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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_183/2023  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen, 
Bachstrasse 10, Postfach, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Betreibungsrechtliche Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Januar 2023 (BS.2022.16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 13. November 2022 verlangte der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Kreuzlingen, gegen das Betreibungsamt des Bezirks Kreuzlingen Untersuchungen einzuleiten. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.  
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. Januar 2023 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- (Verfahren BS.2022.16). 
Mit einer auf den 25. Januar 2023 datierten Eingabe (erste postalische Erfassung gemäss der vom Beschwerdeführer angegebenen Sendungsnummer am 27. Januar 2023 [act. 12]; Eingang am Obergericht am 30. Januar 2023; Originalcouvert beim Obergericht verloren gegangen) hat sich der Beschwerdeführer an das Obergericht gewandt. Die Eingabe ist mit "Rückweisung Ihres Entscheides [ 98.03.039265.xxxxxxxx]" überschrieben. Das Obergericht ordnete die Eingabe dem Verfahren BS.2022.16 zu und leitete sie am 6. März 2023 samt den Akten dem Bundesgericht weiter. 
 
1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht den Entscheid im Verfahren BS.2022.16 am 26. Januar 2023 an den Beschwerdeführer versandt hat (Sendungsnummer 98.03.039265.yyyyyyyy), der Entscheid jedoch aufgrund eines Postrückbehaltungsauftrags an das Obergericht zurückgesandt wurde. Am 30. Januar 2023 bestätigte das Obergericht dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens vom 25. Januar 2023 und kündigte an, dieses Schreiben ohne seinen Gegenbericht an das Bundesgericht weiterzuleiten (obergerichtliche Akten, act. 6). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, der am 26. Januar 2023 zugestellte (recte: versandte) Entscheid sei von der Post mit dem Vermerk "Post zurückbehalten" zurückgesandt worden. Das Obergericht wies auf die Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) hin und stellte die nicht abgeholte Sendung (sowie eine Kopie des Schreibens vom 30. Januar 2023) mit gewöhnlicher Post nochmals zu (act. 4 und 5).  
Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 genannte Sendungsnummer 98.03.039265.xxxxxxxx bezieht sich auf eine Gerichtsurkunde, die am 13. Januar 2023 der Post übergeben und am 16. Januar 2023 durch die Post U.________ zugestellt wurde (act. 10). Gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts hat der Beschwerdeführer den Entscheid im Verfahren BS.2022.16 zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 noch gar nicht zugestellt erhalten (act. 8) und am 13. Januar 2023 habe das Obergericht an den Beschwerdeführer keine Sendung mit der von ihm erwähnten Nummer versendet (act. 9). 
Das Bundesgericht hat in der Folge den Beschwerdeführer aufgefordert, den Entscheid einzureichen, auf den sich die von ihm genannte Sendungsnummer 98.03.039265.xxxxxxxx bezieht. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe 21. Mai 2023) hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Schreiben sei eine Antwort auf die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2023 (Verfahren PO.2022.6) gewesen. All dies habe mit dem Verfahren BS.2022.16 nichts zu tun. Im Verfahren BS.2022.16 habe er nur das Schreiben vom 13. Dezember 2022 (Eingangsanzeige und Mitteilung, dass einstweilen nur die bezirksgerichtlichen Akten eingeholt würden) erhalten, aber seitdem keine Reaktion mehr bekommen. Er hat dem Bundesgericht unter anderem eine Kopie der Verfügung vom 12. Januar 2023 und des Couverts mit der Sendungsnummer 98.03.039265.xxxxxxxx eingereicht. 
 
2.  
Es ist aufgrund der oben dargestellten Abläufe offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer bestätigt, dass die Eingabe vom 25. Januar 2023 keinen Bezug zum Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 2023 im Verfahren BS.2022.16 hat. Das Obergericht hat die Eingabe irrtümlich dem falschen Verfahren zugeordnet. Da es offensichtlich an einem Beschwerdewillen im Hinblick auf den Entscheid vom 16. Januar 2023 fehlt, ist auf die Beschwerde insoweit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach dem Schreiben vom 13. Dezember 2022 keine Reaktion des Obergerichts mehr erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren mit der Zusendung gerichtlicher Akte rechnen musste und demnach gehalten war, Massnahmen zu treffen, damit ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. Ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. 3.1). 
 
 
3.  
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung vom 12. Januar 2023 im Verfahren PO.2022.6 betrifft eine Forderung aus Urheberrecht. Die Angelegenheit ist insofern an die dafür zuständige I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zur Prüfung zu überweisen, ob in Bezug auf die genannte Verfügung aufgrund der Eingabe vom 25. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen ist. 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird in Bezug auf den Entscheid vom 16. Januar 2023 (BS.2022.16) nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Angelegenheit wird an die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts überwiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg