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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_966/2019  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2019 (10/2019/17). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 26. April 2019 (versandt am 2. Mai 2019) schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe von A.________ und B.________ und regelte die Nebenfolgen. 
Am 25. September 2019 sandte A.________ dem Obergericht des Kantons Schaffhausen eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe (Eingang am 30. September 2019) und beantragte, die Berechnungen seien neu zu überprüfen und die "Annektion" seiner Rente bei seiner Vorsorgeeinrichtung sei rückgängig zu machen. 
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 trat das Obergericht darauf mangels Einhaltung der Berufungsfrist nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 27. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, seine Berufung sei zuzulassen, damit er die Chance bekomme, das Urteil (gemeint: des Kantonsgerichts) anzufechten. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht hielt fest, dass die deutsche Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2017 dessen Sohn C.________ als Zustelldomizil bezeichnet habe. Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2017 sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden und der erneute Zustellungsversuch der Sendung sei ebenfalls gescheitert. Auf Nachfrage des Gerichtes hin habe die Rechtsvertreterin festgehalten, dass eine direkte Zustellung der Sendungen an sie bzw. an das Amtsgericht Singen nicht möglich sei, und auf weitere Nachfrage hin habe sie mit Schreiben vom 7. März 2018 festgehalten, dass die mitgeteilte Zustelladresse in der Schweiz korrekt sei und weiterhin gelte. Auch die weitere Aufforderung betreffend Einreichung der angeforderten Unterlagen habe nicht zugestellt werden können. Desgleichen sei die Vorladung vom 2. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2018 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Gleiches gelte für das Schreiben des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2018. Gleichwohl seien der Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin zur Hauptverhandlung erschienen. Das am 2. Mai 2019 versandte begründete Urteil vom 26. April 2019 sei wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Es gelte als am 10. Mai 2019 zugestellt und die erst am 30. September 2019 eingereichte Berufung sei mithin verspätet. 
 
2.   
Die Sachverhaltsfeststellungen des obergerichtlichen Entscheides sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wozu jedoch qualifizierte Willkürrügen zu erheben wären und rein appellatorische Ausführungen oder Behauptungen nicht genügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die blosse Behauptung, sein Sohn habe beteuert, nie eine Abholungseinladung für irgendeine gerichtliche Sendung erhalten zu haben, stellt keine solche Willkürrüge dar. Mithin kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Abgesehen davon, dass die Berufung zu spät erfolgte, hätte das Obergericht ohnehin auch mangels genügender Rechtsbegehren nicht darauf eintreten können: Anträge im Zusammenhang mit Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), was insbesondere auch für das Rechtsmittel der Berufung gilt (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). 
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli