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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_33/2010 
 
Urteil vom 12. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, 
Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden 
vom 14. Dezember 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Nidwalden Z.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2009 mitteilte, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 %), 
dass Z.________ beschwerdeweise beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, 
dass Z.________ mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 11. November 2009 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, dass Nichtleistung des Vorschusses als Verzicht auf die Beschwerde gelte, 
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Verfügung gemäss Zustellnachweis der Post am 12. November 2009 in Empfang nahm, 
dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, am 24. November 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) überbrachte, 
dass er gleichzeitig ausführte, die Verfügung vom 11. November 2009 sei seiner gesundheitlich angeschlagenen Frau ausgehändigt und ihm "erst heute vorgelegt" worden, weshalb er auf Verständnis hoffe und eine allfällige Verspätung zu ignorieren sei, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, zum Ergebnis gelangte, die Eingabe vom 24. November 2009 sei verspätet erfolgt, weil die angesetzte zehntägige Frist zur Vorschussleistung am 13. November 2009 zu laufen begonnen und am 23. November 2009 geendet habe, 
dass es des Weitern erwog, einem allfälligen Wiederherstellungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil nicht dargetan sei, dass der Beschwerdeführer oder seine Vertreterin unverschuldet davon abgehalten worden seien, innert der gesetzten Frist zu handeln, 
dass es demzufolge wegen Fristversäumnisses mit Entscheid vom 14. Dezember 2009 auf das Rechtsmittel nicht eintrat, 
 
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Versicherungsgericht zurückzuweisen oder es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, wobei er gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht, 
dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet und das Bundesgericht daher zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hingegen auf den in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eintreten kann (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis), 
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht - abweichend von Art. 61 lit. a ATSG - kostenpflichtig ist, 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht verstehen, weshalb der Gerichtspräsident von ihm einen Kostenvorschuss verlangt habe, nachdem dieser aus anderen Verfahren Kenntnis von seinen finanziellen Verhältnissen gehabt und ihm denn auch bereits verschiedentlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe, 
dass indessen wer ein Rechtsmittel einlegt, grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet ist (vgl. § 8 Abs. 2 nidwaldnerische Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten [Prozesskostenverordnung; NG 261.11]) und bei Nichtleistung binnen der angesetzten Frist auf die beantragte Prozesshandlung nicht eingetreten wird (§ 8 Abs. 4 Prozesskostenverordnung), 
dass die bedürftige Partei von der Vorschusspflicht befreit werden kann, wenn sie innert der für die Bezahlung des Vorschusses gesetzten Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, 
dass mit anderen Worten die Befreiung von den Verfahrenskosten nur auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen erfolgt (vgl. BGE 125 II 377 nicht publ. E. 6c), 
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten, nach den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid (aufgrund der - wie unbestritten ist - rechtsgültig am 12. November 2009 erfolgten Zustellung an die Ehefrau) am 23. November 2009 abgelaufenen Frist weder einen Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, 
dass entgegen seiner Auffassung ein früher bewilligtes Armenrechtsgesuch keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem weiteren Verfahren verleiht, sondern die Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit) jeweils neu zu prüfen sind, 
dass in der vom Beschwerdeführer als Grund für die Verspätung des Gesuchs geltend gemachten Unachtsamkeit seiner Ehefrau kein die Wiederherstellung der Frist rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis erblickt werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, 
dass der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts aus diesen Gründen nicht zu beanstanden ist, 
dass die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass das im letztinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung damit gegenstandslos wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Keel Baumann