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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_312/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 18. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Amt für Finanzen 
des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. März 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 28. April 2016 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. März 2016 mit Schreiben vom 14. Mai 2016 zurückgezogen hat, 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 3 BGG) abzuschreiben ist, 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden