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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_48/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1992 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ heiratete am 14. Dezember 2010 einen in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Juli 2013 trennten sich die Ehegatten und am 17. Oktober 2016 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden. 
 
B.   
 
B.a. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief am 31. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete deren Ausreise aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 6. September 2016 ab.  
 
B.b. Am 19. September 2016 erhob A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Unter anderem beantragte sie, es sei ihr für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Fabian Voegtlin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.  
 
B.c. Das Kantonsgericht forderte A.________ am 21. September 2016 auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Am 3. Oktober 2016 reichte A.________ fristgerecht das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 11. November 2016 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und ordnete die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'400.-- an. Zur Begründung führte sie aus, es liege ein Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 545.65 vor, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei.  
 
B.d. Die gegen diesen Beschluss von A.________ erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Regierungsrats (recte: des Kantonsgerichts) vom 7. Dezember 2016 sei aufzuheben, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und Fabian Voegtlin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), mit dem einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich praxisgemäss um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).  
 
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin strittig, wobei sich diese auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (Opfer ehelicher Gewalt) beruft. Damit kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen den Entscheid in der Sache als auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht - ausser die Verletzung von Grundrechten sowie kantonalem und interkantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 BGG) - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und 3 BV. Sie macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, dass angesichts ihres in der dem Kantonsgericht vorgelegten Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Bedürftigkeit aufgrund der Akten erwiesen sei. Konkret will sie - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung (Fr. 189.--) sowie Ausgaben für Telefon/Internet/TV sowie die Billag (Fr. 138.--) in der Bedarfsrechnung berücksichtigt haben. Zudem habe die Vorinstanz kein Wort darüber verloren, wie sie innert vernünftiger Frist die Prozesskosten aus ihrem Vermögen bzw. Einkommensüberschuss tilgen soll.  
 
2.2. Gemäss dem mit Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ZPO übereinstimmenden § 22 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2).  
 
2.3. Bedürftig ist eine Partei, die die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2). Der Partei obliegt es, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen.  
 
2.4. Praxisgemäss kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Person binnen relativ kurzer Frist tätig werden muss und dass sie deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224; Urteil 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.1).  
 
2.5. Massgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt wurden, ist Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen die Höhe und der Bestand einzelner Aufwendungen oder Einnahmen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181).  
 
3.   
 
3.1. Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat mit Verfügung vom 11. November 2016 folgende Bedarfsrechnung vorgenommen:  
Einkommen: 
Einkommen aus Erwerbstätigkeit                     Fr. 3'958.-- 
Ausgaben: 
Grundbetrag                                          Fr. 1'200.-- 
Erweiterung Grundbetrag (15%)                     Fr. 180.-- 
Miete                                                 Fr. 950.-- 
Krankenkasse                                   Fr. 332.35 
notwendige Berufsauslagen                     Fr. 240.-- 
Steuern                                          Fr. 510.-- 
Total                                                 Fr. 3'412.35 
Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat sodann ausgeführt, in Anbetracht des berechneten monatlichen Überschusses von Fr. 545.65 sei es der Beschwerdeführerin möglich, die im Beschwerdeverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu entrichten. Ebenso sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Kosten für den Rechtsbeistand selbst zu tragen. Die Vorinstanz hat diese Sichtweise im angefochtenen Entscheid auf Einsprache hin vollumfänglich geschützt. 
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin Höhe und Bestand einzelner Aufwendungen in der Bedarfsrechnung in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden:  
 
3.2.1. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die geltend gemachten Ausgaben für Telefon/Internet/TV und Billag (total Fr. 138.--) nicht berücksichtigt haben. Solche Kosten sind praxisgemäss bereits im Grundbetrag enthalten, soweit sie nicht - was hier der Fall ist - in den Richtlinien [des Kantons Basel-Landschaft] vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (im Folgenden: Richtlinien) separat aufgeführt werden (Urteile 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.2; 2C_1181/2012 vom 11. November 2013 E. 3.2; 8C_831/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.3.2.3).  
 
3.2.2. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 189.--. Die einschlägigen Richtlinien verlangen in Ziff. II lit. b einen "Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung". Der Schluss der Vorinstanz, aus den Verfahrensakten ergebe sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung entstanden seien und sie es verpasst habe, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist damit - angesichts der Obliegenheit der umfassenden Darlegung (vgl. E. 2.3 hiervor) - nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 8C_831/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.3.2.3).  
 
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ohne weitere Begründung ausführt, ihr monatliches Einkommen betrage durchschnittlich Fr. 3'719.40, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Aus den als Beweis eingereichten Lohnabrechnungen April bis Dezember 2016 ergibt sich ein durchschnittlicher Netto-Monatslohn von rund Fr. 4'030.-- (wobei der 13. Monatslohn darin anteilsmässig berücksichtigt ist). Damit ist das in der Bedarfsrechnung eingesetzte Einkommen von Fr. 3'958.-- nicht als zu hoch zu beanstanden.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie kein Wort darüber verloren habe, wie sie innert vernünftiger Frist die Prozesskosten aus ihrem Vermögen bzw. Einkommensüberschuss tilgen soll. Der von ihr berechnete Überschuss von Fr. 218.65 reiche nicht aus, um die bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren aufgelaufenen Verfahrens- und Anwaltskosten von mindestens Fr. 10'951.30 (Fr. 2'100.-- Verfahrenskosten plus Fr. 8'851.30 Anwaltskosten) innert einer Frist von zwei Jahren zu bezahlen.  
 
3.3.1. Das Kantonsgericht hat sich in der Tat im angefochtenen Entscheid mit dieser Frage nicht mehr auseinandergesetzt. Darin ist indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken: Die Vorinstanz hat die bestrittene Bedarfsrechnung (mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 545.65) geschützt, weshalb sich die Frage der Tilgung innert nützlicher Frist für sie gar nicht mehr stellte.  
 
3.3.2. Zwar macht die Beschwerdeführerin nun geltend, auch die Rückzahlung bei Berücksichtigung des bestrittenen Überschusses von Fr. 545.65 würde rund 20 Monate dauern, "was in Berücksichtigung des Prozessaufwandes als nicht mehr innert angemessener Frist taxiert werden muss". Dagegen gilt es Folgendes einzuwenden: Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Verfahrens- und Anwaltskosten von rund Fr. 11'000.-- prima vista als überhöht einzuschätzen sind, wird die von der Praxis bei aufwändigeren Verfahren (worunter das vorliegende auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu zählen ist) festgelegte Frist zur Tilgung von zwei Jahren (vgl. E. 2.4 hiervor) offensichtlich nicht erreicht. Dazu kommt, dass der berechnete Überschuss von Fr. 545.65 unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. E. 3.2.3 hiervor) sich sogar noch leicht auf rund Fr. 620.-- pro Monat erhöhen würde, womit der Beschwerdeführerin die Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten erst recht zumutbar wäre.  
 
3.3.3. Allerdings ist der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine ihren finanziellen Verhältnissen angemessene Frist zuzugestehen. Denkbar wäre auch, dass der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses Ratenzahlungen gewährt werden oder dass auf einen Kostenvorschuss gänzlich verzichtet wird und die Verfahrenskosten erst im Endentscheid erhoben werden.  
 
3.4. Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
4.   
 
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Ihr sind den Umständen der vorliegenden Angelegenheit angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger