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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.141/2005 /kil 
 
Urteil vom 12. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Niggi Dressler, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1954) reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Am 30. Januar 1990 kehrte er in die Türkei zurück. Nachdem er dort von der Mutter seiner sechs Kinder geschieden worden war, heiratete er am 10. Juni 1991 die Schweizerin A.________, der er am 25. Januar 1992 in die Schweiz nachfolgte. Hier erhielt er im Kanton Basel-Land eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 1. Oktober 1993 zog das Ehepaar nach Basel. Nach fünfjähriger Ehe wurde X.________ am 11. November 1997 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 15. April 1999 geschieden und die gemeinsame Tochter B.________ (geb. 20. September 1994) der Mutter zugesprochen. 
 
X.________ wurde wegen Fürsorgeabhängigkeit und Verschuldung am 30. April 1999 von den Einwohnerdiensten Basel-Stadt unter Hinweis auf die Ausweisungstatbestände des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) schriftlich verwarnt. 
 
Nach einer Verurteilung vom 7. März 2000 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Betrug, Veruntreuung und falscher Anschuldigung zu einer Strafe von sechs Monaten Gefängnis (mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges; Probezeit zwei Jahre) wurde X.________ am 11. Mai 2000 die Ausweisung angedroht. 
 
Am 10. September 2001 heiratete X.________ wieder seine von ihm geschiedene frühere türkische Ehefrau. 
 
Nachdem seine Schulden weiter zugenommen hatten und er wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse verurteilt worden war, wurde er von den Einwohnerdiensten Basel-Stadt nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme am 20. März 2003 aus der Schweiz ausgewiesen; zugleich wurde festgestellt, dass seine Niederlassungsbewilligung erlösche. Seinen dagegen gerichteten Rekurs wies das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt am 5. Januar 2004 ab. Gegen diesen Entscheid wandte er sich an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welches seinen Rekurs mit Urteil vom 9. Dezember 2004 abwies. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. März 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und seine Ausweisung aufzuheben. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG), sowie wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). 
2. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 von den Fürsorgebehörden mit Fr. 58'000.-- unterstützt worden. Er habe nur sporadisch gearbeitet und sei immer wieder auf die Unterstützung der Arbeitslosenkasse angewiesen gewesen. Schliesslich habe er enorme Schulden angehäuft (gemäss Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 15. Juni 2004 nebst hängigen weiteren Betreibungen Verlustscheine über insgesamt Fr. 144'000.--). 
2.1 Ob die bezogenen Fürsorgeleistungen als erheblich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zu betrachten sind, erachtete die Vorinstanz angesichts der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als fraglich, liess die Frage indessen offen. 
2.2 Die Vorinstanz erwog, die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei die Folge von dessen Arbeitsscheu bzw. Liederlichkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 ANAV und bei der Prüfung des Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seine desolate finanzielle Situation vorwiegend selber verschuldet; aus den Akten ergebe sich, dass er sich keineswegs ausreichend bemüht habe, Arbeit zu finden bzw. selbst für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufzukommen. Sie schloss aus den (wenigen) verschiedenen, meist kurzen Arbeitseinsätzen und den jeweiligen Umständen, der Beschwerdeführer sei als arbeitsscheu zu bezeichnen. 
2.3 Die Vorinstanz hat weiter erkannt, der Beschwerdeführer sei wiederholt seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Frau und seiner Tochter B.________ nicht nachgekommen. Auch seine Schulden gegenüber Krankenkasse, Steuerbehörden und Ärzten habe er regelmässig nicht bezahlt. Damit sei er seinen Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 ANAV nicht nachgekommen. 
2.4 Schliesslich hat die Vorinstanz berücksichtigt, der Beschwerdeführer habe auch wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Neben den beiden Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2002 verweist sie auf eine Verzeigung vom 8. März 1997 wegen Erregen öffentlichen Ärgernisses im Rauschzustand. Dies zeige seinen fehlenden Willen, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. 
2.5 Zusammenfassend befand die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt. Die Massnahme erweise sich auch als verhältnismässig, denn der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz trotz seiner langen Anwesenheit weder beruflich noch wirtschaftlich zu integrieren vermocht. Auch persönlich sei er mit der Schweiz nicht verbunden, denn seine Ehe mit einer Schweizerin sei nunmehr geschieden. Demgegenüber habe er den Kontakt zu seiner Heimat stets aufrecht erhalten und auch seine frühere türkische Ehefrau, deren Asylgesuch abgewiesen und die rechtskräftig weggewiesen worden sei, wieder geheiratet. Auch sein neuerlicher Stellenantritt am 1. Juli 2004 vermöge angesichts seines bisherigen Verhaltens zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 104 lit. b OG
 
Die Vorinstanz hat ihre vom Beschwerdeführer beanstandete Vermutung, dieser habe die neue Stelle vorwiegend im Hinblick auf das hängige Verfahren angetreten und die Verbesserung der finanziellen Situation dürfte nicht von Dauer sein, auf das im angefochtenen Entscheid dargelegte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gestützt. Sie erweist sich nach dem unbestrittenen und in den Akten belegten Vorleben des Beschwerdeführers, sofern ihr überhaupt Bedeutung zuzumessen ist, nicht als unhaltbar und ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Die ebenfalls kritisierte Anzahl von Verlustscheinen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 144'641.31 ergibt sich aus dem Auszug aus dem Verlustscheinregister (betreffend ausgestellte Verlustscheine) des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2004. Sie wird durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Betreibungsregister (betreffend eingeleitete Betreibungen) des Betreibungsamtes nicht widerlegt, da es sich um verschiedene Register handelt. Die vom Beschwerdeführer bestrittene neue Betreibung durch die Swisscom ergibt sich schliesslich aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend eingeleitete Betreibungen vom 15. Juni 2004. 
Die vom Beschwerdeführer behaupteten regen Kontakte zu seiner Tochter sowie die angeblich regelmässigen Zahlungen der Unterhaltsbeiträge werden nicht belegt. Er relativiert dies sogar selber indem er ausführt, er zahle, "wenn es ihm wirtschaftlich irgendwie möglich" sei. 
 
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, wie seine Berufung auf Art. 104 lit. b OG vermuten lässt, dass das Bundesgericht im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz eine richterliche Behörde ist, lediglich über eine beschränkte Prüfungsbefugnis verfügt (Art. 105 Abs. 2 OG). 
4. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit sorgfältiger und einlässlicher Begründung in Berücksichtigung der nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Kriterien sowie in zutreffender Würdigung und Abwägung derselben dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bzw. Art. 16 Abs. 2 ANAV erfüllt sind und diese Massnahme auch angemessen ist. Es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Ausführungen, denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: