Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.123/2003 /kra 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Firma X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
AK-Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 7. November 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Gestützt auf polizeiliche Feststellungen, nach denen im Bistro Y.________ in Pratteln mit zwei Spielautomaten vom Typ Super Cherry 600 verbotene Glücksspiele durchgeführt würden, eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen den Wirt des Bistros, B.________, und gegen die Firma X.________, vertreten durch A.________, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG). Mit Verfügung vom 7. November 2003 wurden einer der Spielautomaten, der sich direkt neben der Bar befand, beschlagnahmt und die Firma X.________ aufgefordert, verschiedene Unterlagen und Gegenstände der ESBK herauszugeben. 
 
Mit Eingabe vom 13. November 2003 führt A.________ von der Firma X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung vom 7. November 2003 und die Strafuntersuchung gegen die Firma X.________ seien als nichtig zu erklären. 
 
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2003 beantragt die ESBK, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Am 18. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. November 2003 zur Vernehmlassung der ESBK zu äussern. Davon hat sie innert Frist keinen Gebrauch gemacht. 
2. 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 26 VStrR geht es nur um die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 7. November 2003. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung sei nichtig zu erklären, kann darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Voraussetzung für eine Zwangsmassnahme im Verwaltungsstrafrecht, zu denen z.B. die Beschlagnahme eines Spielautomaten gehört, ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte oder gegenüber einem Dritten (BGE 124 IV 313 E. 4). 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwar am 28. August 2000 mit dem Wirt des Bistros Y.________ eine Vereinbarung über die Aufstellung des Spielautomaten abgeschlossen. Am 1. Juni 2003 habe sie aber diese Vereinbarung der Z.________GmbH übertragen. 
 
Damit ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, denn sie bestreitet nicht, dass sie nach wie vor Eigentümerin des beschlagnahmten Spielautomaten ist (wovon im Übrigen gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 1. Juni 2003 zwischen ihr und der Z.________GmbH auch auszugehen ist) und dass zumindest gegenüber dem Wirt des Bistros oder allenfalls gegenüber der Z.________GmbH der Verdacht besteht, sie könnten gegen das SBG verstossen haben. Da ein solcher Verdacht gegenüber einem Dritten genügt, ist die Beschlagnahme- und Editionsverfügung, auch soweit sie sich gegen die Eigentümerin des beschlagnahmten Automaten richtet, nicht zu beanstanden. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR; Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: