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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 814/04 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
P.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, Klosterweg 4, 3053 Münchenbuchsee, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1952, stammt aus dem Kosovo, ist verheiratet und Vater von sechs Kindern (geboren 1977, 1978, 1983, 1985, 1990 und 1995). In seinem Heimatland arbeitete er auf dem elterlichen Bauernhof. 1990 reiste er als Saisonnier in die Schweiz ein, wo er anfänglich in den Kantonen Wallis und Waadt als Hilfsarbeiter in Bau- und Landwirtschaftsbetrieben erwerbstätig war. 1998 folgte ihm seine Ehefrau in die Schweiz nach. 
Seit 1. April 1994 arbeitete er im Betrieb X.________, als er sich am 22. Juli 1994 beim Melken der Kühe rechts eine komplexe Fussverletzung zuzog. Seither blieb er ständig mindestens teilweise (seit Sommer 1997 zwischen 50 % und 100 %) arbeitsunfähig. Nach fünf Operationen am rechten Fuss meldete er sich am 20. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin zog die IV-Stelle Bern verschiedene Arztberichte und die Unfallakten bei, klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste eine psychiatrische sowie eine chirurgische Untersuchung des Versicherten. Gestützt auf die Berichte des Dr. med. H.________ vom 20. November 2000 und des Dr. med. K.________ vom 24. November 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 1. März bis 31. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte mit Wirkung ab 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 13. Juni 2001). 
B. 
Dagegen beantragte P.________ beschwerdeweise, 
1. "Die Verfügung der Eidg. Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2001 sei aufzuheben. 
2. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei mit Wirkung ab März 1999 und über den Zeitraum von Dezember 1999 hinaus eine ordentliche Rente der IV auszurichten. 
3. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei rückwirkend seit wann rechtens eine ordentliche Rente der IV auszurichten. 
4. Eventuell seien dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten von Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 
5. Eventuell sei ein Obergutachten anzuordnen." 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2004 ab und trat auf den Eventualantrag betreffend Gewährung beruflicher Massnahmen nicht ein. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert P.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Nachzahlung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Praxis zu den bei der Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sinngemäss anwendbaren Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d), zu den Voraussetzungen betreffend Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b), zu den invaliditätsfremden Faktoren soziokultureller und psychosozialer Umstände (BGE 127 V 299 Erw. 5a) sowie zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 13. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorgenommenen und seitherigen Änderungen des Invalidenversicherungsrechts hier nicht anwendbar. 
2. 
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über die für die Dauer vom 1. März bis 31. Dezember 1999 zugesprochene halbe Invalidenrente hinaus Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung hat. 
3. 
Der seit Sommer 1997 in seiner angestammten Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfarbeiter zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gebliebene Beschwerdeführer bestreitet letztinstanzlich im Gegensatz zum kantonalen Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr, dass seine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 20. März 2000 im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG verspätet erfolgte und er aus seiner fehlenden Kenntnis des Gesetzes einem allgemeinen Grundsatz zufolge keine Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen; ARV 1986 Nr. 2 S. 10 Erw. 2 und Nr. 37 S. 178 mit Hinweis; RKUV 1986 Nr. K 660 S. 37). Soweit die Verwaltung wegen der Limitierung des Nachzahlungsanspruchs die halbe Invalidenrente erst mit Wirkung ab 1. März 1999 zugesprochen hat, ist daher die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Verfügung vom 13. Juni 2001 in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 
4. 
4.1 Gegen den angefochtenen Entscheid macht der Beschwerdeführer geltend, zur Klärung der unterschiedlichen und widersprüchlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes hätte das kantonale Gericht ein Obergutachten in Auftrag geben müssen. Auf die Abklärungsergebnisse gemäss den von der IV-Stelle veranlassten Expertisen könne nicht abgestellt werden. Zudem habe er einen Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. 
4.2 Demgegenüber gelangte die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten zur sorgfältig und ausführlich begründeten Auffassung, dass auf die Beurteilungen der Dres. med. H.________ und K.________ abzustellen sei. Demnach sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass der Versicherte ab 2000 nur noch unter einer nicht invalidisierenden Schmerzverarbeitungsstörung gelitten habe und ihm ab jenem Zeitpunkt die erwerbliche Verwertung einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit vorerst halbtags und nach einer kurzen Angewöhnungzeit von drei bis sechs Monaten zu 100 % zumutbar sei. Bei der Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) resultiere unter Ausschluss der invaliditätsfremden Faktoren auf jeden Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Falls er an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit interessiert sei, bleibe es ihm unbenommen, ein hier nicht zu prüfendes Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der zuständigen IV-Stelle zwecks materieller Prüfung einzureichen. 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche gegen die Beweiskraft der Berichte der Dres. med. H.________ und K.________ sprechen würden. Die entsprechenden Beurteilungen stimmen betreffend die hier interessierende Frage nach der trotz gesundheitlicher Beschwerden zumutbaren Leistungsfähigkeit vielmehr in wesentlichen Teilen mit den Abklärungsergebnissen des später durch die Allianz in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens des Spitals Y.________ vom 15. Juni 2003 (nachfolgend: Gutachten) überein. Dr. med. K.________ gelangte in seinem Bericht vom 24. November 2000 zur Überzeugung, dass sich handfeste objektiv-pathologische Befunde von Erheblichkeit klinisch nicht nachweisen lassen, weshalb die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 1999 zu terminieren sei. Dem von sämtlichen untersuchenden Spezialärzten unterzeichneten Gutachten ist zu entnehmen, dass aus rein somatischer Sicht in einer angepassten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit spätestens seit März 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Während gemäss Gutachten bei ätiologisch unklarem Schmerzsyndrom im Rückfussbereich rechts "eine psychiatrische (Teil-) Ursache im Sinne einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung [...] ausgeschlossen" werden konnte, diagnostizierte Dr. med. H.________ kurze, mässig ausgeprägte depressive Reaktionen (F43.20 nach ICD-10) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung angesichts drohender Ausweisung aus der Schweiz (Z60.3 nach ICD-10), wobei er ausdrücklich fest hielt, dass dem Versicherten - trotz dieser vorübergehenden und kurzandauernden depressiven Reaktionen - eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht ohne zeitliche oder leistungsmässige Limitierung zumutbar sei. Bei dieser Ausgangslage durften Verwaltung und Vorinstanz zu Recht, und ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. 
6. 
6.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen, letztmals bestätigt durch Urteil R. vom 13. Juni 2005, I 132/05', Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer erlangte in der Schweiz nach eigenen Angaben inzwischen die Aufenthaltsgenehmigung B. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. April 2000 erreichte er bisher maximal ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 21'800.-, während die Arbeitslosenversicherung von einem versicherten Verdienst von Fr. 2000.- pro Monat, also Fr. 24'000.- pro Jahr ausging. Da er seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz 1990 anfänglich als Saisonnier arbeitete und aussagekräftige, über einen längeren Zeitraum erzielte Gehaltsangaben fehlen, erscheint es wenig sinnvoll, auf die entsprechenden Zahlen abzustellen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens griff die Vorinstanz deshalb zu Recht auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (LSE-Tabellenlöhne) im Bereich Hilfsarbeitertätigkeit zurück. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte der Versicherte, welcher im Kosovo einzig zweieinhalb Jahre Grundschul-Bildung genoss, über keine Berufsausbildung verfügt, vor seiner Einreise in die Schweiz im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitete, Albanisch spricht und nur über ungenügende mündliche Deutsch- und Französischkenntnisse verfügt, voraussichtlich auch in der Schweiz seine bevorzugte - ausnahmsweise durch einen vorübergehenden Einsatz in der Bauwirtschaft unterbrochene - angestammte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter fortgesetzt. Deshalb rechtfertigt es sich, mit dem kantonalen Gericht das Valideneinkommen gestützt auf die branchenspezifische Zahl nach dem Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne im Gartenbau (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1 Zeile 01) zu bestimmen. Dieser beläuft sich für den monatlichen Bruttolohn männlicher, mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Arbeitnehmer im privaten Sektor auf Fr. 3542.- pro Monat, woraus sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 7/2004, S. 90 Tabelle B9.2) ein hypothetischer Verdienst von jährlich Fr. 44'416.- ergibt. 
6.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches der Beschwerdeführer zumutbarerweise mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist die Vorinstanz ebenfalls von statistischen Werten ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Versicherte seit der vierten Operation vom 12. August 1997 keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), zumal ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in Beachtung seiner gesundheitlichen Einschränkungen körperlich wenig belastende, vorwiegend sitzend ausführbare Hilfsarbeitertätigkeiten in genügender Anzahl offen stehen (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b und c). Festzuhalten ist, dass die in einzelnen ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit mit berücksichtigten invaliditätsfremden Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 in fine mit Hinweisen). Werden für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb), ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2000 S. 31 TA1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Männer verdienten bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (LSE 2000, a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Erw. 6.1 hievor) einem Einkommen von jährlich Fr. 55'640.- entspricht. Unter Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) rechtfertigt sich hier ein angemessener Abzug von 10 %, sodass sich das vom kantonalen Gericht ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'076.- (= Fr. 55'640.- x 0,9) als korrekt erweist. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'416.- (Erw. 6.1 hievor) ergibt sich offensichtlich keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch auf Rentenleistungen über den 31. Dezember 1999 hinaus zu Recht abgelehnt hat. 
7. 
7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Versicherte jedenfalls bei gegebenem Invaliditätsgrad wegen Nichterreichens der anspruchsspezifischen Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von etwa 20 %) praxisgemäss keinen Anspruch auf Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung hat (BGE 124 V 108). 
7.2 In seinem Leistungsgesuch vom 20. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich auch die berufliche Eingliederungsmassnahme der Arbeitsvermittlung nach Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 IVG. Nach dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 36 Erw. 2b, 116 V 26 Erw. 3c je mit weiteren Hinweisen) war entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht nur die Verwaltung, sondern auch das kantonale Gericht zur materiellen Prüfung des beschwerdeführerischen Eventualbegehrens auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen verpflichtet. Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Gerichtsentscheids ist folglich aufzuheben. 
7.3 Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Begründung des Anspruchs bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (AHI 2000 S. 69). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (AHI 2003 S. 268). Zwar ist dem in seiner angestammten Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter arbeitsunfähigen Beschwerdeführer eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit (z.B. einfache Montage- und Konfektionierungsarbeiten, Hilfstätigkeiten in einem Produktionsunternehmen der Verpackungsherstellung etc.) ohne Einschränkungen zumutbar (Erw. 5 hievor). Zudem sind bei der Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG invaliditätsfremde Faktoren - wie die beim Versicherten feststellbaren mangelhaften Kenntnisse der Landessprache sowie die fast vollständig fehlende Schul- und Berufsbildung, welche die Stellensuche erschweren - nicht zu berücksichtigen (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Doch steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest aus teilweise gesundheitsbedingten Gründen dem Arbeitsmarkt während einigen Jahren fern blieb und die Gutachter in Bezug auf die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit anfänglich vorübergehend eine reduzierte Leistungsfähigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs als ausgewiesen ansahen. Erfordert die Wiedereingliederung (während einer befristeten Anpassungszeit) die Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c), ist darin eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art zu erblicken, welche hier trotz voller Zumutbarkeit einer leichten sitzenden Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründet. Die Sache geht daher insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung an die IV-Stelle zurück, damit sie dem Versicherten die berufliche Eingliederungsmassnahme der Arbeitsvermittlung gewähre. 
8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der IV-Stelle Bern eine reduzierte Prozessentschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004 vollständig und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2001 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung abgelehnt wurde. 
2. 
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Juli 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: