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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_322/2008 
 
Verfügung vom 25. September 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich, 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstrasse 3, Postfach, 8810 Horgen. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter, vom 10. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und Y.________ lebten zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn in Adliswil. In Folge von Auseinandersetzungen und angeblichen Bedrohungen verfügte die Kantonspolizei Zürich am 29. Mai 2008 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz (GSG) gegenüber X.________ Gewaltschutzmassnahmen. Er wurde aus der Wohnung in Adliswil weggewiesen und es wurde ihm ein Rayon- und ein Kontaktverbot auferlegt. 
 
Der Haftrichter des Bezirkes Horgen hob am 6. Juni 2008 die Wegweisung aus der Wohnung in Adliswil und das entsprechende Rayonverbot auf und bestätigte im Übrigen das von der Kantonspolizei angeordnete Kontakt- und Rayonverbot. 
 
Auf Ersuchen von Y.________ um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellte der Haftrichter am 10. Juni 2008 fest, dass das Gesuch hinsichtlich der Wegweisung aus der Wohnung in Adliswil und das entsprechende Rayonverbot gegenstandslos geworden ist, und verlängerte die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen in Form des Kontaktverbotes und des Rayonverbotes (hinsichtlich des neuen Wohnortes und des Arbeitsortes von Y.________) bis zum 29. August 2008. 
 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Haftrichters vom 10. Juni 2008 hat X.________ beim Bundesgericht am 12. Juli 2008 (Postaufgabe am 13. Juli 2008) Beschwerde erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, den Haftrichterentscheid aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht auf eine mündliche Anhörung durch den Haftrichter verzichtet, und stellt eine Bedrohung von Y.________ in Abrede. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen. 
 
Die Beschwerdegegnerin Y.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen beantragt die Abweisung. Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Haftrichterentscheid vom 10. Juni 2008. Die gegen den vorgängig ergangenen Entscheid vom 6. Juni 2008 erhobene Beschwerde wurde als durch Rückzug erledigt am 17. Juli 2008 abgeschrieben (Verfügung 1C_308/2008). 
 
Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis zum 29. August 2008. Weder aus den Akten im Allgemeinen noch aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und der letzten Eingabe des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass die angefochtenen Massnahmen über den 29. August 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 
 
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. September 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Steinmann