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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1424/2021  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, (versuchte) Nötigung, einfache Körperverletzung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Konfrontationsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juni 2021 
(50/2021/4 und 50/2021/14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen verurteilte A.________ am 4. November 2020 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Dossiers 1 und 17), mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier 7 und 29), mehrfacher Beschimpfung (Dossiers 14, 18 und 22), mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung (Dossiers 18, 20, 22 und 24), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossiers 2, 6 und 11), Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dossier 7), mehrfacher (teilweise versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossiers 9, 14, 15 und 26) und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 13) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2018. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es beurteilte mehrere Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erklärte Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren gegen A.________ am 8. Juni 2021 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossiers 16, 19 und 21) mangels gültigen Strafantrags ein und sprach ihn von diversen Vorwürfen frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Dossiers 1 und 17), mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier 7 und 29), mehrfacher Beschimpfung (Dossiers 14, 18 und 22), mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung (Dossiers 18, 20, 22, 24 und 25), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossiers 2, 6 und 11), Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dossier 7), mehrfacher (teilweise versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossiers 9, 14, 15 und 26) und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 13) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2018. Es sprach für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot aus und ordnete Bewährungshilfe an, beurteilte die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei mit Ausnahme der Beurteilung der Zivilklagen aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der (mehrfachen) Sachbeschädigung (Dossier 29), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 13), der mehrfach versuchten Nötigung (Dossiers 20 und 25), der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung (Dossier 1) und der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 26) von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Ferner sei er betreffend Dossier 17 nicht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sondern wegen Tätlichkeit, eventualiter einfacher Körperverletzung in einem einfachen Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Es sei auf ein Kontakt- und Rayonverbot sowie Bewährungshilfe im Zusammenhang mit B.________ (Dossier 25) zu verzichten und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Strafzumessung inkl. sämtlicher weiterer Nebenfolgen an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzichten auf eine Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde. B.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2022 ist für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet beim Bundesgericht eingegangen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Dossier 29) verletze Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 2 sowie eventualiter Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Er macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe sich der Gefängnismitarbeiter C.________ zum gesamten Fundament des Anklagesachverhalts geäussert, weshalb die Vorinstanz seinen Konfrontationsanspruch verletze und in Willkür verfalle, indem sie seinen Antrag auf Einvernahme des Gefängnismitarbeiters und des Gefängnisleiters abweise, jedoch bei der Beweiswürdigung auf deren Aussagen abstelle.  
 
2.2. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Gefängnismitarbeiters und des Gefängnisleiters mit der Begründung ab, auf deren Angaben werde lediglich im Polizeirapport Bezug genommen. Diese beträfen im Wesentlichen den Umstand, wann die Schäden festgestellt worden seien, sowie Nebenpunkte wie die Versicherungsdeckung des Gefängnisses. Dabei handle es sich um allgemeine Erhebungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens und nicht um belastende Aussagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Beschädigungen in der Zelle des Beschwerdeführers seien denn auch mittels Fotoaufnahmen dokumentiert worden. Es sei nicht davon auszugehen und werde auch nicht dargelegt, dass die beiden beantragten Zeugen weitere, entscheidwesentliche Angaben zum Anklagesachverhalt machen könnten. Eine Verletzung des Rechts auf Konfrontation liege nicht vor (Urteil S. 16). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung führt sie aus, die Schäden am Parkett und der Sockelleiste, dem Wasserhahn und dem TV-Brett seien erstellt und auch gar nicht bestritten worden. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Schäden seien vorbestehend gewesen, seien nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu würdigen. Es könne ausgeschlossen werden, dass derartige Schäden nicht zeitnah festgestellt worden wären. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb das Gefängnispersonal die Schäden dem Beschwerdeführer zu Unrecht hätte anlasten sollen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien abwegig und vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsanomalie zu werten. Der Anklagesachverhalt sei erstellt (Urteil S. 52 f.).  
 
2.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; Urteile 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; Urteile 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1; 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.3.4; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1).  
 
2.4. Dem Beschwerdeführer wird betreffend Dossier 29 vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen Donnerstag, 27. Februar 2020, 17.15 Uhr, und Freitag, 28. Februar 2020, 07.00 Uhr, im Kantonalen Gefängnis Schaffhausen, Zelle xxx, diverses Zelleninventar (Boden, Wasserhahn und TV-Brett) auf verschiedene Art und Weise beschädigt, sodass ein Schaden von ca. Fr. 5'800.- entstanden sei. Soweit ersichtlich stützt sich dieser Vorwurf ausschliesslich auf den Polizeirapport vom 17. März 2020, wonach der Gefängnismitarbeiter C.________ am 12. März 2020 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass der Gefängnismitarbeiter sinngemäss angegeben habe, er habe am Morgen vom 28. Februar 2020, ca. 07.00 Uhr, als er die Zelle xxx betreten habe, festgestellt, dass der Beschwerdeführer diverse Sachbeschädigungen begangen habe. Er sei daraufhin zum Gefängnisleiter gegangen und habe ihm gesagt, dass dies nicht einfach so toleriert werden könnte. Der Beschwerdeführer habe bereits einmal Inventar in der Zelle beschädigt und bei dieser Gelegenheit hätten sie keine Anzeige gemacht. Er habe die Beschädigungen fotografiert und auf einem separaten Zettel, inkl. Schadenshöhe, dokumentiert (Akten Untersuchung, act. 03.29.0002 f.).  
Daraus ergibt sich, dass der Gefängnismitarbeiter C.________ die Schäden in der Zelle als Erster festgestellt, fotografiert und zur Anzeige gebracht hat. Ferner hat er gemäss Polizeirapport angegeben, der Beschwerdeführer habe die Schäden verursacht. Zudem bezifferte er die Schadenshöhe. Damit beruht der Anklagevorwurf ausschliesslich auf den Angaben des Gefängnismitarbeiters C.________, womit er ein Belastungszeuge ist. Der Beschwerdeführer hat damit das (grundsätzlich absolute) Recht, mit dem Gefängnismitarbeiter C.________ konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, dies unabhängig davon, ob zu erwarten ist, dass der Gefängnismitarbeiter entscheidwesentliche Angaben zum Anklagesachverhalt machen kann oder nicht. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Einvernahme des Gefängnismitarbeiters C.________ abweist und auf den Polizeirapport, der sich in erster Linie auf die Aussagen des besagten Belastungszeugen stützt, abstellt, verletzt sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Demgegenüber ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch ersichtlich, dass es sich beim Gefängnisleiter ebenfalls um einen Belastungszeugen handelt, gegenüber welchem dem Beschwerdeführer das Recht auf Konfrontation zusteht. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Dossier 29) gutzuheissen, da die Vorinstanz den Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie seinen Antrag auf Einvernahme des Gefängnismitarbeiters C.________ abweist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, der Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 13) verletze Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 9 sowie Art. 325 StPO, Art. 179septies StGB und Art. 6 Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. a, lit. b und lit. c EMRK. Er argumentiert, die Vorinstanz ergänze unzulässiger Weise den Anklagevorwurf, wenn sie erstmals im gesamten Verfahren in ihrer Begründung ausführe, der Beschwerdeführer habe nicht nur am 13. Januar 2018 um 05.11 Uhr die D.________ AG angerufen, sondern habe dabei "eine wirre Nachricht mit zum Teil bedrohlichem Inhalt hinterlassen". Mit dieser Ergänzung des Sachverhalts verstosse die Vorinstanz gegen den Anklagegrundsatz. Zudem könne aus den angeblichen wirren Ausführungen mit zum Teil bedrohlichem Inhalt nicht geschlossen werden, dass diese beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung ausgelöst hätten. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer angeblich eine derartige Nachricht aus Bosheit und zur Belästigung hinterlassen hätte. Mithin erfülle auch der durch die Vorinstanz ergänzte Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer am Rande geltend macht, die Vorinstanz verletze seinen Konfrontationsanspruch, indem sie seine Beweisanträge abweise, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Gemäss Art. 179septies StGB (in der zum Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) wird auf Antrag bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Art. 179septies StGB schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch eine Fernmeldeanlage, (ursprünglich) namentlich durch Telefonanrufe (vgl. BGE 126 IV 216 E. 2a; Urteile 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 3.3.1; 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.2.1; RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1a zu Art. 179septies StGB). Nach der Rechtsprechung müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers im Sinne von Art. 179septies StGB zu qualifizieren sind. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon ist strafbarkeitsbegrenzend eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen zu fordern. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmissbrauch gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich abstrakt nicht beantworten. Ein einziger missbräuchlicher Anruf kann allenfalls den objektiven Tatbestand des Art. 179septies StGB erfüllen, wenn er geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Aus Bosheit handelt, wer die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers Befriedigung zu verschaffen. Mutwille ist gegeben, wenn der Täter unüberlegt, leichtfertig oder rücksichtslos handelt mit dem Ziel, eine momentane Laune zu befriedigen (BGE 121 IV 131 E. 5b; zum Ganzen: Urteile 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 3.3.1; 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.2.2).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift betreffend das Dossier 13 vorgeworfen, er habe am 13. Januar 2018, 05.11 Uhr, mit dem Mobiltelefon seiner Mutter zu dieser Nachtzeit aus Bosheit und zur Belästigung der Geschädigten von einem unbekannten Ort aus insgesamt viermal auf die von E.________ benützte Mobiltelefonnummer der Firma D.________ AG angerufen, wobei er sich dreimal bei der Entgegennahme des Anrufs nicht gemeldet und beim vierten Anruf eine Combox-Nachricht hinterlassen habe.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, als Beweismittel liege die Combox-Aufzeichnung des Anrufs bei den Akten. Sowohl Inhalt als auch Zeitpunkt des Anrufs (05.11 Uhr) seien zweifelsfrei festgestellt. Die drei früheren Anrufe seien hingegen beweismässig nicht erstellt. In rechtlicher Hinsicht führt sie aus, der Beschwerdeführer habe um 05.11 Uhr die D.________ AG angerufen und eine wirre Nachricht mit zum Teil bedrohlichem Inhalt hinterlassen. Er habe unter anderem gesagt, die D.________ AG solle mitteilen, ob sie Frieden wolle oder ob sie denke, sie müsse die Mission bis in den Tod ausführen. Aufgrund der konkreten Umstände (Uhrzeit und Inhalt der hinterlassenen Nachricht) sei der Anruf geeignet, die Empfängerin des Anrufs zu belästigen und bei ihr eine schwere Beunruhigung auszulösen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Anruf die D.________ AG zu treffen versucht und sich dadurch Befriedigung verschafft. Auch habe er mutwillig gehandelt, da er rücksichtslos seiner momentanen Laune Luft verschafft habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer nach Art. 179septies StGB strafbar gemacht (Urteil S. 32 f.).  
 
3.4.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen gehen in entscheidender Weise über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Während die Anklage dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe in den frühen Morgenstunden viermal angerufen, wobei er beim letzten Mal eine Combox-Nachricht hinterlassen habe, ohne deren Inhalt zu umschreiben, erachtet die Vorinstanz lediglich den letztgenannten Anruf als erstellt und stellt ergänzend den Inhalt der Combox-Nachricht fest. Diese den angeklagten Sachverhalt ausweitende Feststellung legt die Vorinstanz auch ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde. Anders als die Anklage, die mit dem umschriebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auf eine quantitative Intensität der Anrufe abzielt, erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 179septies StGB aufgrund des Inhalts der Combox-Nachricht und der Anrufzeit als erstellt. Indem die Vorinstanz ihrer rechtlichen Subsumtion tatsächliche Feststellungen zugrunde legt, die in massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abweichen und zu denen sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich im kantonalen Verfahren nicht äussern konnte, verletzt sie Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz. Damit erweist sich der Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als bundesrechtswidrig, da ein einzelner Anruf um 05.11 Uhr den Tatbestand nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung sowie der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen Nötigung (Dossier 20) verletze Art. 181 StGB. Er bringt vor, die Vorinstanz verkenne die Gründe, weshalb er vor Ort geparkt habe. Ferner sei der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt, da angesichts des Situationsfotos erstellt sei, dass der Privatkläger in der Lage gewesen wäre, neben seinem Auto (jenem des Beschwerdeführers) vorbeizufahren, womit er diesen nicht 45 Minuten daran gehindert habe, dies zu tun. Schliesslich fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands, da es abwegig sei, anzunehmen, ihm sei es ausschliesslich darum gegangen bei seinem nach der Rechtsordnung erlaubten Abstellen seines Fahrzeugs die Bewegungsfreiheit des Privatklägers einzuschränken.  
 
4.2. Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, es sei objektiv nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger nicht getraut habe, am Beschwerdeführer vorbeizufahren, zumal weder Landschaftsschäden noch ein Abrutschen auf dem Wiesenbord (mit der Folge einer Kollision mit dem Auto des Beschwerdeführers) ausgeschlossen gewesen seien. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer auf die Polizei gewartet habe; das ändere jedoch nichts daran, dass er mit seinem Verhalten den Privatkläger an der Wegfahrt gehindert habe. In rechtlicher Hinsicht erwägt sie, der Beschwerdeführer habe die Ausfahrt aus der Liegenschaft U.________ mit seinem Fahrzeug versperrt und den Privatkläger so gezwungen, während 45 Minuten zu warten. Eine Nötigung liege nicht erst dann vor, wenn es dem Privatkläger überhaupt nicht mehr möglich gewesen wäre, weg zu fahren. Es genüge, dass sich der Privatkläger, was objektiv nachvollziehbar sei, vorliegend nicht getraut habe, um den Beschwerdeführer herum zu fahren. Weiter sei verständlich, dass sich der Privatkläger, der bereits eine Woche zuvor vom Beschwerdeführer mittels Nachricht auf dem Anrufbeantworter bedroht worden sei (Dossier 22), nicht auf ein Gespräch mit Letzterem einlassen wollte. Als der Privatkläger habe wegfahren wollen, sei der Beschwerdeführer am Telefonieren gewesen und habe nicht auf das Hupen des Privatklägers reagiert. Später habe der Beschwerdeführer sich auch gegenüber der Polizei unkooperativ verhalten, weshalb kein Zweifel daran bestehe, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger bestehe auch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aktion ausschliesslich bezweckt habe, den Privatkläger in seiner Bewegungsfreiheit zu behindern, womit er einen unzulässigen bzw. sittenwidrigen Zweck verfolgt habe. Es liege somit klar eine widerrechtliche Einschränkung der Handlungsfreiheit des Privatklägers vor (Urteil S. 43 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
4.3.2. De r Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen und mit einer Übersicht über die Rechtsprechung: Urteil 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel unter anderem bei einer Verhinderung der Wegfahrt eines Automobilisten während 30 Minuten durch ein geparktes Fahrzeug angenommen (Urteil 6B_536/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3), nicht jedoch bei der Verhinderung der Rückwärtsfahrt aus der Garage während einer Minute (Urteil 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4).  
Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). 
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 
 
4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, verliert er sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er teilweise wörtlich das vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, weshalb auf seine Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen vermag er mit seinen Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung darzulegen, dass er dem Privatkläger die Ausfahrt versperrt und ihn damit gezwungen hat, während 45 Minuten zu warten. Insbesondere ergibt sich aus dem angerufenen Situationsfoto nicht, dass "ein Kreuzen ohne weiteres möglich war". Ebenso wenig ist unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden, dass die Vorinstanz als erstellt erachtet, der Beschwerdeführer habe mit seiner Aktion ausschliesslich bezweckt, den Privatkläger in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als Nötigung. Angesichts ihrer willkürfreien Feststellungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger während 45 Minuten an der Wegfahrt hinderte. In Anbetracht der nicht kurzzeitigen Verhinderung der Wegfahrt und des schickanösen Charakters der Aktion erfüllt das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand von Art. 181 StGB.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung betreffend Dossier 20 weder gegen Bundes- noch Verfassungsrecht verstösst. 
 
5.  
 
5.1. Bezüglich des Dossiers 25 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung sowie die darauf basierende Anordnung des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Bewährungshilfe. Er macht geltend, der Schuldspruch verletze Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB, da die angeklagten sechs Vorfälle die Schwelle der Nötigung nicht überschreiten würden. Falle der Schuldspruch weg, fehle es an einer Eingangsvoraussetzung von Art. 67b Abs. 1 StGB, weshalb auch die Anordnung des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Bewährungshilfe aufzuheben sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagesachverhalt werde von der Verteidigung grundsätzlich nicht bestritten, jedoch mache diese geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer nie persönlich gesagt habe, dass sie keinen Kontakt wünsche. Aufgrund der Aussagen der Managerin der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdegegnerin 2 selbst sowie des Polizeiberichts und der zahlreichen dort enthaltenen Nachrichten sowie Fotos der Geschenke sei der Anklagesachverhalt erstellt. Der Beschwerdeführer sei bereits am 21. September 2015 vom Management der Beschwerdegegnerin 2 abgemahnt worden, dass diese keinen Kontakt wünsche. Am 29. Oktober 2017 habe diese selbst dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff: "Keinen Kontakt mehr!" gesendet. Sie habe in dieser E-Mail unmissverständlich festgehalten, dass sie keine Mails vom Beschwerdeführer wünsche, ihn nicht kennenlernen wolle und sie nicht wolle, dass er Zuschauer bei ihren Auftritten sei. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass bereits die E-Mail des Managements vom 21. September 2015 vom Willen der Beschwerdegegnerin 2 zumindest mittelbar getragen worden sei, d.h. es sei ihm ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen Kontakt wünschte. Spätestens die E-Mail vom 29. Oktober 2017 habe diesbezüglich keinerlei Zweifel mehr zugelassen.  
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, in den Akten fänden sich E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 2 ab dem Jahr 2015, worin er versucht habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Darauf sei die klare Aufforderung durch das Management der Beschwerdegegnerin 2 gefolgt, weitere Schreiben zu unterlassen. Dennoch habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 vor einem ihrer Auftritte im Oktober 2017 wiederholt, namentlich per 
E-Mail kontaktiert, und unter anderem vorgeschlagen, dass sie zusammen auftreten würden. Am 29. Oktober 2017 sei sodann die unmissverständliche E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 persönlich gefolgt, worin sie dem Beschwerdeführer deutlich zu verstehen gegeben habe, mit ihm nichts zu tun haben zu wollen. Der Beschwerdeführer habe diese Aufforderung allerdings nicht respektiert und sich am 3. November 2017 mit einer längeren E-Mail-Antwort erneut an sie gewandt. Darin habe er seinem Ärger über die Zurückweisung Ausdruck gegeben und der Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt, er werde ihren Vorgaben nicht folgen. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 als "Trottel" bezeichnet, und sie gemahnt, "auf die Würmer im Garten aufzupassen", ansonsten empfehle er ihr, "sich einbalsamieren zu lassen nach ägyptischem Vorbild, damit in 3000 Jahren auch ihr Grab geschändet" werden könne. Der Beschwerdeführer habe ein "Nein" der Beschwerdegegnerin 2 also wiederum nicht akzeptiert, wobei die E-Mail einen bedrohlichen Unterton enthalten habe. Aufgrund der Vorgeschichte hätten die Einwirkungsversuche des Beschwerdeführers spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Intensität erreicht, die dazu geführt habe, dass nunmehr jeder weitere Einzelakt geeignet war, den angestrebten Erfolg zu bewirken. Ab diesem Zeitpunkt sei die Schwelle zur strafbaren Nötigung klar überschritten gewesen. Nach November 2017 würden dem Beschwerdeführer konkret noch fünf weitere Kontaktaufnahmen in der Anklageschrift vorgeworfen, die nach dem Ausgeführten erstellt seien. Der Beschwerdeführer habe durch die Kontaktaufnahmen versucht, die Beschwerdegegnerin 2 dazu zu bringen, mit ihm eine Beziehung einzugehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Beziehung zu ihm wünschte und auch seine Kontaktnahmen ablehnte. Der Druck auf ihre Entscheidungsfreiheit sei aufgrund der gesamten Umstände erheblich und der verfolgte Zweck unerlaubt gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 keine zivilrechtlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer durchgesetzt habe, sei für die strafrechtliche Qualifikation der Tat unerheblich. Vollendet sei die Nötigung jedoch nicht worden, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 durch sein Nötigungsmittel nicht zum gewollten Verhalten gebracht habe. Es sei daher beim strafbaren Nötigungsversuch geblieben (Urteil S. 46 ff.). 
 
5.3. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 4.3.2 hiervor verwiesen werden. Angesichts des vorliegend zu beurteilenden Vorgehens ist zu ergänzen, dass anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen sind. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.4 f.; Urteile 6B_598/2022 vom 9. März 2023 E. 2.1.1; 6B_122/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 während längerer Zeit gestalkt, mithin zwanghaft verfolgt zu haben. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 durch eine Vielzahl von unerwünschten Zuschriften und Hinterlegung von Geschenken in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sodass sich diese gezwungen gesehen habe, ihre Verhaltensweisen an die Bedrohung anzupassen. Zudem habe er versucht, die Beschwerdegegnerin 2 dazu zu nötigen, mit ihm eine Beziehung einzugehen. Die Belästigungen hätten auch nicht aufgehört, als die Beschwerdegegnerin 2 selbst, aber auch die zwischenzeitlich eingeschaltete Polizei den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätten, dass er die Ablehnung der Kontakte durch die Beschwerdegegnerin 2 zu akzeptieren habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 durch folgende sechs Tathandlungen besonders stark beeinträchtigt:  
Im Vorfeld eines Auftritts der Beschwerdegegnerin 2 im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer per E-Mail von ihr verlangt, dass er mit ihr zusammen auftreten könne. In der Folge habe er für sich an dieser Veranstaltung einen Sitzplatz im Zuschauerraum bestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 für diesen Abend speziell einen Bodyguard habe engagieren müssen. Im April 2018 habe der Beschwerdeführer auf der Poststelle des Wohnorts der Beschwerdegegnerin 2 zu deren Handen einen Brief mit Bleistiften hinterlassen. |m Mai 2018 habe er einen Blumenstrauss an die Beschwerdegegnerin 2 liefern lassen. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach April 2018 habe der Beschwerdeführer zudem bei der Poststelle des Wohnorts der Beschwerdegegnerin 2 ein Geschenk für diese aufgegeben. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 24. September 2019 sei der Beschwerdeführer am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 aufgetaucht und habe ihr einen Brief in den Briefkasten geworfen. Darin habe er auf seine früheren Besuche an ihrem damaligen Wohnort in den Jahren 2004/2005 Bezug genommen. In der Zeit zwischen dem 27. und 29. September 2019 habe der Beschwerdeführer wiederum einen auf einen Karton geschriebenen Brief mit Aufklebern zusammen mit einer Flasche Bier in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 gelegt. 
 
5.5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, indem er geltend macht, er habe nie von der Beschwerdegegnerin 2 persönlich gehört, dass sie keinen Kontakt mit ihm wünsche, und es sei nicht erstellt, dass er mit seinen Bemühungen eine Beziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 habe erzwingen wollen, ohne jedoch Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen bzw. zu rügen. Es kann offenbleiben, ob diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Auch in Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz verletzt der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung Bundesrecht.  
In Würdigung aller Umstände hat das zwanghafte Nachstellen des Beschwerdeführers die für strafbares nötigendes Verhalten erforderliche Erheblichkeitsschwelle noch nicht erreicht. Wie dargelegt ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. E. 4.3.2). Die zahlreichen E-Mails und Briefe sowie die Geschenke und der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 erschien, stellten jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt zweifellos eine Belästigung für diese dar, jedoch entfalteten sie auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht eine derartige Zwangswirkung, die den im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 mehrfach versucht, mit der Beschwerdegegnerin 2 per E-Mail in Kontakt zu treten. Die wiederholten Kontaktaufnahmeversuche konnten durch ihr damaliges Management weitgehend blockiert werden. Dieses forderte den Beschwerdeführer am 27. September 2015 per E-Mail auf, weitere Schreiben zu unterlassen. Gemäss der Vorinstanz kontaktierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am 29. Oktober 2017 erneut. Dass zwischenzeitlich weitere Kontaktaufnahmeversuche erfolgten, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht. Demnach scheint der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 während zwei Jahren nicht kontaktiert zu haben. Die sechs in der Anklageschrift konkret umschriebenen Handlungen erfolgten zwischen Ende Oktober 2017 und Ende September 2019, mithin verteilt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Soweit die Vorinstanz spätestens mit der E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. November 2017 die Schwelle zur strafbaren Nötigung überschritten sieht, kann offenbleiben, ob sie mit der Berücksichtigung dieser Mail, die in der Anklageschrift nicht erwähnt wird, den Anklagegrundsatz und Art. 350 Abs. 1 StPO verletzt (vgl. hierzu E. 3.3.1), zumal der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge erhebt. Jedenfalls kann auch in Berücksichtigung der Vorgeschichte, insbesondere angesichts der zeitlichen Begebenheiten und der Handlungen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass dessen Einwirkungsversuche spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Intensität angenommen hätten, die dazu geführt habe, dass nunmehr jeder weitere Einzelakt geeignet war, den angestrebten Erfolg zu bewirken. Gleiches gilt für die weiteren fünf Handlungen des Beschwerdeführers. Zwar mögen die teilweise wirren Zuschriften und Geschenke die Beschwerdegegnerin 2 ab einem gewissen Zeitpunkt belästigt, wenn nicht sogar belastet haben. Allerdings stellt die Vorinstanz einzig bezüglich der E-Mail vom 3. November 2017 fest, dass diese einen drohenden Unterton gehabt habe; daraus ist zu schliessen, dass die übrigen Zuschriften keine Drohungen enthielten. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 um eine Person handelt, die durch ihren Beruf in der Öffentlichkeit steht, weshalb ein Besuch ihrer Auftritte und Zuschriften sowie Geschenke von Fans nicht ungewöhnlich sein dürften, wenn auch nicht in dem Ausmass, wie im vorliegenden Fall. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dargelegten Handlungen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gesamten Umstände noch nicht eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin 2 erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung betreffend Dossier 25 ist aufzuheben. Mit dem Schuldspruch ist auch die Anordnung des darauf basierenden Kontakt- und Rayonverbots sowie der Bewährungshilfe aufzuheben (vgl. Urteil S. 61), da die Voraussetzungen von Art. 67b Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung betreffend Dossier 1 verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Er macht zusammengefasst geltend, die Aussagen des mittlerweile verstorbenen Geschädigten seien voller Widersprüche und logisch nicht nachvollziehbar sowie die Arztberichte offensichtlich unzuverlässig.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verletzungen des Geschädigten seien in den ärztlichen Zeugnissen vom 2. September 2015 und 14. Oktober 2015 von Dr. med. F.________, der als Facharzt für unter anderem Allgemeine Innere Medizin zweifellos qualifiziert sei, die Verletzungen festzustellen, dokumentiert. Im Arztbericht vom 3. November 2015 wiederhole der Facharzt die Verletzungen und bezeichne eine Selbstbeibringung als unwahrscheinlich. Sie führt weiter aus, dass die Aussagen des Geschädigten in den zentralen Punkten widerspruchsfrei seien und mit den ärztlich festgestellten Verletzungen ein stimmiges Gesamtbild ergäben. Die Angaben zum Kerngeschehen zeigten im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. den Angaben der Verteidigung mehrere Realkennzeichen, namentlich einen hohen Detaillierungsgrad, der für Erlebtes spreche. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Vorbringen weder die Glaubwürdigkeit des Geschädigten noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschwerdeführers und den Verletzungen des Geschädigten bestünden keine ernsthaften Zweifel. Dass der Geschädigte selbst keine Ambulanz für nötig gehalten habe bzw. erst nach drei Tagen zum Arzt gegangen sei, stütze die Argumentation der Verteidigung nicht, insbesondere lasse dieser Umstand nicht darauf schliessen, dass der Geschädigte "gespannert" bzw. den Beschwerdeführer angegriffen hätte. Diese Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers sei denn auch unglaubhaft. Abgesehen davon, dass die festgestellten Verletzungen nicht allein vom "Herumkriechen" stammen könnten, sei lebensfremd, dass der dazumal 80-jährige Geschädigte, welcher ein Hörgerät sowie eine Gehhilfe benötigt habe, unter einem Hüftleiden gelitten habe und kurze Zeit zuvor am Knie operiert worden sei, herumgekrochen sein und anschliessend den körperlich überlegenen Beschwerdeführer mit einem Knebel oder Rohr angegriffen haben soll. Im Übrigen - so die Vorinstanz weiter - wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigte den Beschwerdeführer zu Unrecht anzeigen und falsch belasten sollte, wenn er selbst "gespannert" und den Beschwerdeführer angegriffen hätte. Gleiches gelte bezüglich der behaupteten Übergriffe durch den Sohn des Geschädigten. Selbst wenn diese Vorwürfe zutreffen sollten, ergebe sich daraus noch kein hinreichendes Motiv für eine Falschaussage des Geschädigten. Dieser habe sodann nicht bestritten, in die Scheune geschaut zu haben. Dies sei geschehen, weil er einen Streit gehört habe. Gesehen habe er aber nichts. An der Einvernahme vom 29. Juni 2017 habe der Geschädigte ausgeführt, er habe geglaubt, dass die Geschichte erledigt sei. Er möchte einfach seine Ruhe haben. Vor diesem Hintergrund lasse sich das Bild, welches der Beschwerdeführer vom Geschädigten zeichne, nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass auch bei einer zurückhaltenden Würdigung keine Zweifel am Anklagesachverhalt bestünden. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Verletzungen des Geschädigten, d.h. starke Schmerzen im Gesichtsbereich, welche nach vier Tagen rückläufig gewesen seien, Schürfungen auf der Stirn und eine Verstauchung des kleinen Fingers links mit Flexionsdefizit, Schwellung des Grundgelenkes bei Distorsion sowie Schmerzen im linken Knie mit oberflächlichem Hämatom sowie in der Folge persistierende Nackenschmerzen, seien nicht derart harmlos, dass bloss eine Tätlichkeit vorläge. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei erfüllt (Urteil S. 20 f.).  
 
6.3. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür E. 4.3.1 hiervor). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).  
 
6.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar erwähnt, dass die Vorinstanz seinen Antrag, seine Mutter einzuvernehmen, abgelehnt hat, und darlegt, was seine Mutter hätte ausführen können, jedoch in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Rüge erhebt und insbesondere weder aufzeigt noch geltend macht, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde S. 24 f.). Im Übrigen übt der Beschwerdeführer grösstenteils unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, indem er darlegt, wie sich der Vorfall zugetragen hat bzw. wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen sind, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander zu setzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, der Geschädigte habe ein Motiv gehabt, ihn (den Beschwerdeführer) falsch zu belasten, da er (der Geschädigte) ihn faktisch habe ausschalten wollen, damit er (der Geschädigte) ungehindert Güter der Grossmutter des Beschwerdeführers habe benützen und entwenden können (Beschwerde S. 24), geltend macht, der Geschädigte habe keinen Streit zwischen ihm und seiner Mutter gehört (Beschwerde S. 26 f.), oder kritisiert, bei den Arztberichten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben (Beschwerde S. 30).  
Soweit die beschwerdeführerischen Vorbringen über eine rein appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer keine Willkürrüge erhebt. Es ist, soweit ersichtlich, unbestritten, dass der Geschädigte in die Scheune geschaut hat, in der sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter befunden hat (vgl. Urteil S. 21). Selbst wenn - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - die Aussagen des Geschädigten hinsichtlich der Frage, ob er dabei etwas gesehen habe, widersprüchlich wären (vgl. Beschwerde S. 26), würde dies nicht dazu führen, dass die vorinstanzliche Würdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Als unbegründet erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Aussagen des Geschädigten zum Kerngeschehen mehrere Realkennzeichen, namentlich einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen würden. Eine Erklärung dafür, inwiefern die Aussagen des Geschädigten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sein sollen, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Es mag zwar zutreffen, dass die Schilderungen des Geschehens relativ kurz ausfielen, dies ist allerdings mit dem eher kurzen Vorfall zu erklären. Da in der Anklageschrift das Ende der tätlichen Auseinandersetzung nicht umschrieben wird, ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es sei nicht erklärbar, wieso er den Geschädigten in Abweichung zum in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt losgelassen haben soll, hinaus will (Beschwerde S. 28). Jedenfalls hat der Geschädigte wiederholt angegeben, dass der Beschwerdeführer ihn losgelassen habe, als er ihm gesagt habe, er werde die Polizei rufen (kantonale Akten, act. 5.01.002 und act. 05.00.0007). Der Beschwerdeführer vermag auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, wonach die Verletzungen des Geschädigten durch die Handlungen des Beschwerdeführers entstanden sind. Dass der Geschädigte gegenüber der am Tattag ausgerückten Polizei und Ambulanz angab, er sei nicht verletzt, welche Angabe er in der vom Beschwerdeführer zitierten Einvernahme vom 2. Oktober 2015 bestätigte (kantonale Akten, act. 05.01.0002), und erst drei Tage später einen Arzt aufsuchte, bedeutet entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass die Verletzungen nicht durch die ihm vorgeworfenen Handlungen entstanden sind. Es ist naheliegend, dass der Geschädigte zunächst davon ausgegangen ist, nicht verletzt zu sein, und sich seine Verletzungen erst später bemerkbar machten. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht schlüssig auf, weshalb die Arztberichte, in denen die Verletzungen des Geschädigten beschrieben werden, offensichtlich unzuverlässig sein oder Gefälligkeitsschreiben darstellen sollen. Dass die vom Geschädigten selbst beschriebenen roten Flecken im Gesicht in den Arztberichten nicht erwähnt werden, führt jedenfalls nicht dazu, dass darauf bei der Beweiswürdigung nicht abgestellt werden kann. Als rein appellatorisch erweist sich sodann das Vorbringen, dass sich die diagnostizierten Verletzungen nicht mit dem in der Anklageschrift beschriebenen Ablauf der Auseinandersetzung in Einklang bringen liessen, da mehrere Faustschläge keine einzelne Schürfung an der Stirn zur Folge hätten; selbst wenn dies zutreffen würde, kann die Schürfung an der Stirn auch auf andere Weise während der tätlichen Auseinandersetzung entstanden sein. 
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Da der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung betreffend Dossier 1 als unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung), indem sie sein Verhalten betreffend Dossier 17 als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit, eventualiter einfache Körperverletzung in einem leichten Fall qualifiziere.  
 
7.2. Die Vorinstanz erachtet in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte am 7. Juli 2019 unvermittelt am Unterarm gepackt und nach hinten gestossen habe, wobei sie sich zusätzlich das Schienbein angestossen habe. Von diesem Übergriff habe die Geschädigte Schwellungen und einen grossflächigen Bluterguss am Unterarm sowie Prellungen und einen Bluterguss am Schienbein davongetragen. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Bluterguss der Geschädigten am rechten Arm sei relativ grossflächig, was für eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens spreche. Dies gelte selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass die Blutgerinnung durch die Einnahme von Aspirin beeinträchtigt gewesen sein könnte. Nebst dem Bluterguss am Arm habe die Geschädigte sodann auch einen Bluterguss am Schienbein erlitten. Die Geschädigte sei aufgrund ihres hohen Alters besonders verletzlich. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung sei aufgrund der zugefügten Verletzungen überschritten. Bei seinem Verhalten der Geschädigten gegenüber habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er ihr derartige Verletzungen zufügen konnte, und er habe solche zumindest in Kauf genommen (Urteil S. 41 ff.).  
 
7.3. Nach aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [Abs. 2 per 1. Juli 2023 aufgehoben]). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteile 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch: ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begegnet werden (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteile 6B_1425/2020 vom 5. Juli 2021 E. 3.1; 6B_385/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1; 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1).  
Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). 
 
7.4. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen packte der Beschwerdeführer die Geschädigte unvermittelt am Unterarm und stiess diese nach hinten, wobei sie sich zusätzlich das Schienbein anstiess. Hierbei erlitt die Geschädigte Schwellungen und einen grossen Bluterguss am Unterarm sowie Prellungen und einen Bluterguss am Schienbein (Urteil S. 41 und S. 43). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt die vorinstanzliche Beurteilung, wonach es sich vorliegend nicht mehr um eine eher harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens der Geschädigten handle und die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten sei, angesichts des harschen Vorgehens des Beschwerdeführers gegenüber der betagten Geschädigten sowie der zugefügten Verletzungen innerhalb des Ermessenspielraums der Vorinstanz. Allerdings handelt es sich um einen leichten Fall gemäss aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Zwar war der Bluterguss am Unterarm der Geschädigten relativ gross, dies könnte jedoch auf ihr hohes Alter und die regelmässige Einnahme von Aspirin zurückzuführen sein. Mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nach dem Vorfall weder einen Arzt aufsuchte noch Schmerzen hatte, woraus zu schliessen ist, dass keine Behandlung erforderlich war. Auch zur Heilungszeit ist dem vorinstanzlichen Urteil nichts zu entnehmen. Es ist jedoch (zugunsten des Beschwerdeführers) anzunehmen, dass die Schwellungen, Prellungen und Blutergüsse relativ rasch abheilten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diesem bewusst war, dass er der Geschädigten mit seinem Vorgehen Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zufügen konnte, und er solche zumindest in Kauf nahm. Mit seinen Vorbringen, insbesondere jenem, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Geschädigte täglich Blutverdünnungsmittel einnehme, vermag er weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Insgesamt verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die Tat des Beschwerdeführers als einfache Körperverletzung qualifiziert. Allerdings ist ergänzend festzuhalten, dass es sich um einen leichten Fall im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt.  
 
8.  
 
8.1. Betreffend das Dossier 26 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Geschädigte habe sich wegen einer nicht näher zu bezeichnenden sexistischen Äusserung durch ihn beleidigt gefühlt, sei hierdurch jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden.  
 
8.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beiständin seiner Grossmutter am 27. Januar 2020 anrief und sie aufforderte, ihre Tätigkeit als Beiständin bzw. die (seiner Meinung nach widerrechtlichen) Zahlungen für seine Grossmutter einzustellen, ansonsten er ihr die Beine spreize und mit ihr halt das passiere, was passiere, wenn man Geschlechtsverkehr habe, womit er ihr mit einer Vergewaltigung gedroht habe. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beiständin habe an der Einvernahme vom 7. Februar 2020 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie am 27. Januar 2020 angerufen und ihr gesagt habe, sie solle mit den Handlungen respektive Zahlungen aufhören, ansonsten er ihre Beine spreize und mit ihr halt das passiere, was passiere, wenn man Geschlechtsverkehr habe. Sie habe ferner angegeben, dass er ihr wohl nicht bewusst mit einer Vergewaltigung drohen, sondern sie einfach habe einschüchtern wollen. In der Einvernahme vom 6. April 2020 habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gesagt, es sei kein Wunder, dass gegen Personen wie sie Gewalt angewendet werde. Dann habe er noch diese Äusserung gemacht, dass sie dann schon sehe, was passiere, wenn sie mit gespreizten Beinen vor ihm liege. Die Arbeitskollegin der Beiständin habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Beiständin bei seinem Anruf massivst beschimpft und bedroht habe, sie habe aber den genauen Wortlaut nicht mitbekommen. Sie habe etwas mit "Gewalt gegen Behörden" gehört. Die Aussage mit "Beine spreizen" habe sie nach dem Telefonat von der Beiständin erfahren. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Betroffene habe als Berufsbeiständin gearbeitet, womit sie Beamtin im Sinne von Art. 110 StGB sei. Der Beschwerdeführer habe sie aufgefordert, ihre Handlungen als Beiständin zu unterlassen bzw. keine Zahlungen mehr vorzunehmen. Er habe diese Forderung mit der Androhung sexueller Gewalt unterlegt, wobei er mit Wissen und Willen gehandelt habe. Die Beiständin habe ihre Tätigkeit jedoch nicht eingestellt. Der Beschwerdeführer habe sich damit wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar gemacht (Urteil S. 50 ff.).  
 
8.3. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.  
Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 145 mit Hinweisen). Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
8.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussagen der Beiständin und jene deren Kollegin willkürfrei als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beiständin aufforderte, ihre Tätigkeit bzw. die Zahlungen einzustellen, ansonsten er ihr die Beine spreize und mit ihr halt passiere, was passiere, wenn man Geschlechtsverkehr habe. Dass die Beiständin in der von der Vorinstanz nicht erwähnten Aktennotiz am Tag nach dem fraglichen Telefonat unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer habe "ekelhafte Bemerkungen sexueller Art" ins Telefon geschrien (kantonale Akten, act. 05.26.2216) und dies nicht explizit als Vergewaltigungsdrohung bezeichnete, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich erscheinen. Die Äusserung des Beschwerdeführers lässt sich ohne Weiteres als "ekelhafte Bemerkung sexueller Art" umschreiben. Soweit der Beschwerdeführer aufzeigen will, dass die Beiständin sich durch seine Äusserung weder bedroht noch in Angst oder Schrecken versetzt fühlte, gehen seine Einwände an der Sache vorbei. Einerseits stellt die Vorinstanz Entsprechendes nicht explizit fest, andererseits verurteilt sie ihn nicht wegen vollendeter, sondern versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wofür nicht vorausgesetzt ist, dass die Beiständin in Angst oder Schrecken versetzt wurde (vgl. zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB: BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). Auch für die rechtliche Würdigung der Äusserung ist letztlich nicht relevant, ob die Beiständin diese als Drohung auffasste oder nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Äusserung des Beschwerdeführers als Androhung von sexueller Gewalt versteht. Die Äusserung bzw. Drohung war schwer genug, um eine verständige Person in der Lage der Beiständin gefügig zu machen. Auch sollte die Drohung dazu dienen, die Beiständin an ihrer Amtshandlung zu hindern. Insgesamt verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie mit dem Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Bundesrecht.  
 
9.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in verschiedenen Punkten als begründet erweist, weshalb die Vorinstanz einzelne Anklagepunkte (betreffend Dossier 13, 17, 25 und 29) neu wird beurteilen müssen. Da sich dies auf die Strafzumessung auswirken dürfte, wird die Vorinstanz auch diese neu vornehmen und begründen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, zumal er sich, soweit ersichtlich, weitestgehend auf eine pauschale Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. an der vorinstanzlichen Begründung beschränkt, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen. 
 
10.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Schaffhausen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin 2 sind weder Kosten aufzuerlegen noch hat sie eine Entschädigung auszurichten, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Schaffhausen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Schnyder, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres