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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_834/2017  
 
 
Urteil vom 5. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2017 (IV.2016.00161). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________, ausgebildete Bodenhostess, meldete sich am 3. Oktober 2012 unter Verweis auf einen Schlaganfall mit Hemisyndrom links sowie eine Dysarthrie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte berufliche Massnahmen (Finanzierung der Wiederholung des dritten Jahres eines Bachelorstudiums in Internationalen Beziehungen an der Privatuniversität B.________ sowie eines Sprachaufenthalts). Ausserdem traf sie erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte (u.a.) ein polydisziplinäres Gutachten der BEGAZ GmbH (fortan: BEGAZ) in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie ein (Expertise vom 19. Juni 2015). Die IV-Stelle ermittelte (gestützt auf die Expertise vom 19. Juni 2015 sowie die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung [LSE]) einen Invaliditätsgrad von 60 % und gewährte mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente ab August 2013. 
 
B.   
Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2017 und die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2015 seien aufzuheben, und es sei ihr ab 1. August 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher medizinischer (insbesondere psychiatrischer) Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das Sozialversicherungsgericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung (insbesondere zum Untersuchungsgrundsatz sowie zum Tabellenlohnabzug) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog nach einlässlicher Würdigung der Akten, auf die medizinischen Erhebungen der BEGAZ könne abgestellt werden. Die Gutachter hätten retrospektiv für die Zeit zwischen dem 26. August 2012 (Datum des Schlaganfalls) und dem 1. Mai 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither bestehe - den Experten zufolge - insbesondere angesichts erhöhter Ermüdbarkeit, erhöhten Pausenbedarfs und kognitiver Beeinträchtigungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (kognitiv wenig fordernde Routinetätigkeiten, die in eigenem Rhythmus und ohne erhöhten Zeitdruck ausgeführt werden können, vollschichtig realisierbar bei verminderter Leistung). Anlass zu weiteren Untersuchungen bestehe nicht. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar.  
 
2.2. Im Rahmen des Einkommensvergleichs erkannte das kantonale Gericht, trotz gewisser Unstimmigkeiten bezüglich des Erwerbs eines Bachelortitels (in Internationalen Beziehungen von der Privatuniversität B.________) liege es noch knapp im Bereich des Ermessens der Verwaltung, dass diese das Valideneinkommen (entsprechend dem Lohn für Frauen mit Fachhochschulabschluss, ohne Kaderfunktion, für das Jahr 2013 gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik) auf Fr. 73'612.- festgesetzt habe. Für das Invalideneinkommen sei auf den Lohn gemäss LSE-Tabelle TA1 2012, Total, Kompetenzniveau 2, Frauen, abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 50 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 29'264.15.  
 
2.3. Die von der Versicherten geltend gemachten Einschränkungen (Konzentrationsschwäche, Stressintoleranz, beeinträchtigte Auffassungsgabe, Intelligenzminderung sowie übermässige Toilettengänge zufolge Niereninsuffizienz) seien bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit auf 50 % berücksichtigt worden, so dass die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn einer (unzulässigen) doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleichkäme.  
 
2.4. Zusammenfassend resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % ([Fr. 73'612.-./. Fr. 29'264.15] / Fr. 73'612.- x 100), womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.  
 
3.  
 
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft und willkürlich festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, überzeugen ihre Vorbringen nicht:  
 
3.1.1. Die geltend gemachte Minderintelligenz wurde nie fachärztlich diagnostiziert. Der neuropsychologische Gutachter, dessen Testung einen IQ von 63 ergab, hielt fest, diese sei nicht aussagekräftig gewesen. Anderweitige Anhaltspunkte für Minderintelligenz werden nicht geltend gemacht. Auch inwiefern die weiteren Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der gutachterlich attestierten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Diese bleiben deshalb für das Bundesgericht verbindlich (oben E. 1).  
 
3.1.2. Dass die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium aus gesundheitlichen Gründen nicht habe abschliessen können, behauptet sie erstmals vor Bundesgericht, weshalb sie damit nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Verwaltungsverfahren gab sie wiederholt an, abgeschlossen und lediglich aufgrund nicht bezahlter Gebühren das Diplom noch nicht erhalten zu haben. Dass die Vorinstanz darauf abstellte, ist angesichts der Aktenlage (Mahnschreiben der Privatuniversität B.________ vom 14. Februar 2014 bezüglich Studiengebühren in Höhe von Fr. 28'100.-; provisorische Bescheinigung derselben vom 6. September 2014, wonach die Versicherte berechtigt sei, an der Diplomübergabe vom selben Tag teilzunehmen und sich verpflichtet habe, die "restlichen Bedingungen" bis Ende Januar 2015 zu erfüllen) weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. zum massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit etwa BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 2). Auf weitere Abklärungen durfte das kantonale Gericht - nicht zuletzt mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 61 lit. c ATSG) - verzichten.  
 
3.1.3. Auch inwiefern eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung neue Erkenntnisse über die funktionellen Einschränkungen zu liefern vermocht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung der RAD-Ärztin, die lediglich im Rahmen einer zukünftigen Verlaufsbeurteilung auch eine psychiatrische Begutachtung oder eine praktische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit empfahl, zeigt gerade auf, dass diese zur Erhebung der funktionellen Einschränkungen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend notwendig waren. Damit übereinstimmend hielten auch die Experten des BEGAZ eine psychiatrische Begutachtung - in Kenntnis der durch den neuropsychologischen Gutachter erhobenen Hinweise auf eine hirnorganische psychische Beeinträchtigung) - offenkundig nicht für notwendig (zur Verantwortung der Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage siehe BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Die Untersuchungen im medizinischen Zentrum C.________, auf die sich die Beschwerdeführerin schliesslich beruft, fanden erst nach Verfügungserlass statt. Der Bericht vom 24. Februar 2016 macht keine retrospektiven Angaben zum Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3.1), weshalb er nicht geeignet ist, weiteren (dazumal bestehenden) Abklärungsbedarf aufzuzeigen.  
 
3.1.4. Ist der Vorinstanz nach dem Gesagten keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen (E. 3.1.2 f. soeben), stossen auch die (daran anknüpfenden) Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) - soweit überhaupt den qualifizierten Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügend - ins Leere.  
 
3.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Invaliditätsgrad bundesrechtswidrig bemessen zu haben, indem sie für das Valideneinkommen einen zu tiefen, für das Invalideneinkommen dagegen einen zu hohen Tabellenwert gewählt und einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn verweigert habe.  
 
3.2.1. Mit Bezug auf das Valideneinkommen macht die Versicherte geltend, sie hätte im Gesundheitsfall möglicherweise einen Masterstudiengang absolviert und/oder eine diplomatische Laufbahn eingeschlagen. Der damit verbundenen zukünftigen Lohnerwartung habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Hierbei handelt es sich um ein neues Vorbringen, das bereits aus diesem Grund unbeachtlich bleibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten rechtsprechungsgemäss nur beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. etwa Urteil 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2), was sie nicht einmal ansatzweise substanziiert.  
 
3.2.2. In ihren Ausführungen zum Invalideneinkommen vermischt die Beschwerdeführerin die Frage danach, in welchem Kompetenzniveau die ihr noch zumutbaren Arbeiten anzusiedeln sind, mit derjenigen nach der Leistung, die sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu erbringen vermag. Dass die Versicherte in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, steht nach dem vorstehend Ausgeführten - mit der Vorinstanz (E. 2.1 oben) - fest (E. 1 und E. 3.1 hiervor). Angesichts des gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vorne E. 2.1) sowie der übereinstimmenden Einschätzungen der Beschwerdeführerin selber sowie ihres Hausarztes - die administrative Tätigkeiten im Umfang von 50 % grundsätzlich für zumutbar hielten - hält vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz der Versicherten ein Invalideneinkommen gemäss LSE-Tabelle TA1 2012, Total, Frauen, Kompetenzniveau zwei, angerechnet hat. Dieses beinhaltet u.a. praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung oder Administration.  
 
3.2.3. Unzutreffend ist sodann der Schluss der Versicherten, aus der Feststellung eines unterdurchschnittlichen Gesamtleistungsniveaus folge zwingend, dass sie - auch in einem reduzierten Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit - nur noch unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringen könne, weshalb zusätzlich ein Tabellenlohnabzug zu gewähren sei. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 2.3 oben), denen das Bundesgericht nichts anzufügen hat.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und hat es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Dreiviertelsrente sein Bewenden. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald