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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_230/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenversicherung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022 (200 21 64 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene, zuletzt als Mitarbeiterin in einem Altersheim in der Wäscherei und Reinigung teilzeitlich im Umfang von 50 % tätig gewesene A.________ wurde am 1. Dezember 2014 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto erfasst. Sie erlitt dabei hauptsächlich eine Femur- und Fibularfraktur links sowie eine Tibiaplateaufraktur rechts. Am 24. März 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern liess A.________ u.a. polydisziplinär bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB), Bern, begutachten (Expertise vom 26. Juni 2019) und holte einen zweiten Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Feb ruar 2020 ein, nachdem sie bereits zuvor eine Abklärung vor Ort hatte durchführen lassen (Bericht vom 4. Juni 2018). Nach Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juli 2020 und des Bereichs Abklärungen vom 18. August 2020 sprach die I V-Stelle A.________ eine vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Dezember 2020). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als die Zusprechung der ganzen Invalidenrente auf den 31. August 2016 befristet worden sei. Ihr sei eine ganze unbefristete Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Kinder zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2020 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin lediglich eine vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Anwendung der sogenannten gemischten Methode bei erwerblich und im Aufgabenbereich tätigen Versicherten (BGE 144 I 21 E. 2.1; 142 V 290 E. 4). Richtig ist ferner, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 26. Juni 2019 Beweiskraft zu. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der letzten Tätigkeit diagnostizierten die Experten eine beginnende Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, eine knöchern konsolidierte distale Fraktur des linken Femurs vom 1. Dezember 2014 mit einem stationären pyramidenförmigen Knochendefekt der distalen medialen Diaphyse des linken Femurs, eine mediale Gonarthrose und eine beginnende Retropatellararthrose beidseits, links stärker als rechts, sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; DD: Dysthymia F34.1). Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Altersheim seit 1. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig. Die psychiatrische Gutachterin sei aufgrund der leichten depressiven Episode (DD: Dysthymia) von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ob dieser Einschätzung aus rechtlicher Sicht zu folgen sei, könne aufgrund des Verfahrensausgangs ohne Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 offen bleiben.  
Auch somatischerseits stützte sich die Vorinstanz auf die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 26. Juni 2019, woraus sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergebe. Bezüglich des gesundheitlichen Verlaufs sei bis Anfang Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dieser Zeit eine vollständige bzw. eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit anzunehmen. Die operativen Eingriffe hätten jeweils zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Es stehe gemäss Gutachten fest, dass die postoperativen Nachbehandlungen bezüglich der arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 1. Dezember 2016 drei Monate und der Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links am 10. September 2018 sowie der Osteosynthesematerialentfernung am distalen Femur links am 6. Februar 2019 vier Wochen gedauert hätten. Die nach Mai 2016 erfolgten Operationen hätten zu keiner mehr als dreimonatigen Einschränkung geführt. Die seit Mai 2016 bestehende gesundheitliche Verbesserung sei ein Revisionsgrund. 
 
4.2. Im angefochtenen Urteil wurde die von der IV-Stelle anhand der gemischten Methode vorgenommene Invaliditätsbemessung bestätigt. Bis Ende Juli 2017 seien die Anteile 50 % Erwerb und 50 % Haushalt anzunehmen, ab August 2017 ein Anteil Erwerb von 70 % und ein 30%iger Anteil Haushalt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mai 2016 und einer Einschränkung im Haushalt von 70 % resultiere bei entsprechender Gewichtung ab 1. Dezember 2015 (Ende Wartejahr) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 85 %. Für die Zeit ab Mai 2016 liege keine Einschränkung im Erwerbsbereich vor (Valideneinkommen: Fr. 25'478.40; Invalideneinkommen: Fr. 27'290.55) und ebenso wenig eine solche im Haushalt, weshalb sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % ergebe. Nach der Statusänderung ab 1. August 2017 (mit einem nunmehr 70%-igen Erwerbsanteil) sei die Beschwerdeführerin im Erwerb nicht eingeschränkt. Gleiches gelte für den Haushaltsanteil, weshalb es beim Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % bleibe. Die Anwendung der gemischten Methode ergab unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells im Anteil Erwerb einen Invaliditätsgrad von 14,29 % (gewichtet 10 %) und bei fehlender Einschränkung im Haushalt einen Gesamtinvalidiätsgrad von 10 %. Damit bestätigte die Vorinstanz die Zusprechung der vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2016 befristeten ganzen Invalidenrente. Einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte sie.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren dagegen vorgebrachten Rügen nicht durch. Insbesondere zweifelt sie die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens an, da sich die Experten nicht mit den anders lautenden Beurteilungen des Psychiaters und des Orthopäden der Suva auseinandergesetzt hätten.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz legte hierzu dar, dass die Beurteilung des Suva-Psychiaters Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2020 den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 26. Juni 2019 nicht zu erschüttern vermöge. Dr. med. B.________ habe angegeben, im Lichte des fixierten Selbstbildes im Sinne einer ohnmächtig hilflosen Patientin und eines damit gekoppelten dysfunktionalen Umgangs mit verschiedensten psychischen und körperlichen Belastungssituationen sei die Gesamtbelastungsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht "weit über die 40 % reduziert, die rein somatisch schon vom Gesamtpensum abgezogen werden müssten", und sei von einem verwertbaren Arbeitspensum von 20 bis 30 % ausgegangen. Bei seiner Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit habe Dr. med. B.________ allein auf das von der Beschwerdeführerin gezeigte und berichtete Verhalten abgestellt, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Eine eigene medizinische Einschätzung habe er nicht vorgenommen.  
 
5.2.2. Dass diese Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil willkürlich sein soll, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie vermag denn auch keine Aspekte zu nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und die geeignet wären, den Beweiswert des Administrativgutachtens an sich oder dessen Aussagekraft für den gesamten Beurteilungszeitraum in Frage zu stellen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Indem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die psychiatrischen Beurteilungen des Dr. med. B.________ (vom 14. Oktober 2020 und 8. April 2020) verweist, zeigt sie nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen (vgl. hievor E. 1). Die vor dem Begutachtungsdatum ergangenen Suva-Akten lagen den Experten im Übrigen vor.  
 
5.2.3.  
 
5.2.3.1. Es ist zwar richtig, dass gemäss BGE 143 V 409 und 418 für die Beurteilung der Invalidität grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wie die Beschwerdeführerin sodann einwendet. Hieraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen genügt das psychiatrische Gutachten vom 7. Mai 2019 von Dr. med. C.________ den Vorgaben von BGE 141 V 281, sodass die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen von dessen Beweiskraft ausgehen durfte. Dr. med. C.________ nahm nach der Herleitung der Diagnosen eine medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor, in deren Rahmen sie sich zur bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation, zum bisherigen Verlauf von Behandlung, der Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Beschwerden sowie zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen äusserte. Alsdann legte sie dar, dass eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wegen der leicht verminderten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit und des dadurch leicht erhöhten Erholungs- und Pausenbedarfs. Die Gutachterin hat damit die massgeblichen Beweisthemen abgehandelt und sich bei ihrer Einschätzung an die normativen Rahmenbedingungen gehalten.  
 
5.2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen rügt, dass die Vorinstanz die Standardindikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 nicht abgehandelt habe, ist festzuhalten, dass mit einer Indikatorenprüfung die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert wird. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1). Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (vgl. Urteile 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2; 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2; 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz ohne strukturierte Prüfung nach BGE 141 V 281 zugunsten der Beschwerdeführerin das gutachterlich geschätzte funktionale Leistungsvermögen von 80 % bezogen auf ein (zumutbares) Vollzeitpensum übernahm, ist daher unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Auch wenn hier die Vorinstanz die Frage offen liess, ob bezüglich der 20%-igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung im Sinne von BGE 141 V 281 abzuweichen gewesen wäre (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1), erschliesst sich nicht, weshalb hierdurch Art. 7 Abs. 2 ATSG verletzt sein soll, wie in der Beschwerde gerügt wird.  
 
5.2.4. Weiter moniert die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung im Gutachten mit der Ansicht des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 16. Oktober 2020.  
 
5.2.5. Die vorinstanzliche Würdigung der orthopädischen Beurteilungen und namentlich das Abstellen auf die Einschätzung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Rheumatologie (D), ist nicht willkürlich. Die Vorinstanz zeigte bundesrechtskonform auf, dass Dr. med. D.________ zum einen mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit lediglich auf das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2017 formulierte Zumutbarkeitsprofil und die darin geschätzte zeitliche Einschränkung verwies (Bericht vom 5. Dezember 2017). Zum andern, so die Vorinstanz weiter, habe die Gutachterin den Gebrauch der Unterarmgehstützen nicht als medizinisch notwendig und das Knie als folgenlos abgeheilt erachtet, während der Suva-Arzt Dr. med. D.________ allein wegen der Schmerzen eine Knieprothese als notwendige Therapieoption bezeichnet habe und die Unterarmgehstützen bis zu dieser Operation als notwendig angesehen habe. Dies überzeuge angesichts der gutachterlichen Darlegungen nicht.  
 
5.2.6. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf das soeben Gesagte auch bezüglich der somatischen Beschwerden auf das SMAB-Gutachten vom 26. Juni 2019 abstellte, ist dies daher ebenso wenig zu beanstanden. Im orthopädisch-/traumatologischen Gutachten hielt Dr. med. E.________ überdies zusammenfassend fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde zwar zum Teil nachvollzogen werden könnten, jedoch nicht in der teilweise diffusen Art und dem gegebenen Ausmass.  
Eine willkürliche Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen liegt nicht vor. Von weiteren Abklärungen in psychiatrischer oder orthopädisch-traumatologischer Hinsicht durfte die Vorinstanz daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 361 E. 6.5) verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder sonstiges Bundesrecht zu verletzen. 
 
6.  
 
6.1. In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei eine ordnungsgemässe Abklärung vor Ort erfolgt, die ein hohes Mass an Einschränkungen dokumentiert habe. Nach dem Gutachten sei diese gesamte konkrete Einschätzung übergangen worden. Sie rügt, wie bereits im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, Haushaltsarbeiten seien stehend zu verrichten, was aufgrund ihrer Kniebeschwerden nicht möglich sei. Diese augenscheinlichen Widersprüchlichkeiten habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise übergangen  
 
6.2.  
 
6.2.1. Gemäss BGE 128 V 93 E. 4 setzt die Beweiswertigkeit eines Abklärungsberichts voraus, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflege- bzw. abklärungsbedürftigen Person hat.  
 
6.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand erneut auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 4. Juni 2018 beruft, bildet dieser nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt, da dieser vor der Begutachtung in der SMAB erging und die Abklärungsperson damit keine genügende Kenntnis der medizinischerseits gestellten Diagnosen hatte. Weiter bestehen mit Blick auf das gutachterlich umschriebene zumutbare Belastungsprofil (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten, vor allem nicht mit dem linken Arm) Einschränkungen für Tätigkeiten mit ständigem Stehen und Gehen. Die Experten begründeten dies mit den noch vorhandenen Limitierungen bei belastungsabhängiger Mobilisation an zwei Unterarmgehstützen, dem linkshinkenden Gangbild sowie den degenerativen Veränderungen beider Hüft- und Kniegelenke. Dass die Beschwerdeführerin damit überhaupt keine Haushaltsarbeit mehr verrichten könnte, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass Haushaltsarbeit in wechselnden Positionen ausgeführt wird, und die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern angab, im Haushalt mitzuarbeiten. Die Experten erachteten die Beschwerdeführerin dementsprechend gemäss dem definierten Belastungsprofil im Haushalt nicht als eingeschränkt, wie die Vorinstanz bereits feststellte.  
Darüber hinaus wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. Februar 2020 die Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten berücksichtigt. Diesbezüglich betonte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen), dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter gehe als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum im Haushaltsbericht festgestellten zumutbaren Umfang der Mithilfe der im 4.5-Zimmer-Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehemann, Jg. 1969, drei Töchter, Jg. 1996, 2000 u. 2005) wendet die Beschwerdeführerin zu Recht nichts ein. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung hält damit vor Bundesrecht stand, nachdem dagegen keine weiteren Rügen erhoben wurden. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla