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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 48/02 
 
Urteil vom 20. September 2002 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
(Entscheid vom 29. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, arbeitete ab Januar 1996 in der Kanzlei eines Rechtsanwalts. Das Arbeitsverhältnis wurde auf 15. April 2000 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Danach war F.________ arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 19. Juni bis 14. Juli 2000 besuchte sie den von der Arbeitslosenversicherung bewilligten Fortsetzungskurs "Phase I Word for Windows und Excel" an der Schule B.________. Im Juli 2000 bewarb sie sich um eine Anstellung als Sekretärin bei der Firma E.________. Beim Vorstellungsgespräch wurde vereinbart, dass F.________ vor Stellenantritt am 9. August 2000 zu Hause auf einer für die Arbeit benötigten, elektronischen IBM Schreibmaschine üben sollte, um sich die notwendigen Fertigkeiten anzueignen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2000 trat sie von der getroffenen Vereinbarung zurück. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) überwies die Sache dem Kantonalen Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit (KIGA), Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid, welches nach durchgeführter Vernehmlassung mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 F.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 45 Tagen einstellte. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher F.________ die Aufhebung der Verwaltungsverfügung beantragte, hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) insoweit gut, als sie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 30 Tage herabsetzte (Entscheid vom 29. November 2001). 
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren und beantragt neu die Zusprechung von Schadenersatz. 
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit die Zusprechung von Schadenersatz beantragt wird, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder eingestellt worden ist, weil sie den Arbeitsvertrag mit der Firma E.________ aufgelöst hatte bzw. weil sie deren Vertragsangebot ausschlug. Dabei kommen nach zutreffender Darlegung der Vorinstanz einerseits der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (durch eigenes Verschulden verursachte Arbeitslosigkeit) in Frage, andererseits derjenige von Art. 30 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV, wonach als ungenügende persönliche Arbeitsbemühung insbesondere die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle gilt. 
Nach Art. 16 AVIG ist jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a - i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl BGE 124 V 63 Erw. 3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG), die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c). 
4. 
Die Vorinstanz hat erwogen, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin Ende Juli 2000 mit der Firma E.________ einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Fest stehe, dass die Versicherte die zur Vorbereitung gedachten Uebungen auf der IBM Schreibmaschine abgebrochen und von der Vereinbarung zurückgetreten sei, was als Ablehnung einer ihr offenstehenden Stelle zu werten sei. Gründe, die sie ausnahmsweise von der Annahmepflicht entbunden hätten, lägen keine vor. Insbesondere sei nicht einzusehen, weshalb sie die Arbeiten bei der Eder Patentanwalt AG nicht auf der IBM Schreibmaschine hätte bewältigen können, nachdem sie davor während vier Jahren in der Kanzlei eines Rechtsanwalts mit auf vergleichbarem technischen Niveau stehenden Geräten gearbeitet hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aus gesundheitlichen Gründen die Anstellung nicht annehmen können, sei aufgrund der widersprüchlichen und wenig aussagekräftigen ärztlichen Berichte nicht nachgewiesen. Daher sei die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, weil sie eine nicht amtlich zugewiesene Stelle unbegründet abgelehnt hatte. 
Mit den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden werden die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. 
5. 
5.1 
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Bei schwerem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Nach der Rechtsprechung bildet bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu. Im Uebrigen fragt sich, ob - unter dem Titel der entschuldbaren Gründe - nicht auch bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten sind, so wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit usw.) nur als Grenzfall zu bejahen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 41 f. Erw. 2c; Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00, je mit Hinweisen). In ARV 2000 Nr. 9 S. 50 Erw. 4b/aa hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, die zitierte Rechtsprechung habe auch ihre Gültigkeit, wenn es um die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit von bloss befristeter Dauer geht. 
5.2 
Die Verwaltung hat die Dauer in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV im mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelt. Die Vorinstanz hat erwogen, in Berücksichtigung der "Stressanfälligkeit" der Versicherten könne kein schweres Verschulden angenommen werden. Damit ist indessen ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV nicht begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der gesamten Umstände ein Grenzfall der Unzumutbarkeit bezüglich der Annahme der Arbeitsstelle bei der Eder Patentanwalts AG vorliegt und damit ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV geben ist. 
 
Es steht aufgrund der Akten und der unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beschwerdeführerin fest, dass sie wegen des Arbeitstempos an ihrer Arbeitsstelle in der Rechtsanwaltskanzlei wiederholt kritisiert wurde. Nachdem sie vom 4. Februar bis 14. April 2000 gemäss ärztlichem Zeugnis des Dr. med. Hensel vom 4. April 2000 arbeitsunfähig gewesen war, legte der damalige Arbeitgeber ihr nahe, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was zur Vereinbarung vom 11. und 13. April 2000 führte, mit welchem der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen auf 15. April 2000 aufgehoben wurde. Um die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, war beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin einen Grundkurs für das Textverarbeitungssystem "Word for Windows" und das Tabellenkalkulationsprogramm "Excel" besuchen sollte. Die Grundkurse waren indessen im Frühsommer 2000 bereits belegt, weshalb sie der zuständige Sachbearbeiter des RAV zum Fortsetzungskurs vom 19. Juni bis 14. Juli 2000 anmeldete, bei welchem die Versicherte wegen ihrer rudimentären Kenntnisse völlig überfordert war und deswegen zunehmend an Symptomen, ausgelöst durch die Ueberanstrengung, litt (Brustschmerzen). Nach Abschluss der Schulung am 14. Juli 2000 erhielt die Beschwerdeführerin anstelle eines Zertifikats lediglich eine Bestätigung des Kursbesuchs. Für die neue Anstellung bei der Firma E.________ wurden Kenntnisse des Textverarbeitungssystems "Word for Windows", des Tabellenkalkulationsprogrammes "Excel" und Fertigkeiten auf der elektronischen IBM Schreibmaschine vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin fühlte sich nicht in der Lage, die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen zu können und lehnte das Vertragsangebot der Firma E.________ ab. 
5.3 
Aus dem Dargelegten folgt, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgelegen haben. Ausschlaggebend ist dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der konkreten Situation davon ausgehen durfte, sie werde den an sie gestellten Anforderungen nicht gerecht werden. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen ist und ermessensweise die Einstellungsdauer auf 30 Tage festgelegt hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: