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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_914/2010 
 
Urteil vom 2. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 7. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1967 geborene W.________ meldete sich am 8. Juli 2005 unter Angabe einer Verkrümmung der Wirbelsäule und chronischer Schmerzen in Rücken und Nacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte Arzt- und Arbeitgeberberichte ein. Sie gab auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beim medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ ein Gutachten (vom 13. Juli 2007) in Auftrag. Laut diesem war bei der Versicherten aus polydisziplinärer Sicht aufgrund einer schweren Alkoholabhängigkeit sowie des Verdachts auf Panikstörung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Experten stellten fest, es gebe jedoch keine sicheren Hinweise, dass nach lang anhaltendem Alkoholentzug die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Mit Vorbescheid vom 14. September 2007 teilte die IV-Stelle die vorgesehene Abweisung des Rentenbegehrens mit; sie führte dazu aus, es sei vor allem ein Abhängigkeitsverhalten, das die Arbeitsunfähigkeit begründe; die Alkoholsucht sei keine Folge eines Gesundheitsschadens und habe zu keinem solchen geführt. W.________ reichte den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2008 ein, wonach psychische Störungen zum Alkoholismus geführt hätten und nicht umgekehrt. Der RAD schloss sich der Auffassung des behandelnden Arztes am 4. Juli 2008 soweit an, als jener eine Persönlichkeitsstörung und den sekundären Charakter der Suchtproblematik feststellte. Er wies darauf hin, zur Klärung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sei eine ausreichende Alkoholabstinenz nötig. Die IV-Stelle forderte W.________ am 7. Juli 2008 auf, den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz zu erbringen. Am 18. Februar 2009 stellte der RAD fest, die Versicherte habe seit Ende Oktober 2008 anhaltend Alkohol in bedeutender Menge konsumiert und die sechsmonatige Abstinenz nicht eingehalten. Persistierende Veränderungen könnten so nicht von alkoholbedingten Zuständen unterschieden und auch zu neuropsychologischen Defiziten könnten keine schlüssigen Angaben gemacht werden. Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und erklärte, ein neues Gesuch werde erst geprüft, wenn die Versicherte den Nachweis einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz erbringe. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der W.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 20. Februar 2009 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 7. Oktober 2010). 
 
C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Verfügung vom 20. Februar 2009 zu bestätigen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
1.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein in diesem Sinne nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). So verhält es sich, wenn die Verwaltung bzw. der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten werden, ohne vorgängig den Endentscheid abwarten zu müssen (BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.). Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer oder ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung stellt lediglich insoweit einen solchen Nachteil dar, als die Verwaltung durch materielle Vorgaben wesentlich in ihrem Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 132 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 9C_304/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2.1). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Sache zu einer neuen interdisziplinären Untersuchung und Begutachtung an die Verwaltung zurückgewiesen. Dies betrifft einerseits die medizinische Abklärung des Grades der Arbeitsfähigkeit. Dazu ist erwogen worden, die Begutachtung an sich erfordere keine lang einzuhaltende Alkoholabstinenz. Anderseits müssten durch die Verwaltung geeignete Wiedereingliederungsmöglichkeiten evaluiert werden. Ob eine kontrollierte Alkoholabstinenz - trotz Zusammenwirkens zwischen dem psychischen Leiden und der Alkoholabhängigkeit - im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahmen zumutbar ist, würden die Mediziner im neuen Gutachten abzuklären haben. Ob allenfalls unter dem Titel der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG Anforderungen betreffend allfällige Eingliederungsmassnahmen an die Versicherte gestellt werden können, werde gegebenenfalls unter Beachtung der gesundheitlichen Entwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt und unter sorgfältiger Evaluation der der Versicherten realistischerweise zumutbaren Anstrengungen zu beurteilen sein. Ungeachtet der noch zu prüfenden Schadenminderungsauflagen, welche nur für die Zukunft wirksam sein könnten, werde die Verwaltung je nach Ergebnis der weiteren Abklärungen gegebenenfalls über einen vorübergehenden Rentenanspruch zu befinden haben. 
 
3. 
Nach diesen Ausführungen kann nicht die Rede davon sein, die Verwaltung sei durch materielle Vorgaben des Gerichts wesentlich in ihrem Beurteilungsspielraum eingeschränkt und es könne davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden, weshalb ihr ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Auch sind ihr in rechtlicher Hinsicht keine Instruktionen erteilt worden, die sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu berücksichtigen hätte (so z.B. Art. 29 Abs. 1 IVG über den Beginn des Rentenanspruchs). Ebenso hindert die Vorinstanz die Verwaltung entgegen dem gemachten Vorwurf nicht in einer Bundesrecht verletzenden Art und Weise an der korrekten Durchführung ihrer Abklärungen. Sie hat ihr lediglich aufgezeigt, wie ihres Erachtens ein regelrechtes Abklärungsverfahren zu staffeln sein wird. Es trifft nicht zu, dass sie dabei "allgemeine medizinische Erkenntnisse" ausser Acht gelassen (Stellungnahme RAD vom 28. Oktober 2010) und somit allenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat. Der RAD selber schloss sich ja am 4. Juli 2008 der Auffassung des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ an, der eine Persönlichkeitsstörung und den sekundären Charakter der Suchtproblematik feststellte. Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht behauptet, die Begutachtung eines Alkoholikers könne unter der Voraussetzung allein regelrecht durchgeführt werden, dass er im Begutachtungszeitpunkt nüchtern sei. Sie hat lediglich ausgeführt, zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei eine lang einzuhaltende Alkoholabstinenz in der Regel nicht zielführend. Eine solche sei der versicherten Person im Rahmen einer Massnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben zur Schadenminderung zumutbar. Diese Sichtweise ist korrekt. Es liegt hier unbestritten eine Suchterkrankung vor. Wie z.B. auch von Ess-, Mager-, Nikotin- und anderen Süchtigen kann im Abklärungsstadium nicht mehr gefordert werden als ein Verhalten, das den Experten in die Lage versetzt, sich ein ausreichendes Bild über die gesundheitliche Situation zu verschaffen. Denn es handelt sich hier nicht um eine therapeutische, sondern um eine Untersuchungsmassnahme im Hinblick auf eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdeführerin. Die gegen den Rückweisungsentscheid gerichtete Beschwerde ist damit unzulässig. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Dezember 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz