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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_890/2023, 7B_891/2023, 7B_892/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_890/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 24. Oktober 2023 (BK 23 404), 
 
7B_891/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2023 (BK 23 405), 
 
7B_892/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2023 (BK 23 406). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 1. September 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter B.________ initiierte Strafverfahren wegen «Amts- und Rechtsmissbrauchs, Prozessbetrugs und weitere Vergehen gg. Recht und Gesetz», angeblich begangen am 1. Juni 2023 in Bern, nicht an die Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2023 nicht ein (Verfahren BK 23 404). 
Mit Verfügung vom 1. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern initiierte Strafverfahren wegen «Amtsmissbrauchs in Form des vors. Prozessbetrugs, Betrugversuchs unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte, Nötigung gem. StGB, Herbeiführen einer besonderen Notlage, unzulässiger Einstellung der Ergänzungsleistungen unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte, Verstösse gg. die BV und die EMRK, Amtswillkür», angeblich begangen am 25. Juli 2023 in Bern, nicht an die Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2023 nicht ein (Verfahren BK 23 405). 
Mit Verfügung vom 1. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichterin C.________ und Verwaltungsrichter D.________ initiierte Strafverfahren wegen «Prozessverschleppung und Amtsmissbrauchs etc.» nicht an die Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2023 nicht ein (Verfahren BK 23 406). 
Gegen diese drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. November 2023 (eingegangen am 14. November 2023) ans Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer vereinigten Beschwerdeschrift gegen die drei Beschlüsse des Obergerichts. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen zudem jeweils eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welchen ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Strafverfahren gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen, nicht an die Hand genommen wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_890/2023, 7B_891/2023 und 7B_892/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
4.  
Gegen sämtliche vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen kämen einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]), weshalb er nicht zur Beschwerde berechtigt ist. Unbesehen davon lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
Im Übrigen weisen die Beschwerden klare querulatorische Züge auf (u.a. "[...] wenn diese Juristen UNFÄHIG sind zu Lesen ist dies nicht mein FEHLER", "Beklagte Person dazu ihr AMT MISSBRAUCHT um mir persönlich zu Schaden"). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass auf künftige Beschwerden, die sich eines solchen Vokabulars bedienen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht eingetreten wird. 
 
5.  
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_890/2023, 7B_891/2023 und 7B_892/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément