Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_44/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Dezember 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 25. September 1987 unter anderem wegen Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus. An Stelle des Strafvollzugs wurde eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in dessen damals geltenden Fassung angeordnet. Die Massnahme wurde mit Entscheid des Kriminalgerichts vom 23. November 2007 als neurechtliche Verwahrung gemäss Art. 64 StGB fortgeführt. 
 
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juli 2015 ein Gesuch um bedingte Entlassung und Prüfung einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Am 8. September 2015 wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte der Dienst die Fortführung der Verwahrung. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 29. Dezember 2015 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei aus der Verwahrung bedingt zu entlassen. 
 
2.   
Am Rande rügt der Beschwerdeführer, dass er nicht richtig angehört worden sei. Da er sich im kantonalen Verfahren indessen viermal geäussert hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 2), ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. 
 
3.   
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4 - 6 E. 3). Inwieweit die vor Bundesgericht wiederholte Rüge des Beschwerdeführers, es sei (offenbar im psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. A.________) "einfach abgeschrieben" worden, entgegen der Feststellung der Vorinstanz zutreffen könnte, sagt er nicht. Dasselbe gilt für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Legalprognose für weitere Gewaltstraftaten sei nach wie vor stark belastet. Im Gegensatz zu seiner Annahme gibt es sehr wohl stichhaltige Gründe dafür, die Massnahme weiterzuführen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn