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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_15/2018  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2017 (ZSU.2017.266/JL/nl). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 3. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wettingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 185.-- und Kosten. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte, die Forderung für fünf Jahre zu stunden. Am 8. Dezember 2017 ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 120.--. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Der Streitwert erreicht die Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht, die für eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich erreicht werden muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer spricht zwar am Rande von Fragen grundsätzlicher, rechtlicher Natur, die vorliegend aufgeworfen würden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (unten E. 4), liegen jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vor (dazu BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Die Eingabe ist folglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdegegner gestützt auf die rechtskräftige "2. Mahnung/Verfügung" des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 20. September 2016, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 185.-- verpflichtet worden war, definitive Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, sondern einzig erklärt, er sei mit dem ihm in der Verfügung auferlegten Betrag nicht einverstanden. Das Bezirksgericht hat dazu festgehalten, das Rechtsöffnungsgericht könne die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung inhaltlich nicht überprüfen. 
Das Obergericht hat dies bestätigt und ergänzt, das Rechtsöffnungsgericht sei nicht zuständig zur Gewährung der vom Beschwerdeführer verlangten Stundung. Eine Stundung zu gewähren liege im Ermessen des Gläubigers. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, das Bezirksgericht selber habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO beim Obergericht eine Stundung verlangen könne. 
Der Beschwerdeführer unterliegt einem Missverständnis. Es trifft zu, dass das Bezirksgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO hingewiesen hat. Art. 325 ZPO regelt jedoch nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte (fünfjährige) Stundung. Art. 325ZPO regelt bloss die aufschiebende Wirkung, d.h. mit ihr können die Wirkungen eines erstinstanzlichen Urteils vorläufig aufgeschoben werden. Diese Massnahme ist prozessualer Natur und bezieht sich nur auf die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Sie soll insbesondere verhindern, dass durch die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bereits Tatsachen geschaffen werden, die nicht oder schwer rückgängig zu machen sind, obschon das Rechtsmittelgericht noch gar nicht über die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils befunden hat. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Stundung ist jedoch materieller Natur und geht weit über die Wirkung von Art. 325 ZPO hinaus. Insbesondere wäre die angestrebte Stundung - wenn sie gewährt würde - während ihrer Geltungsdauer in allen Verfahren beachtlich, die trotz der Stundung zur Durchsetzung der betroffenen Forderung angehoben würden. Um eine solche Stundung zu erlangen, muss sich der Beschwerdeführer - wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat - an den Gläubiger wenden. 
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf seine desolate finanzielle Situation. Im Rechtsöffnungsverfahren spielt diese jedoch keine Rolle. Seiner finanziellen Lage wird bei einer allfälligen Pfändung Rechnung getragen werden. 
Ausserdem hält es der Beschwerdeführer nicht für verhältnismässig, dass sich mit der "Bagatellforderung" vier Oberrichter (recte: drei Oberrichter und ein Gerichtsschreiber) befassen mussten. Der Einwand betrifft die Gerichtsorganisation, die vom kantonalen Recht geregelt wird (Art. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer nennt keine kantonalen Normen, die willkürlich angewendet worden sein sollen (Art. 9 BV; zu den Begründungsanforderungen oben E. 2). Inwiefern seine Sache bloss pauschal beurteilt worden sein soll, weil das Obergericht am gleichen Tag in gleicher Besetzung auch über einen Parallelfall befunden hat (dazu Verfahren 5D_14/2018), ist nicht ersichtlich. 
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm vom Obergericht auferlegten Gerichtskosten von Fr. 120.--, die er ebenfalls nicht für verhältnismässig hält. Er bezieht sich damit sinngemäss auf das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wonach eine staatliche Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 S. 158 mit Hinweisen). Inwieweit dieses Prinzip verletzt worden sein soll, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich. 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg