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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.268/2003 /kil 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Arno Lombardini, c/o Advokaturbüro Lardi & Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, 
Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur, 
Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Haftrichter, Poststrasse 14, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur, Haftrichter, vom 9. Mai 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amt für Polizeiwesen Graubünden nahm den (nach eigenen Angaben am 4. Oktober 2002) illegal in die Schweiz eingereisten X.________ (geb. ... 1982) am 6. Mai 2003 in Ausschaffungshaft. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur (Haftrichter) lehnte am 9. Mai 2003 den Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft ab und entschied, der Inhaftierte sei zu entlassen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, den Entscheid des Haftrichters aufzuheben. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden unterstützt den Antrag des Departements, während der Beschwerdeführer, dem mit Beschluss vom 6. Juni 2003 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragt. 
2. 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist als das in der Sache zuständige Departement berechtigt, namens des Bundes die Verfügung des Haftrichters, der als letzte kantonale Instanz entschieden hat, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (Art. 103 lit. b OG). Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles geht (BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f.; 128 II 193 E. 1 S. 195 f., je mit Hinweisen). Vorliegend stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Art, die in der (publizierten und gefestigten) Bundesgerichtspraxis nicht bereits beantwortet worden wären. Trotzdem kann dem beschwerdeführenden Departement aufgrund der zitierten Rechtsprechung die Befugnis, den Haftrichterentscheid auf seine Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Bundesrecht und der geltenden Praxis überprüfen zu lassen, nicht abgesprochen werden. 
3. 
In der Sache erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet. 
3.1 Das beschwerdeführende Departement rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), indem der Haftrichter in Verkennung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Verkennung der ihm vorliegenden Beweislage das Vorliegen eines Haftgrundes, nämlich eine Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20), verneint habe. 
3.2 In der angefochtenen Verfügung wird - ohne Angabe von Gründen - lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht erfüllt seien. Auch wenn das beschwerdeführende Departement dies nicht ausdrücklich als (zusätzliche) Bundesrechtsverletzung rügt (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV), ist doch darauf hinzuweisen, dass der Haftrichter seinen Entscheid grundsätzlich begründen muss (vgl. im Einzelnen BGE 125 II 369 E. 2 S. 370 ff. mit Hinweisen). Neben den Interessen des Betroffenen, die durch das Fehlen einer Begründung unter Umständen nicht beeinträchtigt sind, etwa weil seinen Begehren voll entsprochen wurde (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG), sind nämlich ebenfalls die Interessen der beschwerdelegitimierten Behörde zu berücksichtigen; auch diese ist in der Regel auf eine Begründung angewiesen, um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. 
3.3 Umstritten ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr. Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will. Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdegegner leistete einer Vorladung der Behörde auf den 15. April 2003 hin, deren Entgegennahme er unterschriftlich bestätigt hatte, keine Folge und hielt auch weitere Termine (16. April und 22. April 2003) nicht ein. Er verliess sodann das Durchgangsheim, ohne sich abzumelden und ohne Adressangabe, so dass er in der Folge als verschwunden gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben werden musste. Auch wenn er nach einiger Zeit anscheinend freiwillig wieder in das zugewiesene Heim zurückkehrte und somit nur vorübergehend untergetaucht war, zeigt sich in seinem Verhalten doch Untertauchensgefahr. Bereits diese aktenkundigen Tatsachen, dass sich der Beschwerdegegner ohne triftigen Grund mehrmals behördlichen Anordnungen widersetzt und damit die Vollzugsbemühungen der Behörde erschwert hat, und dass er vorübergehend untergetaucht ist, rechtfertigen den Schluss, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden nennt in seinem Haftantrag noch weitere Indizien, die nach der Rechtsprechung ebenfalls auf eine Untertauchensgefahr hindeuten (verwiesen wird auf die "Stellungnahme" vom 8. Mai 2003 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Plessur). 
4. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Haftrichter aufgrund der Akten das Vorliegen einer Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG zu Unrecht verneint hat. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit Bundesrecht. Die weiteren Haftvoraussetzungen von Art. 13b ANAG (vgl. BGE 129 II 1 E. 2 S. 5 mit Hinweisen) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Sie werden vom beschwerdeführenden Departement nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht. Abgesehen davon liessen die Aktenlage und das Fehlen einer genügenden Begründung des Haftrichterentscheids eine umfassende Prüfung nicht zu. Es genügt jedoch, wie in der Beschwerde beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; weitere Anordnungen sind nicht zu treffen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.3). 
5. 
Es werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG). Dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners wird eine Honorar aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur, Haftrichter, vom 9. Mai 2003 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Rechtsanwalt Arno Lombardini wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: