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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 81/02 
 
Urteil vom 24. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
B.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 14. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Weisung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (KIGA) hat sich die 1955 geborene B.________ bei der Firma X.________ für eine vorübergehende Beschäftigung als Büroangestellte/kaufmännische Angestellte beworben, ohne dass es in der Folge zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kam. Nachdem die Versicherte die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen hatte, stellte sie das KIGA wegen des Nichtbefolgens einer Weisung ab 23. August 2001 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 2. Oktober 2001). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 14. Februar 2002 ab. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2001 sei aufzuheben. 
 
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 2. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Der Versicherte ist verpflichtet, mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG); er muss jede zumutbare Arbeit unverzüglich (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG) annehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). 
2.2 Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist ihr Hinweis darauf, dass der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 Erw. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 253 Rz 693). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-keit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
2.4 Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV). 
3. 
3.1 Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführerin seitens der Verwaltung am 13. August 2001 eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 100 % als Büroangestellte/kaufmännische Angestellte in der Firma X.________ zugewiesen worden ist und sie sich am 22. August 2001 dort vorgestellt hat. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs gab sie an, dass die umschriebenen Aufgaben (Daten in die EDV aufnehmen sowie Dossiers im Archiv holen und wieder versorgen) einer Lehrlingstätigkeit gleichkämen; es handle sich nicht unbedingt um eine Beschäftigung für sie als kaufmännische Angestellte mit einer 30-jährigen Berufserfahrung und mit Kenntnissen in drei Sprachen. Zudem gelte ihr Interesse eher einer langfristigen Anstellung. Falls ihr auf Grund ihrer Bewerbungsschreiben eine solche angeboten werde, werde sie natürlich diese annehmen. Es sei ihr allerdings klar, dass sie als Arbeitslose eigentlich auch eine Stelle annehmen müsste, die weit unter ihren Qualifikationen liege. Die Firma X.________ hat auf Anfrage des KIGA unter Hinweis auf die Bemerkungen der Versicherten, wonach sie "noch andere Eisen im Feuer" habe und die vorgesehene Arbeit für einen Lehrling/eine Lehrtochter sei, mitgeteilt, dass die Bewerberin nicht angestellt worden sei. Die Vorinstanz hat dazu in zutreffender Würdigung der Sachlage und der Vorbringen der Versicherten ausgeführt, kein seriöser Personalverantwortlicher würde eine Person einstellen, welche den Stellenantritt "mit einem Biss in einen sauren Apfel" vergleiche. Überqualifikation bedeute nicht Unzumutbarkeit, insbesondere wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht sei. Die von der Verwaltung gestützt auf den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erwies sich unter diesen Umständen als rechtens. 
3.2 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus ihrer Behauptung, die Annahme der zugewiesenen Arbeit sei ihr nie ermöglicht worden, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Durch ihre Äusserungen anlässlich des Vorstellungsgesprächs brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie an einer befristeten Beschäftigung bei der Firma X.________ nicht interessiert war. Durch dieses Verhalten hat sie entscheidend zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages beigetragen, was für die Erfüllung des Einstellungstatbestandes ausreicht (ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 2). Im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durfte erwartet werden, dass sie diese, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende, zumutbare befristete Bürotätigkeit antrete oder zumindest einen Versuch wage. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs noch Antworten auf ihre Bewerbungsschreiben ausstehend waren. Die Möglichkeit, sich nach einer anderen - insbesondere unbefristeten - Arbeitsstelle umzusehen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, hätte ihr zweifellos auch im Rahmen ihrer vorübergehenden Beschäftigung für die Firma X.________ offen gestanden. 
4. 
Die von der Verwaltung verfügte und von der Schiedskommission bestätigte, im Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 31 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Basel, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 24. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: