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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_149/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________ (verstorben am 29.5.2018), 
handelnd durch seine Witwe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 16. Januar 2019 (II 2018 102). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Januar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2018 auf eine am 11. Oktober 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2018 mit der Begründung geschützt hat, die Verwaltung sei zu Recht von einer verspätet erhobenen Einsprache ausgegangen, zudem seien Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG weder (rechtsgenüglich) geltend gemacht worden, noch seien solche ersichtlich, 
dass die Eingabe vom 13. Februar 2019 keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass zudem in der Beschwerde mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingegangen wird, und ihr somit auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass dies insbesondere gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Ferienaufenthalt im Ausland keine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist rechtfertige, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner