beschwerde S. 27 Ziff. 1) nicht in Betracht. 
 
3.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht zur Frage der Legitimation geltend, er sei durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und geschädigt und habe somit wegen nicht wiedergutzumachender Nachteile und Beschwer alle nötigen Legitimationen zur Beschwerde (Beschwerde S. 2 Ziff. B/1). Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich vor Bundesgericht nicht. Im Übrigen hat er im kantonalen Verfahren zwar eine Zivilforderung gestellt, deren Höhe indessen nicht beziffert (angefochtenes Urteil S. 2 Ziff. 3, S. 6 E. 4.3). Mangels hinreichend begründeter Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 6 E. 4.3) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Für die beantragte "sofortige Abschreibung aller Gerichtskosten" (Beschwerde S. 27 Ziff. 8) besteht kein Anlass. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn