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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1236/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Dätwyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raufhandel; mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2022 (SBR.2021.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. März 2015 kam es in Frauenfeld auf dem Parkplatz "Oberes Mätteli" zu einer tätlichen Auseinandersetzung, an der A.________, D.________, C.________, E.________ und F.________ beteiligt waren. Letztere vier stellten je Strafantrag. 
Am 29. Mai 2016 ereignete sich in Frauenfeld erneut eine tätliche Auseinandersetzung vor dem Restaurant "Dreiegg", an der sich neben anderen A.________, G.________, B.________ und H.________ beteiligten. Hier stellte B.________ Strafantrag. 
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld diverse Strafverfahren gegen verschiedene Beteiligte. 
 
B.  
Am 7. Dezember 2020 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld A.________, D.________ und E.________. F.________ sprach es frei. 
Den hier interessierenden A.________ sprach das Bezirksgericht des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren. 
 
C.  
Am 9. September 2022 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die dagegen gerichtete Berufung von A.________ ab, während es seine Anschlussberufung teilweise guthiess. Ebenso hiess es die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. 
Das Obergericht sprach A.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Raufhandels und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 84 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Eventualiter sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2).  
 
1.2. Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer vermischt unter dem Titel des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK verschiedene Rügen. 
Zunächst trägt er vor, seine Einvernahmen ohne Verteidigung dürften nicht gegen ihn verwertet werden. Gleiches gelte für die Einvernahmen von F.________, E.________ und C.________, an denen er nicht habe teilnehmen können. Dazu hält die Vorinstanz fest, die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 3. und 4. März 2015 sowie 18. September 2016 seien mangels notwendiger Verteidigung nicht gegen ihn verwertbar. Dies gelte auch für die Einvernahmen von F.________ vom 27. März 2017, von E.________ vom 25. März 2015 und von C.________ vom 27. März 2015, weil der Beschwerdeführer nicht daran habe teilnehmen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafbehörden hätten sich während Jahren auf diese unverwertbaren Einvernahmen gestützt. Auf deren Grundlage seien auch die späteren Befragungen erfolgt. Erst die Vorinstanz habe die Unverwertbarkeit verbindlich festgestellt. Mit diesem Vorbringen belegt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht. Um den allgemeinen Begründungsanforderung zu genügen, hätte er im Einzelnen aufzeigen müssen, inwiefern die Fernwirkung des Beweisverbots missachtet und welche konkrete Aussage zu Unrecht zu seinen Lasten verwertet worden sein sollen. Dies unterlässt der Beschwerdeführer gänzlich, weshalb auf seine Rüge nicht weiter einzugehen ist. Auch wo er sinngemäss eine Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO rügt, lässt er eine hinreichende Begründung vermissen. Weiter verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen, wenn er vorbringt, dass ihm anfänglich eine Verurteilung wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung in Aussicht gestellt und dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Strafverfahren gesamthaft seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt haben soll. Ob die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend berücksichtigt, ist bei der Strafzumessung zu prüfen (vgl. E. 4.2.3 hiernach). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die rechtliche Würdigung. Er beanstandet beim Sachverhalt "Oberes Mätteli", dass ihn die Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft mit D.________ verurteilte. Beim Sachverhalt "Dreiegg" macht er geltend, er sei nur wegen einfacher statt schwerer Körperverletzung zu verurteilen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg billigt, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, was das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 3.1; 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2 und E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6; 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Zum Sachverhalt "Oberes Mätteli" erwägt die Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und D.________ den Entschluss zur Begehung der Taten schon vor der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz gefasst hätten. Ebenso wenig sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vorab gewusst habe, dass D.________ ein Kantholz mitnehme. Allerdings habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen wahrgenommen, dass D.________ zu Beginn der Auseinandersetzung ein Kantholz behändigt habe. In der Anklage sei nicht umschrieben, dass der Beschwerdeführer wahrgenommen habe, wie D.________ F.________ mit dem Kantholz niedergeschlagen habe und auf C.________ losgegangen sei. Als der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen aus dem Griff von E.________ gelöst und gesehen habe, dass F.________ am Boden liege und C.________ blute, habe er wissen müssen, dass D.________ sehr gewalttätig mit dem Kantholz gegen sie vorgehe. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass D.________ das Kantholz benutzt habe. Spätestens als D.________ in der Folge versucht habe, mit dem Kantholz auf den Kopf von E.________ zu schlagen, habe sich der Beschwerdeführer dessen Vorsatz zu eigen gemacht. Er habe keine Anstalten gemacht, das brutale Vorgehen von D.________ zu unterbinden. Vielmehr habe er sich an einem Gerangel zwischen E.________ und D.________ beteiligt, nachdem es E.________ gelungen sei, das Kantholz festzuhalten und wegzureissen. Gemäss Vorinstanz erscheint der Tatbeitrag des Beschwerdeführers wesentlich. Er sei deshalb zusätzlich zum Raufhandel auch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.  
 
3.2.2. Zum Sachverhalt "Dreiegg" hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Schlag mit dem Stuhl gegen den Oberkörper von B.________ eine schwere Körperverletzung herbeiführen könne. So habe er ausgesagt, es könne viel passieren, wenn man jemanden mit einem Stuhl schlage. Es könnten grosse Verletzungen resultieren, man könne mit einem Stuhl jemandem das Genick brechen oder jemanden töten. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen insoweit relativierte, als es darauf ankomme, wo man schlage. Auch unter Berücksichtigung dieser Relativierung schliesst die Vorinstanz aus den Aussagen des Beschwerdeführers schlüssig auf sein Wissen, dass ein Schlag mit einem Stuhl auf den Rücken eines Menschen schwere Verletzungen nach sich ziehen kann. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Annahme von Vorsatz keine sichere Voraussicht des genauen Geschehensablaufs voraussetzt. Vielmehr genügt es, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung, hier die Herbeiführung der schweren Körperverletzung, ernsthaft für möglich hält (BGE 130 IV 58 E. 9.1.2; 125 IV 242 E. 3; vgl. statt vieler Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.4).  
Was die Willensseite betrifft, ist gemäss Vorinstanz fraglich, ob der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, B.________ schwer zu verletzen. Die Vorinstanz beurteilt diese Frage auf der Grundlage der konkreten Umstände. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Stuhl aus Holz und Metall behändigte und mit Wucht auf den Oberkörper von B.________ schlug. Dieser stürzte zu Boden und blieb verletzt liegen. Die Vorinstanz berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er alkoholisiert gewesen sei und den Stuhl bewusst gegen den Oberkörper von B.________ geschlagen habe. Sie gelangt zum Schluss, dass der alkoholisierte Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Schlag genau zu dosieren oder zu kontrollieren. Sowohl er als auch B.________ seien in Bewegung gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, den Schlag dosiert und kontrolliert auszuführen. Aufgrund des Verletzungsbilds geht die Vorinstanz ausserdem davon aus, dass eine Kante oder Ecke des Stuhls mit Wucht auf die beiden Rippen getroffen sei, sodass diese gebrochen seien. Die Situation sei für den Beschwerdeführer absolut unberechenbar gewesen. Die Abwehrchancen von B.________ seien eingeschränkt gewesen, weil der Beschwerdeführer ihn von hinten getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe auch wissen müssen, dass eine Person nach einem solchen Schlag unkontrolliert stürzen kann. B.________ hätte gemäss Vorinstanz auch deswegen schwere Verletzungen erleiden können. Dass heftige Schläge mit einem harten Gegenstand gegen den Rumpf geeignet sind, schwere innere Verletzungen zu verursachen, folge auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten. 
 
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt auf Art. 10 Abs. 3 StPO. So bringt er beim Sachverhalt "Oberes Mätteli" beispielsweise vor, der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletze Art. 10 Abs. 3 StPO, weil unüberwindliche Zweifel an seiner Mittäterschaft bestünden. Oder er behauptet im Sachverhalt "Dreiegg", die Vorinstanz hätte gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von einem leichten Holzstuhl mit wenig Metall ohne gefährliche Teile ausgehen müssen, womit keine schwere Körperverletzung möglich gewesen wäre. Zudem sei es nicht mit Art. 10 Abs. 3 StPO zu vereinbaren, wenn die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen von B.________ abstütze, da dieser als Privatkläger ein Interesse am Verfahrensausgang habe.  
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Allerdings kommt ihm in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.3.2). Dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen. Auf seine diesbezüglichen Rügen ist nicht einzutreten. 
Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer aus den Untersuchungsakten zitiert und diverse Aussagen aus den Einvernahmen von D.________, E.________, F.________, C.________ und seiner selbst frei würdigt. Auf solche appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. statt vieler BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.3.2. Was den Sachverhalt "Oberes Mätteli" betrifft, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie begründe den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung damit, dass er D.________ nicht davon abgehalten habe, mit dem Kantholz auf E.________ loszugehen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe sich am Kampf zwischen E.________ und D.________ aktiv beteiligt. Entgegen dem Beschwerdeführer bestraft ihn die Vorinstanz nicht dafür, dass er im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts versäumte, D.________ daran zu hindern, mit dem Kantholz auf E.________ loszugehen. Sein Vorbringen zum Anklageprinzip und zur Garantenstellung zielt daher ins Leere.  
 
3.3.3. Zum Sachverhalt "Dreiegg" behauptet der Beschwerdeführer, er habe nicht mit dem Stuhl auf B.________ eingeschlagen. Vielmehr habe er den Stuhl zum Selbstschutz vor sich umgestossen, worauf B.________ darüber gestolpert sein müsse. Damit begründet der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.  
Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018. Dort wird in E. 5.2 festgehalten, dass der Schlag mit einem Stuhl ein erhebliches Risiko der Körperverletzung berge. Dies gelte selbst dann, wenn nicht fest zugeschlagen werde. Das Bundesgericht schützte daher den angefochtenen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus diesem Urteil nicht allgemein ableiten, dass bei Schlägen mit einem Stuhl eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ausser Betracht fällt, zumal es in jenem Fall um die Abgrenzung von einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ging. 
Der Beschwerdeführer bestreitet einen Eventualvorsatz. Er bringt vor, er sei zwar zu den Folgen eines Schlags mit einem Stuhl befragt worden, allerdings nicht mit Blick auf den Vorfall beim Restaurant "Dreiegg". Deshalb habe er eine allgemeine Antwort gegeben und diese nicht auf die Situation beim Restaurant "Dreiegg" bezogen habe. Damit ergeht sich der Beschwerdeführer abermals in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis, worauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz erwägt auf der Grundlage ihrer willkürfreien Feststellungen überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte. So hält sie zutreffend fest, dass bereits die realistische Möglichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs zur Begründung des Eventualvorsatzes ausreicht, wenn wie hier weitere Umstände zum Wissen des Täters hinzukommen. Die Vorinstanz geht im Licht der konkreten Umstände schlüssig davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung von B.________ in Kauf nahm. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer beim Sachverhalt "Oberes Mätteli" wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft verurteilt und beim Sachverhalt "Dreiegg" wegen versuchter schwerer Körperverletzung.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 244 E. 1.2.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung ausführlich. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer seiner Rüge einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ist darauf nicht einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, wonach er beim Restaurant "Dreiegg" ungehemmt gewalttätig reagiert und eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer nur von einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels ausgeht. Wie oben dargelegt wurde, halten die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor Bundesrecht stand (vgl. E. 3 hiervor).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Vorinstanz "bei der Strafzumessung methodisch nicht korrekt vorgegangen sein dürfte und damit Bundesrecht verletzt haben könnte". Er beruft sich auf das Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022. Danach ist es unzulässig, zunächst die Strafart für alle Delikte zu bestimmen, weil die auszusprechende Gesamtstrafe auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten (recte: Einzelstrafen) basiert. Demnach müssen bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. dort E. 3.2.1; siehe auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 4.1; Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3; 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis).  
Zunächst legt die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen am 2. März 2015 und 29. Mai 2016 beging und damit vor der Revision des Sanktionenrechts, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Da das neue Recht im vorliegenden Fall nicht milder sei, wendet die Vorinstanz das alte Recht an. Dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich mehrfach strafbar gemacht. Die versuchte schwere Körperverletzung sei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Der Raufhandel mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch wirke sich strafmildernd aus, weshalb das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden sei und auf eine andere Strafart erkennen könne. Gemäss Vorinstanz ist bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen, dass sowohl für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung als auch für den Raufhandel "theoretisch und für sich betrachtet" eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Bei beiden schweren Körperverletzungen liege ein vollendeter Versuch vor. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und noch während der Probezeit sowie während laufenden Strafverfahrens rückfällig geworden. Er sei uneinsichtig und unbelehrbar. Deshalb erweise sich eine Geldstrafe bei keinem der Körperverletzungsdelikte als geeignet, in genügendem Mass präventiv auf ihn einzuwirken und ihn vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Vielmehr sei einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Wie die Vorinstanz schlüssig ausführt, rechtfertigt sich in Bezug auf den Raufhandel eine Gesamtbetrachtung aufgrund des sehr nahen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung. 
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Vorstrafen beinahe zehn Jahre zurückliegen und dass er sich damals in einem anderen Lebensabschnitt befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe genügend Wirkung zeigen werde. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte. Das Bundesgericht greift nur mit Zurückhaltung in die Strafzumessung ein. Entgegen dem Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz mit dieser Begründung auch für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe aussprechen. 
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafe hätte wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots weiter reduziert werden müssen.  
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1; 117 IV 124 E. 4d; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). 
Die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft sei über zwei Jahre untätig geblieben, nachdem sie den Ermittlungsbericht zum Vorfall auf dem Parkplatz "Oberes Mätteli" erhalten habe. Auch nach dem Erhalt des Ermittlungsberichts zum Vorfall beim Restaurant "Dreiegg" habe die Staatsanwaltschaft knapp zwei Jahre nichts unternommen. Allerdings sei nicht ausser Acht zu lassen, dass mehrere Beschuldigte teilweise unbekannten Aufenthalts gewesen seien. Schliesslich reduziert die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 28 Monate. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese Strafreduktion nicht hinreichend wäre. Er behauptet bloss, dass die vorgenommen Strafreduktion "von rund 18 %" nicht genüge. Weshalb dem so sein soll, erklärt er nicht. Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt er sich nicht auseinander. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.2.4. Schliesslich deponiert der Beschwerdeführer "ein paar Überlegungen zum Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe". Die lange Verfahrensdauer dürfe sich für den Beschwerdeführer nicht als Nachteil erweisen. Wäre der Sachverhalt "Oberes Mätteli" ohne den Vorfall beim "Dreiegg" beurteilt worden, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Strafe ausgesprochen worden. Wäre dann der Vorfall beim "Dreiegg" separat beurteilt worden, wäre gemäss Beschwerdeführer allenfalls aufgrund der Vorstrafe aus dem Fall "Oberes Mätteli" eine teilbedingte Strafe ausgesprochen worden.  
Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Freiheitsstrafe unbedingt ausspricht. Sie hält fest, der Beschwerdeführer zeige keine echte Einsicht und Reue. Vielmehr sehe er sich als Opfer, das sich verteidigen müsse. An der Schlusseinvernahme habe er nicht ausschliessen können, dass ihn auch in Zukunft jemand angreife, "eins auf das Maul" bekomme und ihn dann anzeige. Gemäss Vorinstanz lernt der Beschwerdeführer anscheinend nichts aus seinen Taten. Er zeige keine Einsicht in die völlig unverhältnismässige Ausübung von Gewalt. Zudem sei er einschlägig vorbestraft und habe während laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert. Auch gehe er keiner geregelten Arbeit mit stabilisierender Tagesstruktur nach und beanspruche Sozialhilfe. In Anbetracht der Schwere der wiederholt begangenen Delikte gegen Leib und Leben sei daher eine unbedingte Freiheitsstrafe unumgänglich. Auch ein Teilvollzug würde die Legalprognose nicht wesentlich verbessern. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen hypothetischen Vorbringen nicht auf, inwiefern diese schlüssigen Erwägungen zu beanstanden wären. 
 
4.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien nur die Untersuchungskosten aufzuerlegen, nicht aber die kantonalen Gerichtskosten. Diesen Antrag begründet er nicht. Darauf ist nicht einzugehen, zumal die Schuldsprüche (vgl. E. 3 hiervor) und die Strafzumessung (vgl. E. 4 hiervor) Bestand haben. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt