Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_411/2017  
 
 
Verfügung vom 12. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Adliswil, 
Zürichstrasse 12, Postfach 577, 8134 Adliswil, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
 
gegen  
 
1. Walter Sieger, 
2. Ursi Altwegg, 
vertreten durch Walter Sieger, 
Beschwerdegegner, 
 
Bezirksrat Horgen, 
Seestrasse 124, 8810 Horgen. 
 
Gegenstand 
Stimmrechtsbeschwerde; Stadthausareal, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 14. Juni 2017 (VB.2017.00215). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Stadt Adliswil mit Eingabe vom 10. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2017 erhoben hat; 
dass die Stadt Adliswil mit Schreiben vom 2. Februar 2018 ihre (vorsorglich eingereichte) Beschwerde vom 10. August 2017 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 und 4 BGG); 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli