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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.130/2003 
6S.359/2003 /mks 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
A.________, zzt. unbek. Aufenthaltes in der Türkei, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
6P.130/2003 
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung 
 
6S.359/2003 
ausserordentliche Aufhebung einer Massnahme (Art. 100ter Ziff. 4 StGB); Landesverweisung 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.130/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.359/2003) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand mit Urteil vom 16. Januar 1998 A.________ schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorrades zum Gebrauch, Inverkehrbringens eines Motorrades in nicht betriebssicherem Zustand und Motorradfahrens ohne Führerausweis und wies ihn ab 25. Februar 1998 gemäss Art. 100bis Ziff. 1 StGB in die Arbeitserziehungsanstalt (AEA) X.________ ein. 
B. 
B.a Bereits zu Beginn des Vollzugs dieser Massnahme traten durch Auffälligkeiten im Verhalten A.________s Schwierigkeiten zu Tage. Diese führten zu einer ersten Krisenintervention in der psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) von Mitte Oktober bis Ende November 1998. Darauf gelang es ihm dennoch, eine Anlehre in der Landschaftsgärtnerei zu beginnen, und auch in therapeutischer Hinsicht konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. 
B.b In der Folge zeigten sich bei A.________ allerdings in zunehmendem Masse Wahrnehmungsstörungen, Zwangsgedanken und paranoide Vergiftungsphantasien. Diese Symptome wiesen gemäss ärztlichen Abklärungen auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie hin. Diese Erkrankung machte eine neuroleptische Behandlung sowie am 2. November 1999 eine erneute Krisenintervention in der PUK erforderlich. Von dort aus konnte ein Arbeitsexternat im Betrieb seines Vaters organisiert werden. Ab 2. Januar 2000 war er ausserhalb der Anstalt in einer Wohngruppe untergebracht, wo er sich zunächst gut integrierte. 
B.c Diese positive Entwicklung führte dazu, dass die AEA X.________ der Strafvollzugsbehörde am 26. Januar 2000 die bedingte Entlassung A.________s aus dem Massnahmevollzug vorschlug. Danach hielt sich dieser jedoch nicht mehr an die Bedingungen der Vollzugserleichterungen, indem er die vereinbarten Termine beim Psychotherapeuten und ab März 2000 bei den Ärzten der PUK nicht mehr wahrnahm und sich auch nicht an die verordnete Medikation hielt. Zu dieser Zeit verlor er seinen Arbeitsplatz beim Vater, weil dieser in Konkurs geraten war. Sämtliche weiteren Versuche, die von der Wohngruppe geforderte Tagesstruktur aufrecht zu halten, blieben erfolglos. Daher wurde er von dieser wegen Untragbarkeit ausgeschlossen, worauf er ab August 2000 wieder bei seiner Mutter wohnte. 
B.d Die PUK, in der sich A.________ seit 5. Juni 2000 als Tagespatient hätte behandeln lassen sollen, hielt in einem Bericht vom 25. Juli 2000 fest, dass er den an das Wohn- und Arbeitsexternat geknüpften Bedingungen unzureichend nachkomme. Aus diesem Grund sei eine Fortsetzung der vom Strafgericht angeordneten Massnahme nicht mehr sinnvoll. 
B.e Aufgrund dieser Entwicklung wandte sich die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Polizei- und Militärdepartementes (PMD) am 23. August 2000 an das Strafgericht mit dem Ersuchen, gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB über die nachträgliche Aussprechung einer Strafe und den Vollzug der aufgeschobenen Vorstrafe vom 19. Januar 1995 oder allenfalls die Anordnung einer andern sichernden Massnahme zu entscheiden. 
C. 
Mit Kontumazialurteil vom 21. Juni 2002 hob das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen A.________ am 16. Januar 1998 angeordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB auf und verurteilte ihn wegen der mit Urteil vom 16. Januar 1998 erstmals beurteilten Delikte zu 21/2 Jahren Zuchthaus sowie zu 5 Jahren Landesverweisung. Dabei wurde die Zuchthausstrafe als durch die erstandene Haft und den Vollzug der Massnahme getilgt erklärt. 
 
Ferner wurde eine am 19. Januar 1995 vom Strafgericht ausgefällte Vorstrafe von 7 Monaten Gefängnis für vollstreckbar erklärt, wobei auch diese Freiheitsstrafe als durch die Haft und den Massnahmenvollzug getilgt betrachtet wurde. 
D. 
Auf Appellation von A.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Juni 2003 das Urteil des Strafgerichts. 
E. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. In beiden Beschwerden beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Appellationsgericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Appellationsgerichts, die Massnahme sei als gescheitert zu betrachten, sei willkürlich. 
2. 
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Willkür wurden vom Bundesgericht letztmals in BGE 129 I 173 E. 3.1 erläutert. Es kann darauf verwiesen werden. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Appellationsgericht habe eine einseitige und damit unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen, indem es das Gutachten der PUK vom 15. Februar 2001 nicht beachtet habe. Dieses Gutachten halte ausdrücklich fest, die Massnahme der Arbeitserziehung habe den entscheidenden Erfolg gehabt, dass er sich vom kriminogenen Umfeld distanziert habe. 
3.2 Vorab ist dazu festzuhalten, dass das Appellationsgericht nicht von einem Scheitern der Massnahme der Arbeitserziehung ausgegangen ist. Vielmehr nahm es das Vorliegen aussergewöhnlicher Gründe an, welche die faktische Beendigung des Vollzugs bedeuteten. Im Übrigen ist das vom Beschwerdeführer erwähnte Gutachten vom Strafgericht Basel-Stadt in seinem Urteil vom 21. Juni 2002 ausführlich gewürdigt worden. Das Strafgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die günstigen Einschätzungen dieses Gutachtens widerlegt habe, indem er jeden Kontakt zu seinem Psychiater Dr. med. B.________ abgebrochen habe und für die Behörden einmal mehr unauffindbar gewesen sei. Unter diesen Umständen ist das Appellationsgericht nicht in Willkür verfallen, als es dieses Gutachten - das durch die eingetretene Entwicklung zu einem beträchtlichen Teil als überholt zu gelten hatte - nicht erwähnte und sich nicht mit ihm auseinander setzte. Dasselbe gilt für den Bericht des X.________s vom 3. Mai 2001. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Feststellung des Appellationsgerichts, ab Herbst 2000 sei eine Fortsetzung der Massnahme überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da er trotz polizeilicher Ausschreibung unauffindbar gewesen sei und sich schliesslich in die Türkei abgesetzt habe, sei willkürlich und aktenwidrig. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils stehe, dass die Vollzugsbemühungen faktisch bereits im Sommer 2000 eingestellt worden seien. Es sei unhaltbar, wenn das Appellationsgericht Sachverhaltselemente in die Würdigung einbeziehe, die sich nach der Einstellung der Vollzugsbemühungen ereignet hätten. 
3.4 Mit Schreiben vom 23. August 2000 teilte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt dem Strafgericht Basel-Stadt mit, es müsse sich der Auffassung der PUK Basel anschliessen und dem Gericht die Angelegenheit zum Entscheid im Sinne von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB unterbreiten. Am 21. September 2000 informierte die Präsidentin des Strafgerichts die PUK, der behandelnde Arzt Dr. med. B.________ habe gemeldet, er hätte vom Beschwerdeführer seit drei Wochen nichts mehr gehört. Einen Tag später beauftragte die Präsidentin des Strafgerichtes das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug, den Beschwerdeführer polizeilich zuführen und in Gewahrsam nehmen zu lassen. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft konnte ihn trotz intensiver Fahndung und etlicher Kontrollen an seinem Wohnort nicht auffinden. Dem Bericht von Dr. med. B.________ an die Strafgerichtspräsidentin vom 30. Oktober 2000 kann entnommen werden, dass er mit dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2000 einen Einzeltermin durchführen konnte. Zudem war er an der Sitzung des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 1. November 2000 anwesend. Am 20. Februar 2001 teilte die Kantonspolizei Basel-Land dem Strafgericht mit, der Beschwerdeführer hätte im Zusammenhang mit einem Diebstahl im Januar/Februar 2001 einvernommen werden sollen, sein Aufenthaltsort sei aber nicht bekannt. In der Folge schrieb ihn die Strafgerichtspräsidentin am 22. Februar 2001 zur Aufenthaltsnachforschung aus. 
 
Wenn bei dieser Sachlage das Appellationsgericht davon ausging, ab Herbst 2000 sei eine Fortsetzung der Massnahme nicht mehr möglich gewesen, da der Beschwerdeführer trotz polizeilicher Ausschreibung unauffindbar gewesen sei und sich schliesslich in die Türkei abgesetzt habe, ist es nicht in Willkür verfallen. Auch wenn er sich gemäss seinen eigenen Angaben bis Mitte Februar 2001 in der Schweiz aufgehalten haben sollte, war es - wenn man die oben erwähnten Bemühungen der Strafgerichtspräsidentin, des Straf- und Massnahmenvollzugs in Betracht zieht - nicht aktenwidrig, ihn als "unauffindbar" zu bezeichnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er zwischenzeitlich an einer Therapiesitzung teilnahm und an der Verhandlung vor dem Strafgericht erschienen war. 
3.5 Welcher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB massgebend ist, stellt eine Frage des Bundesrechts dar und ist daher im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen (Art. 269 Abs. 1 BStP; Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. 
3.6 Es erscheint auch nicht willkürlich, dass das Appellationsgericht die Therapie bei Dr. med. B.________ nicht erwähnte, nachdem diese im Herbst 2000 und im Winter 2001 wegen unentschuldigter Absenzen des Beschwerdeführers nur sehr unregelmässig hatte durchgeführt werden können. 
3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Appellationsgerichts sei willkürlich, die Massnahme sei gerade deshalb fehlgeschlagen, weil sich der Beschwerdeführer in die Türkei abgesetzt habe. Dort habe er sich im Gegenteil vollständig in die Gesellschaft integriert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB stellt eine Frage des Bundesrechts dar, die im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgeworfen werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP; Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. 
4. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuständigkeit des Straf- und Appellationsgerichts zur ausserordentlichen Aufhebung der Massnahme sei mangels vorgängiger Verfügung der Strafvollzugsbehörde nicht gegeben gewesen. Der Gesetzgeber habe dem Richter in den Fällen von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 1 StGB direkt die Kompetenz zugewiesen, über den weiteren Verlauf der Massnahme zu entscheiden, weil hier die Vollzugsbehörde - da der Vollzug gar noch nicht begonnen habe - auch über kein besonderes Fachwissen verfüge. Stehe hingegen ein Entscheid im Sinne von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB infrage, sei demgegenüber noch nicht klar, ob die Massnahme gescheitert sei. Dem Entscheid des Richters habe deshalb ein rechtskräftiger Entscheid der Vollzugsbehörde voranzugehen. 
6. 
Wenn die Arbeitserziehung aus irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt sind, kann der Richter entscheiden, ob diese Massnahme weiterhin nötig ist und auch nachträglich eine Strafe aussprechen oder eine andere Massnahme anordnen (Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB). Nach dieser Bestimmung ist somit der Richter zuständig, die Massnahme der Arbeitserziehung aufzuheben, wenn sie sich als zweck- beziehungsweise erfolglos erwiesen hat (BGE 104 IV 205 E. 4). Der Richter und nicht eine andere Behörde wird zuständig erklärt, weil es sich um ausserordentliche Fälle handelt, die ausserhalb der üblichen Entwicklung der in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen liegen (BGE 104 IV 205 E. 4). Aus der gestützt auf den genannten Entscheid geltend gemachten Analogie zur ausserordentlichen Aufhebung der Verwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 5 StGB kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 42 Ziff. 5 StGB wird hier lediglich ein Antrag und nicht ein Entscheid der zuständigen Vollzugsbehörde vorausgesetzt. Der Entscheid über die ausserordentliche Beendigung ist im Unterschied zu der Zuständigkeitsordnung in anderen Bereichen des Vollzugs auch hier dem Richter vorbehalten (Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I, Art. 42 N 83). Aus dem Bundesrecht ergibt sich somit bei der ausserordentlichen Aufhebung der Arbeitserziehung gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB kein Anspruch auf eine vorgängige Verfügung der Verwaltungsbehörde (in diesem Sinne auch Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 130; implizit anderer Meinung Günter Stratenwerth, Schweizer Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 13 N 66 S. 473 Fn 21). 
 
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie sich ohne vorgängige Verfügung der Verwaltungsbehörde zur Aufhebung dieser Massnahme für zuständig erklärt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
7. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Arbeitserziehung nach Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB seien nicht erfüllt gewesen. 
7.1 Dazu führt er an, die Massnahme der Arbeitserziehung sei nur aufzuheben, wenn durch das Verhalten des Betroffenen eindeutig feststehe, dass sie zum Scheitern verurteilt sei. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe genügten diesen strengen Anforderungen nicht. Gemäss Gutachten der PUK sei die Massnahme der Arbeitserziehung nicht vollständig gescheitert gewesen, so dass nicht habe vom Wegfall jeglicher Erfolgsaussicht gesprochen werden können. Zudem habe er die Massnahme zu einem Zeitpunkt abgebrochen, in dem ihm bereits weitgehende Freiheiten gewährt worden seien und die bedingte Entlassung nicht mehr habe ausgeschlossen werden können. 
7.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme im Sinne von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmevollzug von Anfang an Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wobei er manchmal auch bedrohlich aufgetreten sei. Nach einigen Monaten habe er in zunehmendem Masse an Wahrnehmungsstörungen, Zwangsgedanken und paranoiden Vergiftungsphantasien gelitten, welche von der PUK als Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie angesehen worden seien. Zudem habe er sich sukzessiv und schliesslich vollständig vom Vollzug der Massnahme entfernt und sich diesem ab Sommer 2000 auch verweigert. Dieses Verhalten liege ausserhalb der üblichen Entwicklung der in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen und liesse den Vollzug dieser Massnahme als sinn- und zwecklos erscheinen. Ab Herbst 2000 wäre im Übrigen eine Fortsetzung derselben überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da der Beschwerdeführer trotz polizeilicher Ausschreibung unauffindbar gewesen sei und sich schliesslich in die Türkei abgesetzt habe. 
7.3 Gemäss der Rechtsprechung muss für die vorzeitige Aufhebung dieser Massnahme ein zwingender Grund vorliegen, der dem Richter im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Arbeitserziehung vernünftigerweise keine andere Wahl lässt als diese vorzeitig aufzuheben, weil sie zwecklos geworden ist (BGE 104 IV 205 E. 4; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 13. April 1992 [LGVE 1992 I Nr. 97], Urteil des Aargauer Obergerichts vom 12. Dezember 1985 [AGVE 1985 Nr. 24] und Urteil des St. Galler Kantonsgerichts vom 13. Februar 1998 [SGVE 1978 Nr. 22]). Der Richter bricht demnach die Arbeitserziehung gemäss Art. 100ter Ziff. 4. Abs. 2 StGB nur aus besonderen und zwingenden Gründen vorzeitig ab, was sich unter anderem auch aus dem erzieherischen Zweck der Massnahme ergibt. Damit soll verhindert werden, dass durch die Aufhebung der Massnahme die für die Resozialisierung wichtige und mit Schutzaufsicht verbundene bedingte Entlassung leichthin ausgeschaltet wird. 
7.4 Derartige besondere Gründe, die eine vorzeitige Aufhebung der Massnahme als zwingend erscheinen liessen, waren vorliegend gegeben. Es kann auf die erwähnten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere seine negativen Verhaltensauffälligkeiten, die Missachtung der Bedingungen bei der Lockerung des Massnahmevollzugs und schliesslich die Abreise in die Türkei liessen einen weiteren Vollzug der Arbeitserziehung als sinn- und zwecklos erscheinen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Ansonsten begründet der Beschwerdeführer seine Rüge fast ausschliesslich mit Behauptungen, die dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden können. Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Insgesamt ist die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
8. 
Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die Ausfällung der Landesverweisung für bundesrechtswidrig. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz hätte die seit 1998 eingetretene Entwicklung nicht ausser Acht lassen dürfen. Stattdessen habe sie zu Unrecht vorwiegend auf die Schwere der Tat abgestellt . 
8.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis zu 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Sie hat überwiegend den Charakter einer sichernden Massnahme. Wegen ihres Charakters als Nebenstrafe ist sie in Anwendung von Art. 63 StGB anzuordnen, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es ist im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Dabei verfügt die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum. 
8.2 Die Vorinstanz hat weder ihr Ermessen überschritten noch sonst wie Bundesrecht verletzt, als sie gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung aussprach. Zutreffend hat sie das Verschulden des Beschwerdeführers und seine Vorstrafe, ferner die unterbliebene Integration, seine Unzuverlässigkeit und fehlende Motivation berücksichtigt. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer auch im Arbeitsleben nie Fuss fassen können, was im Übrigen auch später während des zwischenzeitlichen Massnahmevollzugs nicht auf die Dauer gelungen ist. Zu Recht durfte die Vorinstanz deshalb den Schluss ziehen, dass neben der fehlenden Assimilation vor allem auf Grund des in mehreren Delikten zum Ausdruck gekommenen Gewaltpotentials ein erhebliches Interesse an dessen Fernhaltung von der Schweiz bestehe. Entgegen seiner Auffassung hat sie damit nicht bloss auf die Schwere der Tat abgestellt, sondern auch die seit 1998 eingetretene Entwicklung berücksichtigt. 
8.3 Der Beschwerdeführer zieht in diesem Zusammenhang ein Gutachten der PUK Basel heran. Auf diesen Einwand kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Landesverweisung dieses Gutachten nicht erwähnt (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
9. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
III. Kosten und Entschädigung 
10. 
Der Beschwerdeführer beantragt für beide Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Diese Begehren sind abzuweisen, weil beide Beschwerden von Anfang aussichtslos erschienen (Art. 152 OG). 
11. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: