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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 104/04 
 
Urteil vom 8. Juli 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene B.________ war seit 1. Juli 1993 als Bauarbeiter im Baugeschäft W.________ in X.________ tätig. Am 16. August 1995 rutschte er bei der Arbeit auf einer Leiter aus, worauf er stichartige Schmerzen in der Leiste verspürte. Im Rahmen der im Spital Y.________ vom 12. bis 25. Oktober 1995 durchgeführten stationären Behandlung wurden bilaterale Femurkopfnekrosen und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert. Nach einer Forage des rechten Hüftkopfes am 9. November 1995 war der Versicherte auf Gehstöcke angewiesen. 
 
Am 20. Februar 1996 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem die Berichte des Spitals Y.________ vom 19. März 1996 und von Dr. med. E.________, vom 25. März 1996 beizog. Mit Verfügung vom 21. Januar 1997 sprach sie B.________ mit Wirkung ab 1. August 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 
 
Im März 1998 musste sich der Versicherte auf beiden Seiten einer Hüfttotalendoprothesenimplantation unterziehen. 
 
Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle das Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ (MZR) vom 29. Mai 2002 und nahm berufliche Abklärungen vor. Gestützt darauf setzte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2003 die bisherige ganze Rente per 1. April 2003, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von nunmehr 40 %, auf eine Viertelsrente herab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003, soweit damit berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurden, aufhob und die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies; bezüglich der Rente wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell sei das vorinstanzliche Urteil betreffend der beruflichen Massnahmen zu bestätigen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 13. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004 (I 626/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenso wurde das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelung übernommen, ohne dass eine davon abweichende Ordnung beabsichtigt worden wäre (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.5). 
1.3 Die Vorinstanz hat ferner die relevanten Bestimmungen und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zum Anspruch auf Umschulung als beruflicher Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVV) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, wobei sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 21. Januar 1997 (Rentenverfügung) und dem 21. Februar 2003 (Revisionsverfügung) resp. dem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. April 2003 rechtfertigt. 
3. 
3.1 Gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 19. März 1996 waren dem Beschwerdeführer wegen der beidseitigen Femurkopfnekrose keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr möglich, weshalb er in seinem angestammten Beruf als Zimmermann als bleibend zu 100 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Wegen der belastungsabhängigen Schmerzen war er nur an Stöcken gehfähig und wegen der Leistenschmerzen konnte er nicht längere Zeit sitzen. Erst nachdem sich der Zustand der Femurkopfnekrosen stabilisiert habe, könnte die Aufnahme einer halbtägigen Erwerbstätigkeit evaluiert werden, wobei es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handeln müsse, die teils sitzend teils stehend ausgeübt werden könnten. Im Arztbericht vom 25. März 1996 gab Dr. med. E.________ an, wegen des Stockgehens und Hinkens seien in den vergangenen Monaten die lumbo-spondylogenen Schmerzen stark in den Vordergrund getreten, sodass eine Hospitalisation ins Auge gefasst werden müsse. Das Krankheitsgeschehen sei derzeit noch vollständig im Fluss. 
3.2 Laut Gutachten des MZR vom 29. Mai 2002 ist es durch die Implantation von beidseitigen Hüfttotalprothesen im Jahre 1998 zu einer Besserung gekommen. Der Versicherte könne wieder stockfrei gehen und sei in seinen Selbsthilfefunktionen nicht mehr eingeschränkt. Klinisch und radiologisch fanden sich keine Hinweise für eine Lockerung der Hüfttotalendoprothesen, und es konnte keine neurokompressive Pathologie als Symptomatik einer Ausstrahlung von der Wirbelsäule nachgewiesen werden. Die beklagten Schmerzen zeigten sich als diffus und liessen an ein nicht strukturelles Korrelat denken. Aus rheumatologischer Sicht bestand nach Ansicht der Gutachter für Arbeiten, die in Wechselpositionen durchgeführt werden können und ohne repetitives Heben von schweren Gewichten einhergehen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung ergab ein abnormes Krankheitsverhalten. Zudem zeigte sich eine Anpassungsstörung mit Angst und vegetativen Symptomen nervlicher Anspannung bei wirtschaftlich, finanziell und politisch schwierigen und ungeklärten Verhältnissen. Anhaltspunkte für eine Depression lagen keine vor. Anamnestisch bestehe ein schädlicher Alkoholkonsum mit begleitenden Pankreatitiden. Aus psychiatrischer Sicht wurde wegen der Anpassungsstörung mit Angst und nervlicher Anspannung eine um einen Drittel verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert. 
3.3 Aufgrund des auf rheumatologischen und psychiatrischen Explorationen beruhenden Gutachtens des MZR vom 29. Mai 2002, welchem voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3), ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern erheblich verbessert hat, als ihm nach der beidseitigen Hüfttotalendoprothesenimplantation nunmehr körperlich leichtere Tätigkeiten, ohne Heben von schweren Gewichten und in Wechselpositionen mit einer psychisch bedingten Einschränkung im Umfang von 67 % zumutbar sind. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Bezüglich der Alkoholprobleme wird im obigen Gutachten eine damit in Zusammenhang stehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint. Aktenergänzungen bedarf es entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, zumal vom MZR auch eine psychiatrische Beurteilung durchgeführt worden ist. 
4. 
4.1 Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeitseinschränkung anbelangt, ist das kantonale Gericht bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter Beizug der hiefür relevanten statistischen Angaben (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b) und zutreffender Darlegung der einzelnen Berechnungsfaktoren zum überzeugenden und vom Versicherten zu Recht nicht gerügten Schluss gelangt, dass sich das massgebende Einkommen im Jahre 2002 auf Fr. 57'919.- beläuft. Insbesondere bezüglich des mit 18 % veranschlagten Abzugs (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5), mit welchem die Vorinstanz der leidensbedingten Einschränkung psychischer Art und der Tatsache Rechnung getragen hat, dass der Versicherte behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen kann, sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (zur richterlichen Ermessenskontrolle: BGE 123 V 152 Erw. 2). Daraus resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 67 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 31'821.- (Fr. 57'919.- x 0.82 x 0.67). Beizufügen ist, dass selbst bei dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geforderten Abzug vom Invalideneinkommen in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) und somit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'104.- der Invaliditätsgrad nach wie vor unter 50 % liegen würde (vgl. Erw. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer sein Alter und seine Herkunft als Gründe nennt, welche es ihm verunmöglichten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesen Kriterien, sofern überhaupt einkommensbeeinflussend, bei der Prüfung des leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Was die Kritik an der Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Tabellenlöhne betrifft, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die bei den Akten liegenden DAP-Blätter, sondern auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat. 
4.2 Die Bestimmung des Valideneinkommens ausgehend vom letzten Verdienst ist nicht zu beanstanden und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht gerügt. Die Vorinstanz stützte sich auf die Angaben der Arbeitgeberfirma vom 9. Dezember 2002, wonach der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu jenem Zeitpunkt ein jährliches Einkommen von Fr. 54'600.- hätte erzielen können. 
4.3 Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'821.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 41.7 % oder unter Annahme eines Invalideneinkommens von 29'104.- ein solcher von 46.7 % (vgl. Erw. 4.1). 
4.4 Angesichts der von den Gutachtern des MZR vom 29. Mai 2002 bescheinigten verbesserten Arbeitsfähigkeit ist die Herabsetzung der Rente per 1. April 2003 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 IVV). 
5. 
Was den subeventualiter gestellten Antrag betrifft, es sei der vorinstanzliche Entscheid betreffend der beruflichen Massnahmen zu bestätigen, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem sich die IV-Stelle gemäss Vernehmlassung vom 29. März 2004 vollumfänglich der Beurteilung des kantonalen Gerichts anschliesst. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Gewährung einer Rente der Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht im Wege (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: