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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.609/2006 /zga 
 
Urteil vom 3. Januar 2007 
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher Bruno C. Lenz, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 11. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1964), Staatsangehöriger von Mazedonien, arbeitete ab 1986 als Saisonnier in der Schweiz und reiste im Jahr 1990 definitiv in die Schweiz ein. Seit 1997 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die Eltern und eine Schwester leben in Mazedonien, drei Brüder sind in der Schweiz. Am 11. April 2003 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ wegen Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Zuchthaus und einer bedingten Landesverweisung von sechs Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung wies ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern am 9. Februar 2005 für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 15. Dezember 2005 ab. 
B. 
Gegen deren Beschwerdeentscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. September 2006 ebenfalls ab und setzte eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2006 an. 
C. 
X.________ hat am 11. Oktober 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Antragsgemäss hat der Abteilungspräsident am 27. Oktober 2006 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Verwaltungsgericht, die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Gegen Ausweisungsverfügungen gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG). Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 bis 102 OG, insbesondere nach Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG, liegt nicht vor. Die Beschwerde ist daher zulässig (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. 
1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Es sind praxisgemäss nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). 
2. 
Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, das heisst der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 129 II 193 E. 5.1 S. 208). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen Drogendelikten zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hat damit unbestrittenermassen einen Ausweisungsgrund gesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist. 
3.2 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. 
3.2.1 Der Beschwerdeführer beging gemäss dem Urteil des bernischen Obergerichts vom 11. April 2003 die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig in der Zeit von November 2000 bis Ende Januar 2001; dazu kam Geldwäscherei zwischen Oktober 2000 und Januar 2001. Der Beschwerdeführer war nicht drogensüchtig und handelte aus rein finanziellen Motiven. Sein Verschulden bezeichnete das Obergericht als schwer, wobei es bei der Strafzumessung berücksichtigte, dass er die Straftaten grösstenteils nicht gestanden und praktisch keine Einsicht oder Reue hatte erkennen lassen, seine Beteiligung am Drogenhandel vielmehr hartnäckig geleugnet hatte. 
3.2.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Ausführungen im Strafurteil das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeilicher Sicht zutreffend als schwer bewertet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches bei schwereren Betäubungsmitteldelikten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die damit zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei der Ausweisung eine strenge Praxis verfolgt; das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von Drogen teilnehmen, ist als gewichtig einzustufen (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Lichte dieser Rechtsprechung und angesichts der gehandelten Drogenmengen - 1,5 kg verkauftes und 775 g zum Verkauf bestimmtes Heroingemisch, das heisst 250 g reines Heroin - zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers. 
3.3 Auch gegen die Beurteilung der Rückfallgefahr im angefochtenen Entscheid ist nichts einzuwenden. 
3.3.1 Zwar ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (April 2003) nicht mehr straffällig geworden. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, der seit 1998 nicht mehr gearbeitet hat und seither unterstützt werden musste, sowie eines, abgesehen von drei Brüdern, fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes in der Schweiz bleibt indessen ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, bestehen, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat. Dass ihm das Obergericht für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug gewährte, steht einer Ausweisung nicht entgegen. Die Fremdenpolizeibehörden dürfen in dieser Hinsicht strenger urteilen als der Strafrichter und ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Beurteilung vornehmen (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.). 
3.3.2 Für den Entscheid über die Ausweisung steht das allgemeinere Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Der Prognose über das Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110, 521 E. 4a/bb S. 528; 130 II 176 E. 4.2 S. 185). Auch das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist nicht ausschlaggebend, wird eine solche Bewährung doch allgemein erwartet (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188). Die Vorinstanz hat diese Gesichtspunkte nicht übersehen. 
3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. 
3.4.1 Zwar wohnt der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz (definitiv ab 1990) und verfügt über die Niederlassungsbewilligung (seit 1997), doch ist er hier beruflich und sozial schlecht integriert (vgl. E. 3.3.1). Abgesehen von seinen Brüdern lebt seine Familie in Mazedonien. Dass seine Ehe inzwischen geschieden worden ist, wie er neu und damit in unzulässiger Weise behauptet (vgl. E. 1.4), ändert nichts daran, dass er noch über familiäre Beziehungen zu diesem Land verfügt, welche er nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den letzten Jahren auch gepflegt hat. Namentlich wohnt sein minderjähriger Sohn, der im Scheidungsurteil unter seine elterliche Sorge gestellt worden ist, in Mazedonien. Auch mit der IV-Situation des Beschwerdeführers hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend auseinandergesetzt; danach ist ein entsprechendes Verfahren hängig, wobei gemäss einem Vorbescheid ein Invaliditätsgrad von 33 % errechnet wurde, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergebe. Die Behauptung, der IV-Entscheid sei noch nicht rechtskräftig, ist indes neu und daher nicht zu hören (vgl. E. 1.4); sie ist für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend. Aus fremdenpolizeilicher Sicht besteht schliesslich auch kein Anlass, weitere medizinische Gutachten einzuholen. 
3.4.2 Die Ausweisung kommt auch nicht zur "Unzeit", sondern ist veranlasst durch die Verurteilung wegen des schweren Betäubungsmitteldelikts. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz geboren, vielmehr reiste er erst 1990 im Alter von 26 Jahren definitiv ein; er ist damit kein Ausländer der "zweiten Generation" und hat mehr als die Hälfte seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindes- und Jugendjahre, in seinem Heimatland verbracht (vgl. BGE 125 II 521 E. 4b S. 528 f.). Aufgrund des Beziehungsnetzes in der Heimat erscheint ihm eine Rückkehr als zumutbar; daran ändern auch seine gesundheitlichen Beschwerden (Depression, Rücken- bzw. Hüftleiden) nichts (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben. 
 
Aufgrund der sorgfältigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 OG) abzuweisen ist. Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Januar 2007 
Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: