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[AZA] 
I 690/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und neben- 
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 12. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt H.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Die 1947 geborene C.________ meldete sich am 
18. November 1996 unter Hinweis auf seit 1988 bestehende 
Kniebeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum 
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und 
beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons 
Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 1997 den Anspruch auf eine 
Invalidenrente. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
14. Oktober 1999 ab. 
 
    C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die gesetzlichen 
finanziellen Leistungen aus der Invalidenversicherung 
zuzusprechen; eventuell sei der Gesundheitszustand und die 
Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges interdisziplinäres 
Sachverständigengutachten zu klären. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- 
versicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be- 
stimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- 
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung 
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach 
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu- 
treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der 
Anspruch auf Invalidenrente. Streitig ist zunächst, welche 
Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist. 
 
    a) Die Beschwerdeführerin war vor der Knieoperation 
vom 24. November 1995 ganztags als Weberin bei der Firma 
W.________ AG tätig gewesen. Am 17. Juni 1996 nahm sie die 
Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf, wobei sie 
halbtags in der leichteren Tätigkeit als Musterweberin 
eingesetzt wurde. Seit dem 1. August 1997 ist sie in dieser 
Funktion zu einem Bruttolohn von Fr. 22.50 in der Stunde 
bei einer garantierten Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr 
und einer täglichen Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden 
angestellt. 
 
    b) Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie 
und Orthopädie, welcher die Knieoperation am 24. November 
1995 durchgeführt hatte, gab am 16. Dezember 1996 eine 
Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit an 
mit der Feststellung, dass die Versicherte zur Zeit eine 
ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit ausübe; 
mit der eingesetzten Knieprothese sollte sie nach Möglich- 
keit nur eine geringe Gehdistanz zurückzulegen haben, da 
andernfalls mit einer frühzeitigen Zerstörung des künst- 
lichen Gelenks zu rechnen sei. In einem Zeugnis zuhanden 
der beteiligten Rechtsschutzstelle vom 3. Juni 1997 führte 
Dr. med. N.________ aus, die Versicherte besorge einen 
Haushalt mit drei Personen. Neben diesen Arbeiten sollte 
sie auswärts höchstens halbtägig und möglichst nur sitzend 
beschäftigt werden. Dabei handle es sich um eine theore- 
tische Schätzung. Bei der heutigen Arbeitsmarktlage und der 
bisherigen Tätigkeit als Weberin sei eine solche Beschäfti- 
gung praktisch nicht realisierbar. Es bestehe eine Invali- 
dität von 50 %. 
    Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH 
für Allgemeinmedizin, bestätigte am 13. Januar 1997 eine 
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1995 bis 
16. Juni 1996 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 
17. Juni 1995 bis auf weiteres. Die Versicherte sollte 
keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten, mehr- 
heitlich sitzend arbeiten und nicht lange stehen. In einer 
ergänzenden Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle führte Dr. 
med. K.________ aus, die Versicherte übe halbtags die 
bisherige eher strenge und für sie nicht geeignete Arbeit 
aus und sei daher zu 50 % arbeitsunfähig. Der nun einge- 
schlagene Weg einer Teilinvalidisierung (50 %) vermöge 
jedoch nicht zu befriedigen. Seiner Meinung nach sei die 
Versicherte bei einer geeigneten Arbeit durchaus in der 
Lage, wieder ganztags erwerbstätig zu sein, eventuell auch 
an vier Tagen in der Woche. Zum gleichen Schluss gelangte 
IV-Arzt Dr. med. B.________, welcher eine Arbeitsfähigkeit 
von 80 % bei einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden 
Tätigkeit annahm. 
 
    c) Aufgrund der ärztlichen Angaben ist mit der Vorin- 
stanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine 
leichtere, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit zu 
80 % möglich und zumutbar wäre. Entgegen den Ausführungen 
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den 
Berichten von Dr. med. N.________ nicht, dass die 
Beschwerdeführerin auch in einer geeigneten leichteren 
Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dr. med. 
N.________ geht klarerweise davon aus, dass die Versicherte 
in zeitlich reduziertem Umfang weiterhin die bisherige 
ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit als 
Weberin ausübt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass 
die Versicherte möglichst keine ausschliesslich stehend zu 
verrichtende Arbeit mehr ausüben sollte, ihr eine teils 
sitzend, teils stehend zu verrichtende Arbeit mit wenig 
Gehdistanz jedoch zumutbar sei. Damit schliesst auch Dr. 
med. N.________ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im 
Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit nicht aus. 
Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Zeugnis vom 3. Juni 
1997 nicht, indem bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit 
von lediglich 50 % der Umstand berücksichtigt wird, dass 
die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit einen 
Haushalt von drei Personen zu besorgen hat. Nach den 
Angaben der Berufsberaterin der IV-Stelle beschränkt sich 
ihre Tätigkeit im Haushalt auf das Einkaufen und Kochen, 
während die übrigen Arbeiten von den im gleichen Haushalt 
lebenden Töchtern verrichtet werden. 
    Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest- 
zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer 
geeigneten leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden 
Tätigkeit mindestens zu 80 % möglich und zumutbar ist. 
    3.- Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemes- 
sung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensver- 
gleichs. 
 
    a) Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 2. Dezember 
1996 hätte die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsscha- 
den einen Monatslohn von Fr. 3800.- (x 13) erzielt. Umge- 
rechnet auf den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt 
des Verfügungserlasses (1. Juli 1997) ergibt sich damit ein 
Valideneinkommen von Fr. 50'050.- im Jahr, was unbestritten 
ist. 
 
    b) Zum Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin 
geltend, mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Musterwe- 
berin während 800 Stunden im Jahr nütze sie die verbleiben- 
de Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus, 
weshalb vom damit erzielten Einkommen von Fr. 18'000.- aus- 
zugehen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Ar- 
beitsleistung nach den Angaben des Arbeitgebers ein Monats- 
lohn von lediglich Fr. 1700.- entspreche und die vertrag- 
lich vereinbarte Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr ledig- 
lich 42 % einer vollzeitlichen Tätigkeit ausmache. Das In- 
valideneinkommen belaufe sich damit auf Fr. 17'136.-, was 
einen Invaliditätsgrad von 66 % ergebe. Dieser Argumenta- 
tion kann nicht gefolgt werden. 
    Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin auch im 
Rahmen der früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von im- 
merhin 50 % attestiert wird, kann nach dem Gesagten nicht 
angenommen werden, dass sie die verbleibende Arbeits- oder 
Erwerbsfähigkeit mit der Tätigkeit als Musterweberin wäh- 
rend 800 Stunden im Jahr zumutbarerweise voll ausnützt. Die 
Voraussetzungen für eine Gleichstellung des tatsächlich er- 
zielten Einkommens mit dem für den Einkommensvergleich 
massgebenden Invalideneinkommen sind daher nicht gegeben 
(BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). 
    c) In der Verfügung vom 1. Juli 1997 hat die Verwal- 
tung das Invalideneinkommen auf Fr. 41'000.- festgesetzt. 
Sie stützte sich dabei auf die von der Berufsberatung der 
IV-Stelle angegebenen Löhne aus der internen Arbeitsplatz- 
dokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversiche- 
rungsanstalt (SUVA). Danach hätte die Beschwerdeführerin 
als Mitarbeiterin C in der Elektromontage einen Lohn von 
Fr. 41'561.- bis Fr. 48'646.-, als Hilfsarbeiterin einen 
solchen von Fr. 46'800.- bis Fr. 48'750.- und als Hilfs- 
arbeiterin an einer halbautomatischen Wickelmaschine einen 
solchen von Fr. 33'744.- bis Fr. 42'504.- erzielen können. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit dieser 
Tätigkeiten und macht sinngemäss geltend, die genannten 
Verweisungsberufe stellten keine ihr tatsächlich offen 
stehende Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Wie es sich damit 
verhält, lässt sich nicht näher prüfen, weil die DAP- 
Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren Angaben 
zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen. Weitere Abklä- 
rungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen 
sich indessen. Nach den zutreffenden Feststellungen der 
Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin trotz des Gesund- 
heitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungs- 
möglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle leich- 
teren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Hilfsarbeiten im 
Textilgewerbe oder in andern Produktionsbereichen. Solche 
Tätigkeiten stehen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch 
Personen offen, die - wie die Versicherte - aus gesundheit- 
lichen Gründen eine leicht reduzierte Arbeitszeit einzuhal- 
ten haben. 
 
    d) Unter Beizug statistischer Durchschnittslöhne hat 
das kantonale Gericht ein massgebendes Invalideneinkommen 
von Fr. 30'554.- ermittelt. Ausgehend von dem nach Tabelle 
TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des 
Bundesamtes für Statistik von Arbeitnehmerinnen mit einfa- 
chen und repetitiven Tätigkeiten erzielten monatlichen 
Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3112.- im Textilgewerbe 
und von Fr. 2914.- im Bereich Herstellung von Bekleidung 
und Pelzwaren hat es den Durchschnitt von Fr. 3013.- auf 
die im genannten Gewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 
42 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung von 
0,6 % im Jahr 1997 angepasst, was einen Jahreslohn von 
Fr. 38'192.- und bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein 
massgebendes Einkommen von Fr. 30'554.- sowie gemessen am 
Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invaliditätsgrad 
von 38,9 % ergibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu 
beanstanden. 
    Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde rechtfertigt es sich nicht, allein vom niedrige- 
ren Durchschnittslohn in der Bekleidungsindustrie auszuge- 
hen, war die Beschwerdeführerin doch stets im Textilgewerbe 
tätig gewesen und kann ungeachtet des Gesundheitsschadens 
weiterhin in dieser Branche tätig sein. Ihr kann auch inso- 
weit nicht gefolgt werden, als sie Abzüge vom statistischen 
Tabellenlohn verlangt. Zu einem sogenannten leidensbeding- 
ten Abzug, wie ihn die Rechtsprechung für Teilzeitbeschäf- 
tigte und Versicherte zulässt, die vor Eintritt der Invali- 
dität eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt haben und 
in der Folge lediglich leichtere Arbeiten zu verrichten 
vermögen (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 
S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. Erw. 3b), besteht kein Anlass, 
zumal aufgrund der ärztlichen Angaben selbst von einer 
vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren 
Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Es besteht auch kein 
Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des 
Lebens- und Dienstalters sowie der Nationalität (vgl. hiezu 
AHI 1999 S. 181 f. Erw. 3b und 242 f. Erw. 4c). Dies umso 
weniger als die Beschwerdeführerin eine geeignete leichtere 
Tätigkeit auch beim bisherigen Arbeitgeber verrichten könn- 
te. Nach dessen Angaben gegenüber der Berufsberatung der 
IV-Stelle hätte ihr im August 1996 eine sitzend zu verrich- 
tende Tätigkeit in der Krawattenabteilung angeboten werden 
können, wenn der Arbeitgeber von den gesundheitsbedingten 
Beeinträchtigungen Kenntnis gehabt hätte. Nach den Arzt- 
berichten ist zudem anzunehmen, dass die Versicherte auch 
die gegenwärtige, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätig- 
keit als Musterweberin in einem Umfang von mindestens 80 % 
zu verrichten vermöchte. Damit würde sie ein Einkommen von 
Fr. 34'285.- (Fr. 18'000.- : 42 x 80) erzielen, was im Ver- 
gleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invali- 
ditätsgrad von lediglich 31,5 % ergäbe. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: