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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_812/2007 
 
Urteil vom 6. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1984 geborene W.________ begann im Sommer 2000 eine Lehre als Polymechaniker, die er im Januar 2004 aus psychischen Gründen abbrach. Seit 30. Mai 2005 war er bei Dr. med. L.________, Spitalfacharzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Integrierte Psychiatrie, Beratungsstelle für Jugendprobleme, in Behandlung. Am 22. Februar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge verlangte er, diese habe die Kosten für seine Lehre zum Journalisten in der Stiftung X.________ zu übernehmen. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dem Versicherten wäre es zumutbar, die begonnene Polymechaniker-Lehre im geschützten Rahmen fortzusetzen, wofür er noch rund ein Jahr benötigte. Dies wolle er aber nicht. Die Kosten der Journalisten-Ausbildung würden nicht übernommen, da dieser Beruf für den Versicherten nicht angepasst sei (Verfügung vom 1. März 2007). Im März/April 2007 begann dieser die 3-jährige Journalisten-Lehre in der Stiftung X.________. 
 
B. 
Gegen die Verfügung vom 1. März 2007 reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Replikweise legte er einen Bericht der Stiftung X.________ vom 11. Juli 2007 sowie eine Aufstellung über die Kosten der dortigen Journalisten-Ausbildung auf. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, auszurichten. Ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Er legt neu unter anderem das Konzept der Stiftung X.________ betreffend "Die dreijährige Journalisten-Lehre" vom September 2005, den Ausbildungsvertrag vom 30. März 2007 sowie einen ihn betreffenden Zwischenbericht dieser Stiftung vom Dezember 2007 auf. 
Die IV-Stelle schliesst ohne zusätzliche Ausführungen auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Auch besteht Bindung an die Parteianträge (Art. 107 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). 
 
2. 
2.1 Die streitige Verfügung datiert vom 1. März 2007, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 131 V 329 E. 4.6 S. 337). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG und Abs. 2 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 IVV) sowie Umschulung (Art. 17. Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 IVV; vgl. auch BGE 130 V 488) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Abgrenzungskriterien zwischen der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der Umschulung (BGE 121 V 186, 118 V 7; AHI 2000 S. 189; vgl. auch BGE 126 V 461; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41 E. 4.1, I 659/06, 2004 IV Nr. 33 S. 105 E. 4.2, I 301/02). Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Darauf wird verwiesen. 
 
2.3 Zu ergänzen ist, dass die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegt. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (BGE 124 V 108 E. 2a S. 110, 121 V 258 E. 2c S. 260; Urteil I 128/07 vom 16. Januar 2008, E. 6.2). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221, 103 V 16 E. 1b, 101 V 43 E. 3d S. 53, je mit Hinweisen; Urteile I 294/04 vom 11. April 2006, E. 4.3.1, und I 256/02 vom 5. März 2003, E. 3.1). Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (erwähntes Urteil I 256/02, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 
 
3. 
Die gesetzlichen Definitionen von Invalidität, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung usw. sind Rechtsbegriffe. Ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Verständnis dieser Begriffe ausging, ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.1 S. 397; Urteil I 1067/06 vom 25. Februar 2008, E. 3.3). Die ärztliche Feststellung des Gesundheitsschadens (Befunderhebung), die gestellte Diagnose und die Prognose (Beurteilung der voraussichtlichen künftigen Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung) betreffen eine Tatfrage. Gleiches gilt für die ärztlichen Stellungnahmen zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person. In diesem Sinne ist die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen. Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publ. E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.3 f., I 1051/06; Urteil 8C_508/2007 vom 18. Mai 2008, E. 5 mit Hinweisen). 
 
4. 
Letztinstanzlich legt der Beschwerdeführer neu unter anderem das Konzept der Stiftung X.________ betreffend "Die dreijährige Journalisten-Lehre" vom September 2005, den Ausbildungsvertrag mit dieser Stiftung vom 30. März 2007 sowie einen ihn betreffenden Zwischenbericht dieser Stiftung vom Dezember 2007 auf. Aus dem Letztgenannten geht hervor, dass die im März/April 2007 begonnene Journalisten-Lehre bis anhin erfolgreich verläuft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind vorliegend nicht erkennbar, zumal der Versicherte nicht darlegt, dass ihm die Beibringung entsprechender Berichte bei der Vorinstanz, die den Schriftenwechsel erst am 21. September 2007 geschlossen hatte, prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008, E. 6.2.4 mit Hinweisen). Hievon abgesehen könnte der Versicherte allein gestützt auf diese Berichte der Stiftung X.________ keinen Anspruch auf Bejahung der Kostengutsprache für die Journalisten-Lehre erreichen, wie die folgenden Erwägungen zeigen. 
 
5. 
Erstellt und unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer wegen seines psychischen Leidens grundsätzlich eine Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 in Vebindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG vorliegt, da er aus medizinischer Sicht nur noch in der Lage ist, die in der freien Wirtschaft begonnene und abgebrochene Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren (vgl. Berichte des Dr. med. L.________ vom 19. September 2006 und 9. Januar 2007 sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 21. April 2006 und 22. Januar 2007; E. 6 hienach). Die IV-Stelle vertrat in der Verfügung vom 1. März 2007 die Auffassung, es wäre ihm zumutbar, die begonnene Polymechaniker-Lehre im geschützten Rahmen fortzusetzen, wofür er noch rund ein Jahr benötigen würde. Der Versicherte verneint dies und verlangt, die IV habe insbesondere die Kosten für die im März/April 2007 begonnene Ausbildung zum Journalisten im geschützten Rahmen bei der Stiftung X.________ zu übernehmen. 
 
6. 
6.1 Der den Versicherten seit 30. Mai 2005 behandelnde Psychiater Dr. med. L.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. April 2006 den Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung (ICD-10: F60.1), Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1) und soziale Phobie vor dem Hintergrund einer adoleszentären Ablösungskrise. Die Krankheit bestehe seit März 2002. Seit Juni 2003 sei der Versicherte in der Beratungsstelle für Jugendliche, Integrierte Psychiatrie, behandelt worden. Zwischen Dezember 2004 und Mai 2005 habe er sich komplett in seiner Wohnung isoliert. Als Polymechanikerlehrling sei er von Januar 2004 bis 31. März 2006 zu 100 % und seit 1. April 2006 bis dato zu 75 % arbeitsunfähig. In einem zwischenmenschlich überschaubaren Umfeld sei er psychisch gut funktionsfähig und in behinderungsangepasster Tätigkeit seit Oktober 2005 ganztags arbeitsfähig. Im Bericht vom 19. September 2006 legte Dr. med. L.________ dar, die mittlerweile erfolgreiche Behandlung der depressiven Störung habe im April 2006 zum Entschluss geführt, den Versicherten für eine berufliche Massnahme vorzuschlagen. Der Wechsel der Ausbildungsrichtung und die dringende Empfehlung für einen geschützten Rahmen begründeten sich in der nunmehr offensichtlich zu Tage tretenden Persönlichkeitsstörung einer Schizoidie, welche den bedeutendsten Risikofaktor für einen neuen Rückfall in eine depressive Episode infolge Überlastung in sich trage. Was letztlich die Wahl des Ausbildungsortes und der -richtung betreffe, könne gesagt werden, dass der Versicherte klar ein Talent für Wort und Schrift besitze, das ihm ermögliche, sich in einem geschützten Ausbildungsrahmen auf das defizitäre Entwicklungsfeld der sozialen Interaktionen und des zwischenmenschlichen Verhaltens zu konzentrieren. Gerade in diesem Feld liege bei ihm das eigentlich die Umsetzung des intellektuellen Potentials behindernde Problem, das, bliebe es unbeachtet, eine stationäre Behinderung mit schlechter Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darstellte. Er (Dr. med. L.________) bitte um Kostenübernahme der Ausbildung im geschützten Rahmen in der Stiftung X.________. Im Bericht vom 9. Januar 2007 (der im Wesentlichen seinem Bericht vom 18. Dezember 2006 entspricht) führte Dr. med. L.________ aus, ein geschützter Rahmen für die Ausbildung des Versicherten sei unverzichtbar. Der Versicherte habe in der Schnupperwoche in der Stiftung X.________ das volle Wochenpensum problemlos absolviert. Die Eignung für die Ausbildung im geschützten Rahmen sei gegeben. Das Berufsprofil des Journalisten sei laut dem Ausbildungsverantwortlichen in der Stiftung X.________ durchaus vereinbar mit einer "Arbeit im stillen Kämmerlein". Fraglich sei, ob der RAD den Beruf des Journalisten mit demjenigen des Reporters verwechsle. Der Antrag auf den Berufswechsel sei medizinisch begründet und beruhe nicht auf einer Weigerung des Versicherten, in die begonnene Ausbildung zurückzukehren. Die fehlende medizinische Notwendigkeit lasse sich nicht mit der einfachen Formel "Polymechaniker = kein Kundenkontakt = gut für die Schizoidie" erklären. Die Belastung entstehe gerade in den interaktionell unübersichtlichen Verhältnissen einer Grossraumwerkstatt mit einer Kernbeschäftigung, die zwischenmenschlichen Austausch nicht erwarte oder strukturiere. Die hierdurch entstandene Isolation innerhalb der Werkstattgruppe habe im Wesentlichen zur schweren depressiven Krise geführt. Der Versicherte erfülle einige Kriterien der schizoiden Persönlichkeitsstörung ganz deutlich, gerade aber am Mangel bzw. Nichtgelingen von Kontakten leide er hingegen. Dieser Umtand habe in direkter Kausalität zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Das bedeute nicht, dass er nicht in der Lage wäre, Kontakte herzustellen oder mit anderen Menschen zu sprechen. Vielmehr handle es sich um die fehlende Fähigkeit zum Herstellen einer Ausgewogenheit zwischen Nähe und Distanz, zwischen Überreizung und Isolation, welche die psychische Behinderung begründe. Für eine Prävention einer erneuten ursächlich darin begründeten Arbeitsunfähigkeit würden einerseits der geschützte Rahmen und anderseits ein Wechsel der Ausbildung zu einer Tätigkeit mit integrierten zwischenmenschlichen Interaktionen benötigt. Begleiteter und überschaubarer zwischenmenschlicher Kontakt am Ausbildungsort seien für den Versicherten unabdingbar. 
 
6.2 Der RAD (Dres. med. H.________ und B.________) führte in der Akten-Stellungnahme vom 24. November 2006 aus, laut Bericht der Stiftung X.________ vom 4. Oktober 2006 habe der Versicherte dort eine Schnupperwoche verbracht und zeige sich motiviert und geeignet für eine Journalisten-Lehre. Sein Psychiater Dr. med. L.________ (Bericht vom 19. September 2006) unterstütze diesen Berufswunsch. Die depressive Störung sei erfolgreich behandelt. Die Notwendigkeit eines geschütztes Rahmens begründe Dr. med. L.________ mit der Gefahr des Rückfalls in eine depressive Episode bei schizoider Persönlichkeitsstörung. Weiter legte der RAD dar, die Notwendigkeit eines Berufswechsels könne nicht als medizinisch ausgewiesen erachtet werden. Das Eingliederungsziel Journalismus sei gerade aufgrund der Angaben des Dr. med. L.________ "...Unfähigkeit, sich im mitmenschlichen Umfeld adäquat zu verhalten und Kontakte zu knüpfen und zu pflegen..." eher nicht als medizinisch nachvollziehbar einzustufen. In der Akten-Stellungnahme vom 22. Januar 2007 gab der RAD (Dr. med. H.________) an, das Ressourcenprofil des Versicherten enthalte keine Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Frequenz an interpersonellen Kontakten einhergingen. In der Stellungnahme vom 24. November 2006 sei der RAD davon ausgegangen, dass es sich beim Berufsbild des Journalisten eher um eine Tätigkeit mit zahlreichen interpersonellen Kontakten handle. Ob dies nicht der Fall sein sollte, wie Dr. med. L.________ mitteile, bleibe dahingestellt, könne vom RAD aber nicht anders bewertet werden als bislang. Dass es sich beim Berufsbild des Journalisten um eine dem Krankheitsbild einer schizoiden Persönlichkeitsstörung angepasste Tätigkeit handeln sollte, könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Ein geschützter Rahmen könne beim Versicherten als angezeigt gelten. Laut Akten-Notiz vom 23. Januar 2007 führte der RAD (Dr. med. H.________) aus, dem Versicherten könnten aufgrund seiner soziopathischen Störung nur Tätigkeiten zugemutet werden, die nicht mit vermehrten interpersonellen Kontakten einhergingen. Die Häufigkeit sozialer Kontakte sei der limitierende Faktor. Ob die begonnene Polymechaniker-Lehre unter diesem Gesichtspunkt zumutbar sei, sei mit der Berufsberatung zu klären. Sie dürfte jedenfalls mit weniger sozialen Anforderungen verbunden sein als der Journalisten-Beruf. 
 
7. 
7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei nicht ersichtlich, wieso ein Berufswechsel vom Polymechaniker zum Journalisten notwendig und geeignet sei. Die Bedingungen der Vermeidung eines Ausbildungsplatzes in einer Grossraumwerkstatt und des von Dr. med. L.________ vorausgesetzten begleiteten und überschaubaren zwischenmenschlichen Kontaktes am Arbeitsplatz könnten durch den Lehrabschluss als Polymechaniker im von der IV-Stelle gewährten geschützten Rahmen vollumfänglich erfüllt werden. Aus medizinischer Sicht sei kein Grund ersichtlich, weshalb dem Versicherten diese Arbeit an sich - in einem Kleinbetrieb - nicht zumutbar sein soll. Die Journalisten-Arbeit sei eher geprägt von Kommunikation und sozialem Umgang mit Personen zur Verbreitung von Informationen und Meinungen durch Massenmedien. Der Aufgabenbereich des Journalisten sei daher mit der Unfähigkeit des Versicherten, sich im mitmenschlichen Umfeld adäquat zu verhalten, eher nicht vereinbar, weshalb die Eingliederungswirksamkeit eher bezweifelt werden müsse. Auch angesichts der Kosten erscheine eine Ausbildung zum Journalisten nicht als einfach und zweckmässig. Die vom Versicherten vorgebrachten Anliegen, weshalb diese Tätigkeit für ihn besser sei als diejenige des Polymechanikers, beruhten im Wesentlichen nicht auf gesundheitlichen Anforderungen, sondern auf der Neigung zum Journalisten-Beruf. Seine Ausführungen und diejenigen des Dr. med. L.________ machten den gewünschten Berufswechsel zwar verständlich, änderten aber nichts daran, dass ein solcher infolge Invalidität notwendig sein müsse. 
 
7.2 Der Versicherte macht gestützt auf die Berichte des Dr. med. L.________ im Wesentlichen geltend, der Berufswechsel sei infolge Invalidität notwendig. Die Journalisten-Lehre im geschützten Rahmen sei ihm medizinischerseits zumutbar, geeignet, erforderlich und eingliederungswirksam, wie sich auch aus den Berichten des Sozialdienstes und der Stiftung X.________ ergebe. Der angestrebte Erfolg stehe in vernünftigem Verhältnis zu den Kosten, weshalb die Massnahme einfach und zweckmässig sei. Die Vorinstanz habe den Beruf des Journalisten willkürlich ausgelegt. Geistig gezielte Arbeit in Wort und Schrift sei ihm nebst absichtsvoller Interaktion und Auseinandersetzung mit anderen Menschen sehr gut möglich, fördere seine Arbeitsfähigkeit durch Konzentration auf realistischen Umweltbezug. Das Zitat des RAD und der Vorinstanz aus dem Akteneintrag des Berufsberaters, der Versicherte wolle "etwas Bedeutendes schaffen" und "die Welt des Metalligen" sei nichts für ihn, sei aus dem Kontext genommen und tendenziös. Es entstehe der Eindruck, er wolle auf Kosten der IV seinen künstlerischen Neigungen und keiner rechten Arbeit nachgehen. Dem sei entgegenzuhalten, dass ihm der IV-Berufsberater die Ausbildung in der Journalistenwerkstatt der Stiftung X.________ zunächst vorgeschlagen habe, was in den Akten vorenthalten werde. 
 
8. 
8.1 Den Erwägungen der Vorinstanz (E. 7.1 hievor) ist beizupflichten. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der RAD-Ärzte (E. 6.2 hievor) hat sie zu Recht erkannt, dass die Geeignetheit und Notwendigkeit eines Berufswechsels zum Journalisten beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung mit den damit verbundenen Schwierigkeiten im Umgang mit Menschen medizinisch nicht begründet ist. Denn dieser Beruf ist in der Regel geprägt von Kommunikation und damit Kontakten mit Menschen. 
 
8.2 Der Versicherte erhebt keine Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz betreffend sein Leistungsvermögen bzw. seinen Ressourcen in psychischer Hinsicht (vgl. E. 3 hievor) als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen. 
Die Ausführungen des Dr. med. L.________ im Bericht vom 9. Januar 2007 sind widersprüchlich. Einerseits gibt er darin an, der Versicherte benötige einen Wechsel zu einer Tätigkeit mit integrierten zwischenmenschlichen Interaktionen. Andererseits legt er zum Eingliederungsziel des Journalisten dar, das Berufsprofil sei durchaus vereinbar mit einer "Arbeit im stillen Kämmerlein". Es frage sich, ob der RAD den Beruf des Journalisten mit dem des Reporters verwechsle. "Kontakte zu knüpfen und zu pflegen...", womit der RAD seine Ablehnung begründe, seien nicht Tätigkeiten des Journalisten. In diesem Lichte sind die Angaben des Dr. med. L.________ letztlich unklar hinsichtlich der Frage, ob für den Versicherten aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung ein Beruf mit vermehrten sozialen Kontakten geeignet und notwendig ist. In diesem Sinne fehlt auch eine Stellungnahme des Dr. med. L.________ zur Frage, wie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Journalist prognostisch einzuschätzen ist, wenn er sich nach Abschluss der in geschütztem Rahmen erfolgenden Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt zu bewähren hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass es zahlreiche Metallwerkstätten unterschiedlichster Ausrichtung mit dem von Dr. med. L.________ geforderten überschaubaren zwischenmenschlichem Kontakt gibt, wo der Versicherte das letzte Lehrjahr im von der IV-Stelle anerkannten geschütztem Rahmen hätte absolvieren können. Wenn die Journalisten-Ausbildung mit seinem Talent für Wort und Schrift sowie seiner Abneigung gegen die Welt des "Metalligen" begründet wird, kann dies unter den gegebenen Umständen nicht zu Lasten der IV gehen. Schliesslich ist hinsichtlich der Angaben des Dr. med. L.________ auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 294/04 vom 11. April 2006, E. 4.3.3 mit Hinweis). Nach dem Gesagten kann seiner Auffassung, die vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Journalisten-Ausbildung sei eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme, nicht gefolgt werden. 
 
9. 
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Journalisten-Ausbildung in der Stiftung X.________ in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. E. 2.3 hievor). 
Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme hätte der Versicherte das vierte Lehrjahr als Polymechaniker in geschütztem Rahmen nach Angaben der IV-Stelle für rund Fr. 48'000.- inkl. Taggeld abschliessen können. Die Kosten für die begonnene dreijährige Journalisten-Ausbildung in der Stiftung X.________ belaufen sich im Externat auf rund Fr. 130'000.- und im Internat auf Fr. 216'000.-. Diese zusätzlichen Kosten der Journalisten-Ausbildung von mindestens rund Fr. 80'000.- können unter den gegebenen Umständen - selbst in Berücksichtigung der noch langen Aktivitätsdauer des Versicherten - nicht als angemessen angesehen werden. 
 
10. 
Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 9). Er wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar