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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_424/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Darko Stefanoski, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Juni 2015 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Mai 2015 an die Ehefrau des Rechtsvertreters von A.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2015, 
in die Stellungnahme des Rechtsvertreters von A.________ vom 14. September 2015 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gerichtliche Sendung als zugestellt gilt, wenn sie auf dem ordentlichen Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist; nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme (BGE 137 III 208 E. 3.1.2 S. 213 f.; 122 III 316 E. 4b S. 320; 122 I 139 S. 143; 119 V 89 E. 4c S. 95; je mit Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid unbestrittenermassen durch die Ehegattin des Rechtsvertreters an der von ihm selbst angegebenen Empfängeradresse am 12. Mai 2015 entgegen genommen worden ist, mithin der Entscheid ab diesem Datum als zugestellt gilt, 
dass daran das Argument, seine Frau sei zur Entgegennahme geschäftlicher Postsendungen nicht ermächtigt bzw. befugt gewesen, nichts ändert, 
dass nämlich die an der angegebenen Adresse die Post entgegennehmende erwachsene Ehefrau im Aussenverhältnis vorbehältlich gegenteiliger Weisungen an die Post bezugsberechtigt ist (für Geschäftsdomizile: Urteil 2A.533/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 3.1.3 und 3.2.2; für Wohndomizile: BGE 113 Ia 22 E. 2c S. 24; siehe sodann die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post CH AG "Postdienstleistungen" für Privatkunden, Ziff. 2.5.5, sowie für Geschäftskunden, Ziff. 2.3.5, jeweils Ausgabe Januar 2015), eine gegenteilige Weisung aber weder behauptet noch ersichtlich ist, 
dass der Entscheid als am 12. Mai 2015 zugestellt gilt, 
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. Juni 2015 abgelaufen ist, 
dass daher auf die erst am 15. Juni 2015 der Post übergebene Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ausser es läge ein Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 50 Abs. 1 BGG vor, 
dass ein solcher nur bei klarer Schuldlosigkeit zu bejahen ist (statt vieler: Urteil 8F_6/2015 vom 28. August 2015), 
dass weder die geltend gemachte fehlende persönliche Anwesenheit bei der Zustellung noch die behauptete Falschauskunft der Ehefrau zum Empfangsdatum ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da der Rechtsvertreter einerseits nach seiner Rückkehr bis zum 11. Juni 2015 noch ausreichend Zeit hatte, die Beschwerde zu verfassen, und er sich andererseits - wie übrigens auch der Beschwerdeführer selbst - das behauptete Fehlverhalten der Ehegattin im Zusammenhang mit der Inempfangnahme (falsches Notieren/Memorieren des Zustelldatums) unmittelbar anzurechnen lassen hat (BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 73; 114 II 181 E. 2; 110 Ib 94 E. 2; Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 Fn 99 zu Art. 44), es für ihn überdies ohnehin ein leichtes gewesen wäre, anhand der Sendungsnummer (Barcode) auf dem Briefumschlag oder durch einen Anruf an die Vorinstanz das effektive Zustelldatum in Erfahrung zu bringen, 
dass auch sonst kein hinreichender Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht ist oder erkennbar wäre, 
dass daher auf die offensichtlich verspätet erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. September 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel