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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_562/2019  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 18. September 2019 (300.2019.117). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern trat mit Urteil vom 18. September 2019 auf die Beschwerde von A.________ in Sachen Entzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Postaufgabe 23. Oktober 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Das Urteil der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019 ist dem Beschwerdeführer gemäss "Sendungen verfolgen" der Post am 20. September 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 21. September 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag dem 21. Oktober 2019. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2019 trägt den Poststempel vom 23. Oktober 2019. Sie ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach bereits wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. 
Im Übrigen genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern das Urteil der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. 
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli