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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_12/2018  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung und Justizverwaltungsabteilung, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonsgericht Zug, 
Betreibungsamt der Stadt Zug. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Betreibung, Arrest), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung und Justizverwaltungsabteilung (VA 2016 1 und VA 2017 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit einer auf den 9. Oktober 2017 datierten und als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zug. Als Beschwerdegegner nannte er das Kantonsgericht Zug und das Betreibungsamt Zug. Das Obergericht (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) retournierte die Eingabe am 11. Oktober 2017 zur Verbesserung der Begründung. Daraufhin gelangte A.________ am 14. November 2017 erneut an das Obergericht, wobei er neu auch dem Obergericht Rechtsverweigerung vorwarf. Am 1. Dezember 2017 teilte das Obergericht (II. Beschwerdeabteilung) A.________ mit, seine Eingabe sei immer noch unverständlich. Sie gelte als nicht erfolgt und es werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet. Bereits am 16. November 2017 hatte A.________ ergänzend um Beizug der Akten "VA 2017 1" ersucht. In Beantwortung dieser Eingabe teilte ihm das Obergericht (Justizverwaltungsabteilung) am 6. Dezember 2017 mit, dass entgegen seinen Anträgen keine Akten beigezogen oder Verfahren vereinigt werden könnten, da keine Rechtsverweigerungsbeschwerde hängig sei (unter Hinweis auf das Schreiben vom 1. Dezember 2017). Weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit werde unbeantwortet abgelegt. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 (Postaufgabe gleichentags in Frankreich an das Bundesgericht [Eingang 5. Januar 2018] und an unbekanntem Datum an die Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich [Eingang dort am 5. Januar 2018]) hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Als Beschwerdegegner bezeichnet er das Obergericht des Kantons Zug bzw. die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, den Einzel- bzw. Arrestrichter des Kantonsgerichts Zug und das Betreibungsamt der Stadt Zug. 
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (Postaufgabe in Frankreich an das Bundesgericht am 17. Januar 2018 und an unbekanntem Datum an die Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich [Eingang dort am 19. Januar 2018]) hat der Beschwerdeführer um Befreiung von der Kostenpflicht und (sinngemäss) eventuell um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht abgewiesen, hingegen in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. 
Ebenfalls mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Mit Eingabe vom 23. April 2018 (bei der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich eingegangen am 25. April 2018) hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht gewandt. Mit Eingabe vom 10. August 2018 (bei der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich eingegangen am 14. August 2018) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. Am 5. September 2018 (Eingang bei der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich am 10. September 2018) hat er eine weitere Eingabe eingereicht und um Wiedererwägung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen (Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Obergericht seit dem 9. Oktober 2017). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG; vgl. Urteil 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013). Vor Obergericht wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Kantonsgericht Zug und das Betreibungsamt Zug, dies offenbar im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Arrestverfahren, wobei er auch hier von Rechtsverweigerung sprach. Er bezog sich ausserdem auf das ihn betreffende Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde eine Angelegenheit betrifft, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), wobei entweder davon auszugehen ist, dass kein Steitwerterfordernis besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG), oder dass ermessensweise von einem genügenden Streitwert ausgegangen werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014 lit. A). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde, die keine eigene Beschwerdeart darstellt (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2), ist demnach in der Form der Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde muss sich gegen das Untätigbleiben einer Vorinstanz gemäss Art. 75 BGG richten (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen. Hingegen kann nicht geprüft werden, ob das Kantonsgericht oder das Betreibungsamt ein Verfahren hätten führen müssen. Dies wäre Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, wenn es eines eröffnen müsste und die Eingaben des Beschwerdeführers an das Obergericht als gegen das Kantonsgericht oder das Betreibungsamt gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerden aufzufassen wären. 
Auch bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gelten die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Demnach ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Soweit die Nichteröffnung des Verfahrens begründet worden ist, hat die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit dieser Begründung plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Das Obergericht hat in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2017 dargelegt, weshalb es kein Beschwerdeverfahren eröffnet. Demnach sei die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" vom 9. Oktober 2017 zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO retourniert worden, da sie unverständlich sei bzw. sich daraus nicht ergebe, welche Behörde welchen Entscheid ungerechtfertigterweise verweigere. Auch in der Eingabe vom 14. November 2017 werde dazu nichts ausgeführt. Zwar lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar Entscheide bzw. Amtshandlungen des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug und des Betreibungsamtes Zug im Zusammenhang mit den gegen ihn geführten Arrestverfahren beanstande. Gegen Arrestbefehle stehe ihm die Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) zur Verfügung und gegen Amtshandlungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit dem Arrestvollzug die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG. Die Eingabe sei offenkundig weder als Arresteinsprache noch als Aufsichtsbeschwerde gegen den Arrestvollzug zu verstehen, zumal nicht angegeben werde, um welches Arrestverfahren es sich handle und weder Arrestbefehl noch Arresturkunde beigelegt worden seien. Der Eingabe vom 14. November 2017 lasse sich nach wie vor nicht entnehmen, inwiefern der Einzelrichter am Kantonsgericht oder das Betreibungsamt oder eine andere Behörde sich weigere, eine Entscheidung zu fällen bzw. welche Entscheidung verweigert werde, weshalb diese Behörde verpflichtet wäre, eine Entscheidung zu treffen, und wie sich die Weigerung manifestiere. Die Eingabe sei damit nach wie vor unverständlich. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer damit anstrebe oder fordere. Die Eingabe gelte daher als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 
Am 6. Dezember 2017 teilte das Obergericht als Antwort auf den "ergänzenden Antrag auf Aktenbeizug VA 2017 1" vom 16. November 2017 ausserdem mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Aktenzeichen VA 2017 1 und VA 2016 1 nicht um hängige Verfahren handle, sondern darunter Korrespondenz geführt werde, die sich keinem hängigen Verfahren zuordnen lasse. Wie am 1. Dezember 2017 erläutert, sei keine "Rechtsverweigerungsbeschwerde" hängig. Es könnten daher keine Akten beigezogen und auch keine Verfahren vereinigt werden, wie dies beantragt werde. Weitere Korrespondenz in dieser Sache werde unbeantwortet abgelegt. 
 
3.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht erschöpft sich im Wesentlichen in Sachverhaltsschilderungen aus Sicht des Beschwerdeführers. Diese laufen darauf hinaus, dass er eine Verschwörung zu seinen Lasten durch Gerichte, Anwälte, Ämter und Private zur Verdeckung begangener Delikte in einer Erbschaftsangelegenheit vermutet. Darauf ist nicht einzugehen. 
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, dem Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014 werde keine Nachachtung verschafft. Er habe am 26. September 2017 von drei Zahlungsbefehlen erfahren, die an seinem Wohnsitz in den Briefkasten geworfen worden seien. Ausserdem seien im Zuger Amtsblatt (Kalenderwoche 40) ihn betreffende Publikationen erfolgt, ihm sei aber keine rechtsgenügsame Zustellung von Arrestdokumenten bekannt. Bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit Art. 132 ZPO auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht diese Bestimmung rechtswidrig angewandt haben soll. Die blosse Berufung auf Rechtsverweigerung und rechtliches Gehör genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern seinen Eingaben an das Obergericht vom 9. Oktober und 14. November 2017 hätte entnommen werden müssen, dass er eine Arresteinsprache oder eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben möchte. Insbesondere legt er nicht dar, dass er die angeblich an seinem Wohnsitz (also im Vereinigten Königreich) in seinen Briefkasten geworfenen Zahlungsbefehle seinen Eingaben an das Obergericht beigelegt oder sich auf sie bezogen hätte. Entsprechendes gilt für die angebliche Publikation im Amtsblatt. Ebenso wenig legt er dar, dass seinen Eingaben nachvollziehbar hätte entnommen werden können, welche konkreten Unterlassungen das Kantonsgericht oder das Betreibungsamt begangen hätten und welche Handlungen oder Entscheidungen er von ihnen verlange. Welche konkreten Handlungen er vom Kantonsgericht oder vom Betreibungsamt verlangt, lässt sich auch der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht entnehmen, wobei dies allerdings ohnehin nicht direkt Verfahrensthema ist (vgl. oben E. 1). Der Beschwerdeführer legt damit nicht rechtsgenüglich dar, weshalb das Obergerichtein Verfahren hätte eröffnen müssen. Am Rande geht der Beschwerdeführer auch noch auf angebliche Auskunfts- und Informationsbegehren ein, die vom Obergericht nicht beantwortet worden seien. Auch diesbezüglich legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwieweit das Obergericht zu weiteren Auskünften verpflichtet gewesen wäre, zumal er selber dem Bundesgericht ein Schreiben des Obergerichts vom 13. November 2017 vorgelegt hat, in dem es ihm gewisse Auskünfte erteilt und unter anderem ausgeführt hat, dass ein früheres Begehren vom 26. September 2016 dem Obergericht nicht bekannt sei. 
Zum Ganzen ist immerhin Folgendes anzumerken: Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_435/2014 vom 21. Oktober 2014 von einer "res judicata" spricht, ist darauf hinzuweisen, dass jenes Urteil nur für das damals zu beurteilende Betreibungsverfahren Recht schafft. Ob die damaligen rechtlichen Erwägungen zur Nichtigkeit der auf einen fehlerhaften Arrestbefehl gestützten Betreibung auch in einem späteren Arrest- oder Betreibungsverfahren tragen, müsste in einem neuen Rechtsmittelverfahren geprüft werden. Es steht dem Beschwerdeführer offen, solche Verfahren - unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen - bei der zuständigen Instanz anzuheben. Soweit ihm das Obergericht angedroht hat, weitere Korrespondenz unbeantwortet abzulegen, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass ihm die Erhebung von solchen Rechtsmitteln untersagt wäre bzw. dass das Obergericht diese unbeantwortet ablegen würde oder dürfte. 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Der mit der Eingabe vom 5. September 2018 gestellte Antrag um Wiedererwägung hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg