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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_717/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Zopfi, 
Beschwerdeführer 1, 
 
Elias Zopfi, Rechtsanwalt, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1953, war ab 15. März 1999 als Hilfsarbeiter bei der B.________ AG angestellt. Am 28. August 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter Hinweis auf die im März 2009 erfolgte Bandscheibenoperation zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle leitete berufliche Eingliederungsmassnahmen ein, welche sie am 1. Juli 2010 abschloss und die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht stellte. In der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen, zog die Akten der Taggeldversicherung bei und holte beim Institut C.________, ein polydisziplinäres Gutachten vom 12. März 2012 ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2012 und Verfügung vom 10. September 2012 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2014 ab. Gleichzeitig befreite es A.________ infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten und reduzierte das Honorar des Rechtsvertreters gegenüber den mit Kostennote geltend gemachten Fr. 5'588.35 auf Fr. 2'800.-. 
 
C.   
A.________ und sein Rechtsvertreter Elias Zopfi führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien Ziff. 1 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verfügung vom 10. September 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 40 % betrage. Weiter sei das beantragte Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 5'500.- zuzusprechen. Zudem wurden verschiedene Anträge zum Verfahren im Sinne von Beweisanträgen gestellt. Eventualiter sei die Sache nach erfolgter Beweisabnahme vor Bundesgericht oder zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Sowohl die IV-Stelle wie auch das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
2.   
Streitig ist einerseits der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, andererseits die Höhe des dem Rechtsvertreter zustehenden Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) sowie den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweisen, 9C_830/2007) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99) und die Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht gelangte bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zum Ergebnis, der Versicherte sei im bisherigen Beruf und in jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit wegen seines Rückenleidens voll arbeitsunfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nahm es gestützt auf das als beweiskräftig erachtete Gutachten des Instituts C.________ vom 12. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit an, wobei es insbesondere im Einklang mit dem vorgenannten Gutachten das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Erkrankung verneinte. Ausgehend von dieser Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ermittelte es einen Invaliditätsgrad von sicher unter 40 % und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.  
 
4.2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, indem es dem Beweisantrag auf gerichtliche Befragung der behandelnden Ärzte nicht entsprochen habe. In diesem Zusammenhang wird auch die Verletzung der Abklärungspflichten nach Art. 43 ATSG geltend gemacht, weil sich die Vorinstanz einzig auf die Feststellungen des Instituts C.________ abgestützt habe. Nach Auffassung des Versicherten ergibt sich insbesondere aus dem Begleitschreiben der behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt, und Dr. med. E.________, Oberarzt, Neurochirurgie, Spital F.________, vom 16. Februar 2010 an die Taggeldversicherung, dass diese eine andere Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vertreten. Indem das Institut C.________ trotz dieser Stellungnahme keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten genommen habe, erweise sich das Gutachten als ungenügend und die Vorinstanz hätte nicht ohne die beantragte Befragung darauf abstellen dürfen.  
 
4.3. Die Einwendungen des Versicherten vermögen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts zu begründen. Der Vorinstanz kann auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil es ohne eigene Abklärungen zu tätigen auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Instituts C.________ vom 12. März 2012 abstellte und damit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers 1 nicht entsprach. Selbst wenn man mit dem Versicherten davon ausginge, dass die in einem Begleitschreiben an die Taggeldversicherung von den behandelnden Ärzten angestellten Überlegung zur Arbeitsfähigkeit (auch) als Arztbericht zu qualifizieren wären und dieses Begleitschreiben den Experten des Instituts C.________ nicht zur Verfügung stand, stellt dies den Beweiswert des Gutachtens des Instituts C.________ nicht in Frage. Denn der an den Hausarzt adressierte eigentliche Arztbericht vom 16. Februar 2010, welcher den Gutachtern des Instituts C.________ vorlag, enthält alle wesentlichen Aussagen zum Gesundheitszustand des Versicherten im damaligen Zeitpunkt und ist bedeutend umfassender als das Begleitschreiben. Letzteres enthält lediglich eine kurze Beschreibung der medizinischen und sozialen Situation sowie eine Wiederholung der auch im Bericht an den Hausarzt vertretenen Auffassung, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe; in beiden Unterlagen (Begleitschreiben und Arztbericht) wird darauf hingewiesen, dass als weiterer Schritt eine Schmerztherapie in die Wege zu leiten sei und sich anschliessend allenfalls die Frage einer (Teil-) Berentung stelle. Den Bericht der behandelnden Spitalärzte hat der orthopädische Experte im Gutachten des Instituts C.________ denn auch vermerkt; er konnte sich deren Auffassung auf Grund seiner eigenen Untersuchungen im Zeitpunkt der Begutachtung aber nur hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten anschliessen. Wäre der orthopädische Gutachter auch im Besitze des Begleitschreibens vom 16. Februar 2010 gewesen, wäre er zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt, lässt sich dem Begleitschreiben doch nichts Weitergehendes oder Zusätzliches zum Arztbericht vom 16. Februar 2010 entnehmen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Fehlen des Begleitschreibens in den Akten keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich machte.  
Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung in weiten Teilen in appellatorischer Kritik, auf welche mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. 
 
4.4. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) verzichten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung ist deshalb abzuweisen. Weil sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zudem nicht als offensichtlich unrichtig erweist und auch nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, besteht kein Raum für ein bundesgerichtliches Beweisverfahren in Form einer Befragung der behandelnden Ärzte oder durch Einholung eines Gerichtsgutachtens (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die entsprechenden Verfahrensanträge des Versicherten sind nicht nachvollziehbar und ohne Weiteres abzulehnen.  
 
5.  
 
5.1. IV-Stelle und kantonales Gericht haben beim Einkommensvergleich zur Bemessung der Invalidität für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht die Anwendung der Tabelle TA1 Total der Praxis, sind doch die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Bereich massgebend (vgl. statt vieler SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79 E. 4, 8C_9/2009, sowie Urteil 9C_383/2015 vom 18. September 2015 E. 5.3). Wenn der Versicherte in diesem Zusammenhang geltend macht, es seien ihm einige der gut bezahlten Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, welche in der Lohnstrukturerhebung eingeflossen seien, wegen seiner subjektiven Verhältnisse (geringe Bildung, Alter, beschränkte Sprachkenntnisse) nicht zugänglich, dann verkennt er einerseits, dass auf den sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 oder SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.3, 8C_237/2011). Bei diesem ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktbedingungen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Andererseits lässt der Versicherte bei seiner Argumentation ausser Acht, dass Verwaltung und Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens das (niedrigste) Anforderungsniveau 4 in Anschlag brachten. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihm ein Lohn angerechnet würde, welchen Förster, Bauarbeiter, Näher, Metallbauer, Pharmaassistenten, einfache Bank- und Versicherungsangestellte oder Erziehungspersonen erzielen. Angerechnet werden nur Löhne, die für einfache und repetitive Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden bezahlt werden. Das Alter und die beschränkten Sprachkenntnisse einer versicherten Person sind zudem im Wesentlichen invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich unbeachtlich sind. Es kann ihnen jedenfalls nicht durch eine entsprechende Wahl der anwendbaren Lohntabellen Rechnung getragen werden, einzig allenfalls durch Gewährung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs (vgl. dazu etwa BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305), wobei auch ein solcher mit Blick auf die genannten Gründe äusserst fraglich erscheint. Die Anwendbarkeit der (niedrigeren) Lohnansätze aus dem Dienstleistungsbereich allgemein oder gar besonders aus einem bestimmten Niedriglohnsektor kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn einer versicherten Person wegen ihrer Behinderung keine normal entlöhnten Hilfsarbeiten (u.a. auch im Produktionssektor) zumutbar wären (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die von Verwaltung und Vorinstanz angenommenen Grundlagen für die Ermittlung des Invalideneinkommens erweisen sich somit als bundesrechtskonform. Dasselbe gilt auch für die Aufrechnung des Lohnes gemäss Tabelle TA1 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77).  
 
5.2. Angesichts der Tatsache, dass sich aus dem Einkommensvergleich ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs nur eine sehr geringe Erwerbseinbusse ergibt, hat das kantonale Gericht darauf verzichtet, einen genauen Abzug festzulegen, da auch bei Annahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Versicherte nicht aufzuzeigen vermag, dass die Höhe des Abzugs für eine allfällige Rentenzusprechung von Belang wäre, wenn von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Der Rechtsvertreter des Versicherten erhob auch in eigenem Namen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festlegung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz am 15. November 2012 dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und Rechtsanwältin G.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einsetzte. Nachdem Rechtsanwältin G.________ aus der Anwaltskanzlei ausgeschieden war, übernahm der Beschwerdeführer 2 mit Einreichung der Replik die Vertretung des Versicherten. Im Laufe des kantonalen Verfahrens erging jedoch keine explizite resp. formelle Übertragung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von Rechtsanwältin G.________ auf den Beschwerdeführer 2, auch nicht im angefochtenen Entscheid. Immerhin enthält das Dispositiv des angefochtenen Entscheids aber die Anordnung, der "Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-". Ob der Beschwerdeführer 2 unter diesen Umständen als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. dazu BGE 141 I 70 E. 6 S. 74) und damit als beschwerdelegitimiert bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung zu qualifizieren ist (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 1 mit Hinweisen, 8C_54/2013), kann offen bleiben, da sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.  
 
6.2. Das kantonale Gericht befreite den Versicherten infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.- und setzte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 2'800.- fest. Die gegenüber der geltend gemachten Entschädigung von Fr. 5'588.35 vorgenommene Kürzung begründete die Vorinstanz damit, dass in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen vom 22. April 1994 (HonO; sGS 963.75) regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'000.- und Fr. 4'000.- zugesprochen würde. Der vorliegende Streitfall erscheine nicht übermässig aufwendig, weshalb kein Anlass bestehe, mehr als die Normalentschädigung von Fr. 2'800.- zuzusprechen (80 % von Fr. 3'500.- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; die Reduktion um 20 % ergebe sich aus Art 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 11. November 1993 [AnwG; sGS 963.70], gemäss welchem dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20 % reduziertes Honorar zusteht).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer 2 rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe beim kantonalen Gericht den Antrag gestellt, die eingereichte Honorarnote zu begründen und zu detaillieren. Ohne auf diesen Antrag einzugehen, habe das Gericht die Kürzung vorgenommen. Wenn ein Gericht aber von einer eingereichten Honorarnote abweichen wolle, müsse es dem betroffenen Rechtsbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Wäre ihm diese Gelegenheit geboten worden, hätte er aufzeigen können, dass das zugesprochene Honorar bei Weitem nicht kostendeckend sei. Mit ihrem Vorgehen verunmögliche die Vorinstanz eine wirksame Verbeiständung, womit das Gebot der Waffengleichheit missachtet werde.  
 
6.4. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als unzureichend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S. 98; 131 I 185 E. 2.1 S. 188; 122 I 49 E. 2a S. 50). Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83 E. 8.2 mit Hinweisen, 8C_928/2012). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1. und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.1 mit Hinweisen, 8C_54/2013).  
 
6.5. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht in Abweichung von der eingereichten Kostennote die Entschädigung auf den für durchschnittlich aufwendige Fälle zur Anwendung kommenden Wert gekürzt. Diese Kürzung liegt im Rahmen des richterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden; praxisgemäss steht dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein weiter Ermessensspielraum zu (SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19 E. 2.2 mit Hinweisen, 9C_387/2012). Das kantonale Gericht ist zudem seiner Begründungspflicht mit der Erwägung nachgekommen, es handle sich nicht um einen überdurchschnittlich aufwendigen Fall, weshalb der Normalansatz zur Anwendung gelange. Zudem lag keine detaillierte, sondern nur eine pauschale Kostennote vor, weshalb keine Möglichkeit, aber auch keine Notwendigkeit bestand, zu den einzelnen Posten der Kostennote Stellung zu nehmen (vgl. zu dieser anderen Konstellation Urteil 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 5.2 sowie SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_54/2013). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers 2 war das kantonale Gericht auch nicht verpflichtet, von ihm eine detaillierte Kostennote einzuholen. Es wäre an diesem gelegen, eine solche einzureichen, wenn er den ausserordentlich hohen Aufwand hätte detailliert darstellen und damit begründen wollen. Eine Stellungnahme des betroffenen Rechtsanwalts zur pauschalen Kürzung war zudem entbehrlich, da das kantonale Gericht die Kürzung aus Gründen der Gleichbehandlung mit Blick auf vergleichbare Fälle vornahm. Bei dieser Konstellation ist der konkret betriebene Aufwand nicht von ausschlaggebender Bedeutung und der betroffene Rechtsanwalt braucht zu dieser - der Praxis entsprechenden - Honorarfestlegung nicht angehört zu werden.  
 
6.6. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem es ohne Anhörung des Beschwerdeführers 2 dessen Honorarforderung auf einen durchschnittlichen Ansatz kürzte. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Versicherten ist indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG), weil die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist sowie die anwaltliche Vertretung geboten war. Es ist jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn dies später möglich sein sollte. 
  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Elias Zopfi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt; der vom Beschwerdeführer 1 geschuldete Betrag wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold