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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.357/2002/sch 
 
Urteil vom 23. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident. 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
A.X.________ und B.X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.257/2002 vom 29. Mai 2002, 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass A.X.________ und B.X.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2002 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2002 eingereicht haben, 
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient, 
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann, 
dass sich die Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d, Art. 137 und Art. 139a OG berufen, 
dass von vornherein nicht ersichtlich ist und von den Gesuchstellern auch nicht dargelegt wird, inwiefern die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 139a OG gegeben sein sollten, 
dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, 
dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist (BGE 101 Ib 220 E. 2), 
dass die Gesuchsteller nicht geltend machen, Anträge in der Sache seien unbeurteilt geblieben, 
dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, 
dass weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargelegt wird, welche nach Auffassung der Gesuchsteller unberücksichtigt gebliebene Tatsache das Bundesgericht bei seinem Schluss, die staatsrechtliche Beschwerde sei ungenügend begründet, in einem für die Gesuchsteller günstigen Sinn hätte beeinflussen können, 
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Gesuchsteller auf den bundesgerichtlichen Entscheid eingewirkt worden wäre (Art. 137 lit. a OG), 
dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht ergibt, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG vorliegen sollte, 
dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, 
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Revision dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG), 
dass indessen ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen, 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: