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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_767/2009 
 
Urteil vom 10. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger- 
strasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
S.________, vertreten durch Fürsprech Konrad Luder, 
Beschwerdegegner, 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Mitbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a S.________, geboren 1974, stiess am 25. Februar 1989 auf der Skipiste mit einem Pistenfahrzeug zusammen und zog sich dabei ein Schädel-Hirntrauma zu. Seither ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn übernahm mit Mitteilungen vom 5. Juni 1990 und 4. September 1991 je die Kosten für einen Handrollstuhl (wobei sie für den zweiten Rollstuhl auch einen elektrischen Zusatzantrieb finanzierte) und beschloss am 8. Juni 1994 die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die Anschaffung eines Standup-Elektrorollstuhles inklusive Sitz-, Steh- und Liegefunktion für den sich damals noch in Sonderschulung befindlichen S.________. Mit Verfügung vom 8. März 2002 sprach die infolge Wohnsitzwechsel zuständig gewordene IV-Stelle Basel-Landschaft S.________ die leihweise Abgabe eines weiteren Elektrorollstuhles einschliesslich Sitzlift, Aufrichtfunktion/elektrischer Aufstehfunktion und Stehfunktion zu (im Gesamtbetrag von Fr. 37'558.85) und verfügte am 21. März 2002 ergänzend die Übernahme einer individuell angepassten orthopädischen Sitzorthetik (Ortho-Reha-Versorgung im Wert von Fr. 8'694.40). 
A.b Am 11. Juni 2007 ersuchte Dr. med. B.________, leitender Arzt am Kinderuniversitätsspital X.________, um Folgeversorgung. Die Firma R.________, Rehabilitations- und Orthopädietechnik, erstellte einen Kostenvoranschlag vom 11./13. Juni 2007, welchen die IV-Stelle dem Hilfsmittel-Zentrum A.________ zur fachtechnischen Beurteilung vom 28. September 2007 vorlegte. Darin führte der Berater des Hilfsmittel-Zentrums A.________ unter anderem aus, der offerierte Spezial-Rollstuhl könne nur als Ganzes, d.h. inklusive der Aufsteh- und Liegefunktion geliefert werden. Als einfache und zweckmässige Hilfsmittel schlage er die Kostenübernahme und leihweise Abgabe des Rollstuhles gemäss Offerte vom 13. Juni 2007 (Fr. 24'442.70) vor; die offerierte Höhenverstellung des Sitzes sowie die Aufstehfunktion (Fr. 12'150.20) werde zur Kostenübernahme vorgeschlagen, "falls die Abgabevoraussetzungen für *-Hilfsmittel erfüllt sind". Am 18. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Familie S.________ mit, sie übernehme die Kosten für die Abgabe eines Handrollstuhls sowie für eine orthopädische Sitz- und Rückenbettung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen S.________, vertreten durch seine Eltern, Einwände erhob, verfügte die IV-Stelle am 11. März 2008 die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhles (im Betrag von Fr. 24'442.70.-) sowie für die orthopädische Sitzversorgung (Fr. 6'743.95). Die Voraussetzungen zur Finanzierung des Sitzliftes sowie der Aufstehfunktion (in Höhe von Fr. 12'150.20) seien nicht erfüllt, weil S.________ das hiefür vorausgesetzte jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4'406.- nicht erreiche. 
 
B. 
Hiegegen liess S.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht gab der IV-Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führte am 29. August 2009 eine Urteilsberatung durch, holte beim Zentrum für Körperbehinderte Y.________ weitere Auskünfte ein zur Arbeitstätigkeit und zur Erwerbssituation des S.________ (Schreiben vom 22. September 2008), gab den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung und forderte das Zentrum für Körperbehinderte Y.________ zur nochmaligen Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 auf. Mit Entscheid vom 29. Mai 2009 hob es, nachdem die Parteien erneut Gelegenheit zur Vernehmlassung hatten, in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 11. März 2008 insoweit auf, als damit die Finanzierung des Sitzliftes sowie der Aufstehfunktion abgelehnt wurde und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der entsprechenden Kosten in Höhe von Fr. 12'150.20. 
 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde sei gutzuheissen, in vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, S.________ auf deren Abweisung. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG; Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 [HVI]). Korrekt ist insbesondere, dass die Versicherten im Rahmen der vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des Innern aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel haben, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG und Art. 14 IVV), und gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von Ziff. 13.02* HVI-Anhang für den Sitzlift und die Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl des Beschwerdegegners aufzukommen hat und insbesondere, ob der Beschwerdegegner eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI ausübt. 
 
3.1 Die Vorinstanz erwog, der Begriff der Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeute die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werde. Soweit das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) in Rz. 1017 eine einschränkende Definition enthalte, wonach Erwerbstätigkeit nur anzunehmen ist, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG entspricht oder höher ist, rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG bzw. Art. 2 Abs. 2 HVI von der restriktiven Interpretation des Begriffs Erwerbstätigkeit gemäss Kreisschreiben abzusehen. Der Beschwerdegegner übe eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete persönliche Tätigkeit aus, welche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhe; die Leistung habe einen adäquaten Marktwert. Damit seien alle Begriffsmerkmale einer Erwerbstätigkeit erfüllt. Dass der Beschwerdegegner ein bescheidenes Einkommen erziele, vermöge an der Anspruchsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung nichts zu ändern. Sodann könnten auch Sachleistungen wie beispielsweise dauernde Eingliederungsmassnahmen Dauerleistungen darstellen. Die Finanzierung des Sitzliftes mit Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl, welchen der Beschwerdegegner seit dem Jahre 1994 täglich nutzt, habe Dauerleistungscharakter. Weil der Beschwerdegegner seit Jahren unbestritten dieselbe Tätigkeit ausübe bzw. sein Pensum sogar habe steigern können und sich einzig die Entschädigungsform geändert habe, was indes unbeachtlich sei, bestehe auch unter dem Aspekt der Revisionsbestimmung von Art. 17 Abs. 2 ATSG weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Sitzlift mit Aufstehfunktion. 
 
3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt rügt sinngemäss, die vorinstanzliche Definition der Erwerbstätigkeit sei bundesrechtswidrig. Nicht jede regelmässig erbrachte Arbeitsleistung sei als Erwerbstätigkeit zu werten; ausschlaggebend sei vielmehr die konkrete wirtschaftliche Komponente. Die in Rz. 1017 KHMI übernommene AHV-rechtliche Lösung, somit eine wirtschaftliche bzw. quantitative Betrachtungsweise, sei sachlich gerechtfertigt und ermögliche eine allgemeine, rechtsgleiche Behandlung sowie eine praktikable Lösung; allenfalls könne auch auf den Zentralwert der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Die in einer Institution für (Schwer-)Behinderte geleistete Arbeit diene insbesondere der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur sowie der Stärkung des Selbstwertgefühls der betreuten Personen; Ziel und Zweck sei nicht hauptsächlich die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdegegner erhalte dementsprechend auch nur ein Taschengeld. Damit fehle es an einer anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit, so dass die Invalidenversicherung für die beantragten Hilfsmittel nicht aufzukommen habe. Schliesslich handle es sich bei Hilfsmitteln nicht um Dauerleistungen, weshalb der Aspekt der Revision unbeachtlich sei. 
 
3.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, zunächst bestehe mit Blick auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung nach dem Unfall die zukünftigen Sitzlift-Kosten mit Aufstehfunktion bei der Elvia regressiert habe, ein besonderes "Rechts-Anscheins-Treueverhältnis" zwischen ihm und der Invalidenversicherung, indem er die berechtigte Hoffnung haben durfte, die IV werde die in der Regressberechnung enthaltenen Leistungen auch zusprechen. Entsprechende Verfügungen habe sie in der Folge auch zwei Mal erlassen; die am 11. März 2008 erlassene Verfügung sei unfair und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sodann habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass auch Sachleistungen Dauerleistungen sein könnten. Die Nichtübernahme der Kosten für die Sitz- und Aufstehfunktion sei unzulässig, weil sich der massgebliche Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Erwerbstätigkeit, nicht verändert habe. Die vorinstanzliche Definition der Erwerbstätigkeit müsse geschützt werden, zumal ein "explizites Einkommen in bar" im Gesetz nicht verlangt werde. Dass er eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei erstellt. Diese habe einen wirtschaftlichen Wert und sei nur aufgrund eines neuen Heim-Entschädigungs-Mechanismus gering. Der Wert der Arbeit sei höher als der "formelle" Verdienst, ein Teil sei quasi Naturallohn, Gewährung von Pflege/Unterkunft und Betreuung. 
 
4. 
Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 225 E. 5b S. 231 f. erwogen, die damalige Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI; Rz. 1006 in der damals gültigen Fassung), welche für eine Erwerbstätigkeit voraussetzte, dass die versicherte Person ohne Anrechnung von Soziallohn und Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielte, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprach oder höher war, binde zwar das Sozialversicherungsgericht nicht. Sie lasse aber ohne weiteres eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und sei daher nicht zu beanstanden. Damit knüpfte das Eidg. Versicherungsgericht an die bereits in EVGE 1968 S. 268 (Urteil I 180/68 vom 7. Oktober 1968) publizierte Rechtsprechung an, wonach ein Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person - allenfalls nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls im Rahmen einer Anstaltsbetreuung - in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil ihres Unterhaltes selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in diesem Sinne "erhaltenswerte Erwerbstätigkeit" voraus. Das Eidg. Versicherungsgericht mass somit dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren vermag, entscheidende Bedeutung zu. In BGE 130 V 360 E. 3.2.1 hat das Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls auf diese Umschreibung abgestellt und ist nur in Bezug auf den (hier nicht zur Diskussion stehenden) Aufgabenbereich davon abgewichen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. zu den hier nicht erfüllten Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110 mit Hinweisen). In deren Licht überzeugt die in Rz. 1017 KHMI vorgenommene Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen, wonach eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen wird, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird. Es besteht keine Veranlassung, ihr generell oder im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. 
 
5. 
5.1 Das Zentrum für Körperbehinderte Y.________ führte am 22. September 2008 aus, der Minderverdienst des Beschwerdegegners sei auf "sozialpolitische Veränderungen" zurückzuführen bzw. auf eine andere Finanzierung der Wohnplätze im Kanton Basel-Landschaft ab dem Jahre 2004. Damals sei die Leistung "Wohnen mit Tagesstruktur" eingeführt worden; geschützte Arbeitsplätze seien nicht mehr vorgesehen und somit auch keine Arbeitsverträge mit Lohnbestandteilen. Die Finanzierung erfolge via Ergänzungsleistungen. Es werde nurmehr ein von der Leistungsfähigkeit unabhängiges Taschengeld ausbezahlt und dieses nicht als Lohnbezug deklariert. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner übe seit der Verfügung vom 8. März 2002 inhaltlich unverändert dieselbe Tätigkeit aus. Es sei ihm sogar gelungen, sein Arbeitspensum um zwei Stunden pro Woche zu steigern. Dass die ab dem Jahre 2004 ausbezahlten Entschädigungen tiefer ausfielen, habe seinen Grund nicht in einem Leistungsabbau des Beschwerdegegners oder in einer anderen Tätigkeit, sondern beruhe einzig auf einer Änderung des Heimaufenthaltsvertrages. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Damit steht fest, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht verändert hat, wohl aber die Finanzierung bzw. das Entschädigungsmodell, indem ein Teil des vormals ausbezahlten Lohnes (Fr. 4'036.- im Jahre 2001) nunmehr als "Naturallohn" in Form reduzierter Heimkosten angerechnet wird. Mit Blick auf die für die Anspruchsberechtigung massgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise (E. 4 hievor) wäre allerdings eine allfällige Naturallohnkomponente ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. f sowie Art. 11 und 13 AHVV), denn es kann allein darauf ankommen, wie hoch die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung des Beschwerdegegners wäre. Diesbezüglich lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zum berufs- und ortsüblichen Lohn für die vom Beschwerdegegner verrichtete Arbeit (mit Einschluss allfälliger Naturalleistungen) in die Wege leitet. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdegegner bis Ende 2003 einen überhöhten Lohn bezog, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass ihm die IV-Stelle auch nach Abschluss seiner Ausbildung mit Verfügung vom 21. März 2002 gestützt auf den vom Zentrum für Körperbehinderte Y.________ ausgewiesenen Lohn die strittigen Hilfsmittel zugesprochen hat. 
 
5.2 Ob die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung eine Dauerleistung ist, deren Anpassung grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; diesen Schluss legt zumindest BGE 113 V 22 E. 3b. S. 27 nahe und auch Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, S. 622 f., weist darauf hin, dass die in Art. 102 aMVG erstmals kodifizierte allgemeine Anpassungsnorm bei Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 33 MVG, und somit namentlich bei der Abgabe von Hilfsmitteln [vgl. Art. 34 Abs. 1 MVG], Anwendung finde), oder ob ihr Charakter vorübergehend ist (was eine [analoge] Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausschlösse; vgl. bezogen auf die Taggelder in der Unfallversicherung BGE 133 V 57 E. 6.6.2 S. 64), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Ergäben die Abklärungen der IV-Stelle, dass die bis Ende 2003 ausbezahlten Löhne des Beschwerdegegners nicht marktüblich waren, wäre die Verfügung vom 21. März 2002 zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung bereits aus diesem Grunde zulässig. Stellte sich dagegen heraus, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdegegners tatsächlich dem bis Ende 2003 ausbezahlten Lohn entspricht und demzufolge sowohl unter dem alten wie auch unter dem neuen Finanzierungsmodell effektiv einen Marktwert erreicht, der wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht, fehlt es schon aus diesem Grund an der rechtlichen Grundlage, um die Übernahme der beantragten Hilfsmittel zu verweigern. 
 
5.3 Nichts abzuleiten mit Bezug auf die Leistungsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung vermag der Beschwerdegegner aus der Regressvereinbarung zwischen der IV und der Haftpflichtversicherung der beim Unfall vom 25. Februar 1989 beteiligten Bergbahn. Der ausschliesslich zivilrechtliche Forderungen beschlagende Regress vermag keine Anspruchsberechtigung gegenüber der Sozialversicherung auszulösen (vgl. auch Urteil I 745/02 vom 23. Juli 2003 E. 3.2). 
 
6. 
Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles erscheint es als gerechtfertigt, von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Mai 2009 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdegegners auf die beantragten Hilfsmittel neu verfüge. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle