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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 124/03 
 
Urteil vom 17. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
O.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 20. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
O.________, geboren 1963, war seit 1990 für die Bahnen X.________ unter anderem als gelernter Kondukteur tätig, bevor er wegen behauptetem Mobbing und infolge von angeblicher Nichteinhaltung von Versprechungen seitens der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2000 kündigte, um anschliessend eine längere Reise zu unternehmen. Am 19. Juni 2001 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen an. Mit zwei Verfügungen vom 10. Dezember 2001 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (nachfolgend: KIGA) den Versicherten an, vom 10. Dezember 2001 bis 30. Juni 2002 als gelernter Bäcker/Konditor an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung mit integriertem Kursteil in der Genossenschaft Y.________ teilzunehmen. O.________ beendigte diese vorübergehende Beschäftigung gemäss Schreiben vom 11. März 2002 mit sofortiger Wirkung infolge Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten der Genossenschaft Y.________. Daraufhin stellte ihn das KIGA wegen Weisungsverletzung für die Dauer von 31 Tagen ab 12. März 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Verfügung vom 3. Juni 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________ hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Februar 2003 in dem Sinne teilweise gut, als es die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduzierte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt O.________, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verfügung des KIGA vom 3. Juni 2002 seien aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. 
 
Während das KIGA sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die subsidiäre Natur der vorübergehenden Beschäftigung (Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72a Abs. 1 AVIG), die Zumutbarkeitskriterien bei der Zuweisung in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten (Art. 72a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 AVIG) und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Beizufügen ist, dass ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten ist, ab dem ersten Tag seiner Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (hier: Programm zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten nach Art. 72 AVIG) im Sinne von Art. 59 AVIG zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit teilzunehmen. Die Weisung des Arbeitsamtes im Rahmen einer angeordneten Beschäftigung begründet die Pflicht des Versicherten, sich so zu verhalten, dass die Massnahme ordnungsgemäss durchgeführt werden kann (Urteil K. vom 10. Januar 2001, C 301/00, Erw. 1 mit Hinweis). Wer eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung (Art. 72 Abs. 1 AVIG) ohne zureichenden Grund vorzeitig abbricht, ist wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen (BGE 125 V 360). 
1.3 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 3. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
3. 
Dies hängt zunächst davon ab, ob Verwaltung und Vorinstanz in der sofortigen Beendigung der Tätigkeit als Bäcker/Konditor für die Genossenschaft Y.________ gemäss Schreiben des Versicherten vom 11. März 2002 zu Recht den ohne zureichenden Grund erfolgten vorzeitigen Abbruch einer zumutbaren vorübergehende Beschäftigung erblickten. 
3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprach, in seinen früheren Beruf als Bäcker/ Konditor zurückzukehren, weshalb er in dieser beruflichen Funktion Mitte März 2002 einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag abschloss. Das kantonale Gericht stellte zu Recht fest, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die zugewiesene Beschäftigung für den Versicherten unzumutbar gewesen wäre. Er lege auch keine Gründe dar, welche die Zumutbarkeit dieser arbeitsmarktlichen Massnahme in Zweifel zu ziehen oder deren vorzeitigen Abbruch zu rechtfertigen vermöchten. Durch die sofortige Beendigung der Tätigkeit in der Genossenschaft Y.________ habe er die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung trotz Zumutbarkeit ohne zureichenden Grund vorzeitig abgebrochen und dadurch die Weisung des KIGA vom 10. Dezember 2001 verletzt. Deshalb sei er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 
3.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. In mehreren Gesprächen mit Beratern des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) konnte er seine Mobbing-Vorwürfe und weitere Rügen (betreffend andere angebliche innerbetriebliche Missstände) gegen die Genossenschaft Y.________ zum Ausdruck bringen. Am 5. März 2002 fand diesbezüglich eine Aussprache zwischen der Verantwortlichen der Genossenschaft Y.________, dem Versicherten und seinem Coach des Vereins Z.________ statt. In den Akten finden sich keine Belege dafür, dass die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegen die Genossenschaft Y.________ berechtigt wären. Demgegenüber hielt bereits der Berater des Vereins Z.________ in einer E-Mail vom 1. Februar 2002 an eine Mitarbeiterin des KIGA fest, der Versicherte müsse vor allem sein Sozialverhalten entwickeln, um seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Anlässlich der Aussprache vom 5. März 2002 war nach Angaben des KIGA vereinbart worden, dass die Genossenschaft Y.________ zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bereit sei, wenn er sein Verhalten ändere. Entgegen der Sichtweise und Darstellung des Versicherten, welche einzig auf ein Fehlverhalten seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten in der Genossenschaft Y.________ schliessen lassen, war offensichtlich von ihm selber eine gewisse Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse in der Genossenschaft Y.________ erwartet worden. Es spricht für eine faire Leistungsbeurteilung und somit ein korrektes Verhalten seitens der Arbeitgeberin, wenn sie ihm abschliessend eine in quantitativer und qualitativer Hinsicht gute Arbeitsleistung attestierte, gleichzeitig aber auch darauf hinwies, dass eine "Hierarchieproblematik" und eine "sehr starke problematische Abweichung zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung" bestand. 
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz zur Auffassung gelangten, der Versicherte sei infolge des ohne zureichenden Grund erfolgten vorzeitigen Ausscheidens aus der zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung in der Genossenschaft Y.________ in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen. 
4. 
Das kantonale Gericht reduzierte die Einstellungsdauer unter Berücksichtigung des Einstellrasters des vom seco herausgegebenen Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung: Rz D68) von 31 auf 16 Tage und somit auf die untere Grenze des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV). Es gelangte mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, zur Auffassung, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen angemessen sei. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem seco - Direktion Arbeitsmarkt - zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: