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[AZA 7] 
P 69/99 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 13. August 2001 
 
in Sachen 
 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 
St. Gallen, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Der 1932 geborene K.________ bezog seit November 1986 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Ab 1. Januar 1998 bezieht er eine Altersrente der AHV zuzüglich Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 7. August 1996, 27. Februar 1997, 26. März 1997, 27. November 1997, 28. Mai 1998 und 29. Dezember 1998 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Ergänzungsleistungen jeweils neu fest. 
 
B.- K.________ führte gegen alle diese EL-Verfügungen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 7. August 1996 und 27. Februar 1997 ab. Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 26. März 1997, 27. November 1997, 28. Mai 1998 und 29. Dezember 1998 hiess es teilweise gut und wies die Sache diesbezüglich zur jeweiligen Neuberechnung des EL-Anspruchs im SinnederErwägungenandieVerwaltungzurück(Entscheid vom 1. Juli 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der kantonale Entscheid vom 1. Juli 1999 sei in Ziff. 1 vollständig und in Ziff. 2 insoweit, als die Beschwerden nicht geschützt worden seien, aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm folgende ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen abzüglich allfällige künftige Arbeitslosentaggelder nachzuzahlen: 
- für August 1996 bis Januar 1997 Fr. 9089. -, evtl. Fr. 7839. -, zuzüglich 5 % Zins seit 5. November 1996; - für Februar bis November 1997 Fr. 17'340. -, evtl. Fr. 13'090. -, zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 1997; - für Dezember 1997 Fr. 1855. 40, evtl. Fr. 1'430. 40, zuzüglich 5 % Zins seit 20. Dezember 1997; - für Januar bis März 1998 Fr. 5573. 25, evtl. Fr. 4298. 25, zuzüglich 5 % Zins seit 20. Februar 1998; - für die Zeit ab April 1998 monatlich Fr. 2138. 85, evtl. Fr. 1713. 85, zuzüglich 5 % Zins ab der jeweiligen Fälligkeit. 
 
Subeventuell sei die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren hat er für das letztinstanzliche Verfahren ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 
Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und deren zeitlichen Geltungsbereich zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis Ende 1997 geltenden Fassung)bzw. auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung), wonach als Einkommen Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) aa) Zu ergänzen ist, dass Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, denen eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, soweit ihr jährliches Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht (Art. 2 Abs. 1 ELG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung) bzw. die gesetzlich anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung; Art. 2a lit. a und Art. 2c lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung) bzw. dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung). 
 
bb) Als Ausgaben anerkannt sind unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3 Abs. 4 lit. f ELG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung bzw. Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung). 
 
cc) Gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die Ergänzungsleistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). 
 
dd) Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben "bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. " 
Nach der Fassung von Art. 25 Abs. 1 lit. c aELV (gültig gewesen bis Ende 1997) war die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben "bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des anrechenbaren Einkommens. Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. " 
Mit der terminologischen Neufassung, die mit der dritten Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, wollte der Gesetzgeber unter anderem die in der Praxis bereits angewandte Berechnungsart (anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen) für alle EL-Berechtigten gesetzlich verankern (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 20. November 1996, in: BBl 1997 I 1204). Die mit dieser EL-Revision vorgenommene Neustrukturierung des ELG und die damit vorgeschlagene Berechnungsart "Ausgaben minus Einnahmen" (mit entsprechenden Anpassungen der ELV) sollen sowohl für Personen, die nicht im Heim leben, wie auch für Personen, die im Heim leben, für eine leichtere Verständlichkeit sorgen. Es handelt sich um eine andere Art der Darstellung, die zum selben Resultat wie bisher führt (Botschaft, a.a.O., S. 1210; Urteil F. vom 10. Mai 2001, P 68/00). 
Die Ergänzungsleistung ist neu zu verfügen: bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses (bzw. "bei Verminderung des anrechenbaren Einkommens" nach Art. 25 Abs. 2 lit. b aELV) auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses (bzw. "bei Erhöhung des anrechenbaren Einkommens" nach Art. 25 Abs. 2 lit. c aELV), spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Vorbehalten bleibt Artikel 27 bei Verletzung der Meldepflicht (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; ebenso in der alten Fassung). 
Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand, regelt demnach Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 119 V 193 unten; Urteil F. vom 10. Mai 2001, P 68/00; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 [1994] S. 337 ff., S. 349). 
Gemäss der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 
 
3.- a) aa) Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ermittelten in allen streitigen Verfügungen für die Zeit ab 1. August 1996 hypothetische Einnahmen von jährlich Fr. 33'320. -, die sie als Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, berücksichtigten. Die Vorinstanz führte hiezu aus, die Ehefrau sei noch nicht 40-jährig und offensichtlich gesund. Sie habe weder einen stark pflegebedürftigen Ehepartner noch kleine Kinder zu betreuen. Die im Jahre 1983 geborene Tochter X.________ besuche seit ihrer Einreise in die Schweiz die Schule und könne in der schulfreien Zeit vom Beschwerdeführer betreut werden. Der Ehefrau könne daher eine vollzeitliche Arbeit zugemutet werden, zumal sie bereits 1995 in der Lage gewesen sei, als Reinigungsangestellte zu arbeiten. Die Verwaltung habe das Einkommen von Fr. 33'320. - zunächst zu Unrecht analog Art. 14b lit. a ELV ermittelt. Da indessen bei einem Stundenlohn von Fr. 16.- (zuzüglich Ferienentschädigung) und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ein noch höheres Einkommen resultiere, sei die Anrechnung des Betrages von Fr. 33'320. - nicht zu beanstanden. 
 
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufrechnung eines fiktiven Einkommens der Ehefrau sei grundsätzlich nicht zulässig. Weiter sei es ihr weder möglich noch zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe lediglich einmal aus Putzarbeiten ein Jahreseinkommen von Fr. 4056. - erzielt und sei dann arbeitslos geworden. Arbeitslosentaggelder habe sie danach nicht erhalten. Zudem habe sie sich schon früher geweigert, ihm etwas aus ihrem kleinen Verdienst abzugeben, da sie diesen praktisch vollständig für die Unterstützung ihrer Angehörigen in Y.________ verwendet habe und dies auch künftig tun würde. Diese Unterstützungspflichten gingen einer allfälligen EL-Anrechnung vor. Im Weiteren leiste seine Ehefrau den Beitrag an die eheliche Gemeinschaft, indem sie den Haushalt besorge, ihn pflege und ihre Tochter betreue. Dies nehme sie voll in Anspruch. Er könne bestenfalls beim Kochen mithelfen, da ihm wegen seines massiven Rückenleidens das Putzen, das Waschen und die meisten weiteren Handreichungen verunmöglicht seien. Er sei zwar nicht im engeren Sinn pflegebedürftig, aber wegen seines Leidens auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen, insbesondere für Handreichungen, bei denen Gewichte zu heben seien. Nicht einmal Treppensteigen ohne Lasten sei ihm ohne Weiteres möglich. Zudem bestehe ein Aufwand für die bei ihnen lebende Tochter seiner Frau. Ausgeschlossen sei, dass seine Frau mit ihren schlechten Deutschkenntnissen und ihrer fehlenden Schulbildung ein Einkommen von Fr. 33'320. - erzielen könnte. Bei Reinigungsarbeiten sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie meist nur in Randstunden - abends, gelegentlich mittags - ausgeführt werden könnten, was grundsätzlich zu weniger Arbeitsstunden führe, als die Vorinstanz angenommen habe. Nur im spezialisierten Bereich der Gebäudereinigung könne ganztags gearbeitet werden; diese Arbeit werde aber fast ausschliesslich von Männern verrichtet, da sie grössere Körperkraft erfordere. 
 
b) Streitig und zu prüfen ist somit zunächst, ob unter den gegebenen Umständen ein Einkommen der Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu berücksichtigen ist. Wenn ja, stellt sich die Frage der Ermittlung dieses hypothetischen Einkommens. 
 
4.- a) Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und Invalidenversicherung ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung findet sich dort, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 1994 S. 216 Erw. 3a; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, S. 34 zu Ziff. 4; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 100 und 103). b) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann - in Übereinstimmung mit Art. 163 ZGB, der die Rollenverteilung und die Festsetzung von Art und Weise sowie Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft den Ehegatten überlässt - bei Invalidität des Ergänzungsleistungen beanspruchenden Ehemannes sich unter Umständen auch die Ehefrau, die bisher überhaupt nicht oder nur in beschränktem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gezwungen sehen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen oder diese auszuweiten (BGE 117 V 290 Erw. 3a; Pra 1996 Nr. 247 S. 972 Erw. 2e mit Hinweis auf BGE 119 II 316 Erw. 4a, 114 II 301; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 34 zu Ziff. 5.a.bb; Carigiet, a.a.O., S. 103). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem (grösseren) Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind ihre familiären Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht mehr im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Carigiet, a.a.O., S. 104 mit Hinweis; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 34 zu Ziff. 5.a.bb). 
 
5.- a) Der Ergänzungsleistungen beanspruchende Beschwerdeführer bezog seit November 1985 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %. Seine Invalidität beruht unbestrittenermassen auf einem Rückenleiden. Seit 1. Januar 1998 bezieht er eine Altersrente der AHV. Die 1960 geborene, aus Y.________ stammende Ehefrau lebt seit Januar 1994, ihre 1983 geborene Tochter X.________ seit April 1998 beim Beschwerdeführer. Von Januar 1995 bis Januar 1996 arbeitete die Ehefrau teilzeitlich als Reinigungsangestellte und erzielte dabei ein Einkommen von total Fr. 5777. 55. Danach wurde sie arbeitslos und ist seither nicht mehr erwerbstätig. 
 
b) Die hypothetische Frage, ob dem Ehegatten eines Ergänzungsleistungsbezügers eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei und in welcher Höhe er bei Aufbringung des forderbaren guten Willens Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, welcher bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem für ihn in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach seinen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich eine Frage des persönlichen Eindruckes. Die Verwaltung, welche den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, hat daher die Ehefrau des Beschwerdeführers, wenn nötig unter Bereitstellung eines Dolmetschers, zur Sache zu befragen. Daraus wird sich ergeben, ob ihr beispielsweise folgende Tätigkeiten möglich wären (allein oder in Kombination): Arbeit in einem Putzinstitut oder Reinigungsarbeiten teilzeitlich für Firmen und/oder Hausdienstarbeitgeber; Arbeiten in Küche oder Service eines Restaurants oder Gasthofes; Arbeit in einem Kinderhort oder Betreuung von Kindern in einem Privathaushalt. 
Hinzu kommt, dass auch die Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Tochter der Ehefrau zu wenig abgeklärt sind. So würde eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau bedingen, dass der Versicherte oder die Tochter die Haushaltsführung mindestens grossmehrheitlich übernehmen könnten. Ob der Versicherte in Anbetracht seiner Invalidität und seines Alters dazu noch in der Lage war und ist, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und durch Beizug des Dossiers der Invalidenversicherung und/oder Befragung des Beschwerdeführers (oder weiterer mit seinen Verhältnissen vertrauten Personen) zu eruieren. Unbekannt ist weiter, ob die Tochter noch zur Schule geht oder erwerbstätig ist bzw. inwieweit sie in der Lage war und ist, bei der Haushaltsarbeit mitzuhelfen. Dies bedarf ebenfalls näherer Abklärungen durch die Verwaltung. Demzufolge sind alle angefochtenen Verfügungen aufzuheben. 
 
6.- Sollte sich aus den vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass es der Ehefrau des Versicherten möglich und zumutbar ist, teil- oder vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stellt sich die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Einkommens. Falls ihr ein breites Spektrum von Hilfsarbeiterstellen offen steht, können dazu analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person bisher keiner oder einer nicht mehr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweis). Die zu diesem Zweck praxisgemäss beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik erfasst die individuellen Löhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im Anhang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge (effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellengruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne. Auf letztere ist abzustellen, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnangaben) relativ robust ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden bis ins Jahr 1998 bzw. von 41,8 Stunden in den Jahren 1999/2000 (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa; Die Volkswirtschaft 2001, Heft 6, S. 88, Tabelle B 9.2). Je nach Zeitpunkt, für welchen der Einkommensvergleich vorgenommen wird, ist sodann eine Anpassung entsprechend der Nominallohnentwicklung erforderlich (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Ausgangspunkt für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens wäre somit - wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt - der Medianwert des monatlichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). 
 
7.- a) aa) Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen erstmals am 30. April 1997 und 15. Juni 1998 im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Unterhaltsbeiträge für seine Exfrau würden nicht mehr - wie von der Verwaltung angenommen - monatlich Fr. 360. - betragen, sondern aufgrund der gerichtlich festgesetzten Indexierung im Jahre 1996 Fr. 370. -, im Jahre 1997 Fr. 373. - und im Jahre 1998 Fr. 375. -. Diesem Umstand sei durch Anpassung bzw. Widerruf der Verfügungen, insbesondere auch schon derjenigen vom 7. August 1996 und 27. Februar 1997 Rechnung zu tragen. Der Versicherte hat diesbezüglich ein gegen ihn gerichtetes Rechtsöffnungsgesuch der Vormundschaftsbehörde W.________ vom 3. April 1997 aufgelegt, das unter anderem die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 1996 bis 28. Februar 1997 betrifft. 
 
bb) Die Vorinstanz hat ausgeführt, in der Verfügung vom 27. Februar 1997 habe die Verwaltung diese Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigen können, da sie ihr damals nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer höhere als die angerechneten Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Denn aufgrund der Akten habe er seine Exfrau aufgefordert, sich selber um den Teuerungsausgleich zu bemühen. Die Verfügung vom 27. Februar 1997 bedürfe daher keiner Korrektur. 
 
b) Die Verwaltung ist in allen angefochtenen Verfügungen von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 360. - bzw. jährlich Fr. 4320. - ausgegangen. Die geltend gemachte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Meldung des Beschwerdeführers - mithin ab April 1997 bzw. Juni 1998 - berücksichtigt werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c und 2 lit. b ELV; Erw. 2b/dd hievor). Im Weiteren sind Unterhaltsbeiträge nur in dem Umfang abzugsberechtigt, als sie auch tatsächlich bezahlt wurden (Carigiet, a.a.O., S. 89), was aufgrund des aufgelegten Rechtsöffnungsgesuchs für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 28. Februar 1997 nicht zutraf. Die Verfügungen vom 7. August 1996 (Zeit ab 1. August 1996), 27. Februar 1997 (Zeit ab 1. Januar 1997) und 26. März 1997 (Zeit ab 1. Februar 1997) sind demnach in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen wird die Verwaltung daher zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die seiner Exfrau geschuldeten indexierten Unterhaltsbeiträge ab April 1997 tatsächlich geleistet hat und wird sie bejahendenfalls zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich sind die Verfügungen vom 27. November 1997, 28. Mai 1998 und 29. Dezember 1998 aufzuheben. 
 
8.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich. In der Begründung werde zwar festgehalten, dass die angefochtenen Verfügungen mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 richtig zu stellen seien, nämlich einerseits bezüglich der Mietzinserhöhung und andererseits bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder der Ehefrau in Y.________. Gleichwohl seien im Dispositiv die Verfügungen vom 7. August 1996 und 27. Februar 1997 geschützt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Korrekturen für die Zeit ab Oktober 1996 erst für die Verfügung vom 26. März 1997 gelten sollen, welche die Zeit ab 1. Februar 1997 betreffe. 
 
b) Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren am 12. August 1996 die Mietzinserhöhung per 1. Oktober 1996 und am 15. Oktober 1996 die anrechenbaren Unterhaltszahlungen von jährlich Fr. 900. - an die Kinder in 
Y.________ gemeldet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass diese Veränderungen ab 1. Oktober 1996 in die 
Berechnung einzubeziehen sind (Art. 25 Abs. 1 lit. c und 
Abs. 2 lit. b ELV; Erw. 2b/dd hievor). 
Die Verfügung vom 7. August 1996 betreffend den Zeitraum ab 1. August 1996 war diesbezüglich jedoch nicht aufzuheben, da diese Änderungen damals noch nicht in Kraft (Mietzinserhöhung) bzw. der Verwaltung damals mangels Meldung (Unterhaltsbeiträge) noch nicht bekannt und demnach auch noch nicht zu berücksichtigen waren. 
Festzuhalten ist indessen, dass zwecks Berücksichtigung dieser ab 1. Oktober 1996 eingetretenen bzw. zu berücksichtigenden Änderungen nicht nur die Verfügung vom 26. März 1997 (Zeitraum ab 1. Februar 1997) aufzuheben war - wie es die Vorinstanz getan hat -, sondern auch die Verfügung vom 27. Februar 1997 (Zeitraum ab 1. Januar 1997). 
 
9.- Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, neben dem von der Vorinstanz ab 1. Oktober 1996 anerkannten jährlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900. - für die Kinder der Ehefrau in Y.________ seien auch die Unterstützungsbeiträge für ihre in Y.________ lebenden Eltern zu berücksichtigen. Diesem Begehren ist nicht stattzugeben, da Unterstützungsleistungen nach Art. 328 ff. ZGB nicht als anerkannte Ausgaben im Sinne des ELG gelten (ZAK 1989 S. 331 Erw. 2; Carigiet, a.a.O., S. 93 Rz 249; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 59; vgl. auch Rz 3018 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung). 
 
10.- a) aa) Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Tochter X.________ sei seit ihrem Aufenthalt beim Beschwerdeführer (April 1998; Erw. 5a hievor) in die EL-Berechnung aufzunehmen und es bestehe für sie seither kein Anspruch auf Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages mehr. Dem Versicherten sei für sie mit Verfügung vom 4. September 1998 rückwirkend ab 1. Mai 1998 eine ordentliche einfache Kinderrente zugesprochen worden. An diese Änderung sei die Ergänzungsleistung erst mit Verfügung vom 29. Dezember 1998 (Zeitraum ab 1. Januar 1999) angepasst worden. Die Anpassung hätte indessen bereits ab 1. Mai 1998 stattfinden müssen, was die Verwaltung zu korrigieren habe. 
 
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn für die Tochter X.________ kein Unterhaltsbeitrag mehr anerkannt werde, sei dafür - unter Reduktion der Wohnungsmiete um einen Drittel - ein zusätzlicher Aufwand im Haushalt anzurechnen, den die Verwaltung selber mit Fr. 1545. - (recte Fr. 8545. -) beziffert habe. 
 
b) Gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG sind bei zu Hause wohnenden Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens Fr. 7745. - und höchstens Fr. 8545. - (in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung) bzw. mindestens Fr. 7830. - und höchstens Fr. 8630. - (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) als Ausgaben anzuerkennen. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass die Verwaltung diese Ausgaben für die Zeit ab 1. Mai 1998 (Beginn der Kinderrente) zu berücksichtigen hat (Art. 25 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 lit. a ELV; Erw. 2b/cc hievor). c) Art. 16c ELV (in Kraft seit 1. Januar 1998) bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Eine Mietzinsaufteilung entfällt jedoch unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 3a Abs. 4 ELG; Urteil G. vom 5. Juli 2001, P 56/00). 
Die vom Versicherten angesprochene Mietzinsaufteilung ist daher solange nicht vorzunehmen, als er für die Tochter X.________ die Kinderrente bezieht. 
 
11.- Der Antrag auf Zusprechung eines Verzugszinses ist unbegründet. Die ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung fällt nämlich nur in Betracht, wenn die Verwaltung eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung begangen hat (BGE 124 V 345 Erw. 3 mit Hinweisen), was hier offensichtlich nicht zutrifft. 
 
12.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 110 V 57), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 und die Verfügungen vom 7. August 1996, 27. Februar 1997, 26. März 1997, 27. November 1997, 28. Mai 1998 und 29. Dezember 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: