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[AZA 0/2] 
1P.725/2000/zga 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
14. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Dreifuss. 
 
--------- 
 
In Sachen 
R.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann, Dorfstrasse 37, Thalwil, 
 
gegen 
Universität Basel, Juristische Fakultät, Universitätsrat der Universität Basel, Rekurskommission, 
 
betreffend 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. Oktober 2000 
(1P. 420/2000), hat sich ergeben: 
 
A.- R.________ führte mit Eingabe vom 26. Juni 2000 staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Universitätsrates der Universität Basel (im Folgenden: Rekurskommission), mit dem diese einen Rekurs gegen einen negativen Prüfungsbescheid hinsichtlich seines Lizentiatsexamens abgewiesen hatte. 
 
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.- Am 17. November 2000 stellte R.________ ein Revisionsgesuch. 
Ausser der Aufhebung des genannten Urteils des Bundesgerichts beantragt er, es sei die angefochtene Lizentiatsverfügung der Universität Basel aufzuheben und ihm das Recht zu einem weiteren Versuch zum Ablegen der Lizentiatsprüfungen einzuräumen. Eventuell sei die Angelegenheit an die kantonale "Vorinstanz" zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Gesuchsteller beruft sich u.a. 
auf diesen Revisionsgrund, da das Bundesgericht unter Hinweis auf die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zu Unrecht gewisse Anträge, mit denen er mehr als die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission verlangt hatte, nicht beurteilt habe. 
Hiermit verkennt der Gesuchsteller die Funktion des Revisionsverfahrens gemäss Art. 136 lit. c OG. Dieses soll die nachträgliche Berücksichtigung von Anträgen in der Sache ermöglichen, über die das Bundesgericht versehentlich nicht entschieden hat. Die Revision ist aber nicht zulässig, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und anderes mehr) zu korrigieren (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 4 zu Art. 136 OG, S. 16 f.). Das Bundesgericht ist aus prozessualen Gründen auf gewisse Anträge des Gesuchstellers nicht eingetreten und hat diese somit nicht versehentlich unbeurteilt gelassen. Der Gesuchsteller macht denn auch nichts entsprechendes geltend, sondern kritisiert lediglich die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Bundesgericht sein Nichteintreten auf diese Anträge begründete, als unzutreffend. Der Vorwurf, das Bundesgericht habe im Sinne von Art. 136 lit. c OG versehentlich Anträge unbeurteilt gelassen, trifft nicht zu. 
 
2.- Eine Revision kann ferner verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG). 
 
Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, es sei anzunehmen, dass das Bundesgericht das eingereichte psychiatrische Gutachten über seine vorübergehende, psychisch bedingte Prüfungsuntauglichkeit bzw. die daraus hervorgehenden wesentlichen Tatsachen versehentlich ausser Acht gelassen habe; denn es habe das dem Gesuchsteller angeblich zustehende "Recht des Prüfungskandidaten zum Rücktritt vom Examen nach erfolgtem Prüfungsantritt aus medizinischen Gründen" nicht angemessen berücksichtigt. Andernfalls hätte es feststellen müssen, dass die Nichtberücksichtigung des Arztzeugnisses den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. 
 
Damit behauptet der Gesuchsteller nicht, das Bundesgericht habe bei den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich ausser Acht gelassen (vgl. dazu BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a). Vielmehr wirft er dem Bundesgericht vor, es habe das psychiatrische Zeugnis bzw. die daraus hervorgehenden Tatsachen zu Unrecht als nicht entscheidwesentlich erachtet, weil es sein behauptetes "Rücktrittsrecht" nicht angemessen berücksichtigt habe. Dies betrifft die rechtliche Beurteilung. 
Die Revision ist indessen nicht zulässig, um eine angeblich unrichtige Rechtsauffassung des Bundesgerichts oder eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung von richtig aufgefassten Tatsachen zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3; 101 Ib 220 E. 1; 96 I 279 E. 3 S. 280, je mit Hinweisen). 
 
3.- Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf Art. 137 lit. b OG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, er habe sein Rücktrittsrecht bzw. die Rücktrittsgründe zur Zeit ihres Auftretens wegen des ärztlich bescheinigten psychischen Ausnahmezustandes, in den er durch den Tod seiner Grossmutter geraten sei, und damit aus entschuldbaren Gründen nicht geltend machen können. 
 
Der vom Gesuchsteller behauptete Umstand, dass er seinen psychischen Ausnahmezustand zur Zeit seines Auftretens nicht habe geltend machen können, genügt offensichtlich nicht, um diesen Ausnahmezustand als neue Tatsache bzw. 
das Zeugnis, mit dem er bestätigt wird, als neues Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG erscheinen zu lassen. 
Hierzu wäre vielmehr erforderlich, dass der Gesuchsteller diese Tatsache bzw. das Zeugnis im früheren Verfahren nicht hätte einbringen können. Dies wird von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal er bereits zur Zeit des dem bundesgerichtlichen Verfahren vorangegangenen kantonalen Rekursverfahrens anwaltlich vertreten war (zum Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG vgl. BGE 92 II 68 E. 3 S. 72; Jean-François Poudret, a.a.O., S. 33 ff.). Es liegt auch insoweit kein Revisionsgrund vor. 
 
4.- Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, soweit der Gesuchsteller darin überhaupt in einer den Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuches genügenden Weise zulässige Revisionsgründe behauptet (Art. 140 OG) und somit darauf eingetreten werden kann (vgl. BGE 96 I 279 E. 1; Jean-François Poudret, a.a.O., N. 1 zu Art. 136 OG, S. 13; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 
2. Aufl. , Bern 1983, S. 198). 
 
Da das Gesuch einstimmig als unbegründet bzw. unzulässig befunden wird, ist es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG ohne den vom Gesuchsteller beantragten Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung zu erledigen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Universität Basel, Juristische Fakultät, und dem Universitätsrat der Universität Basel, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 14. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: