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[AZA 0] 
6P.132/1999/odi 
6S.488/1999 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Sitzung vom 3. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Näf. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
I.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons B a s e l - S t a d t, 
Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Befangenheit, 
Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör etc. ); 
mehrfache Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); hat sich ergeben: 
 
A.- 1. I.________ ist verantwortlicher Redaktor von "Recht + Freiheit", dem Mitteilungsblatt des Vereins "Presseclub Schweiz", und Verfasser von mehreren darin erschienenen Beiträgen. 
 
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt erhob gegen I.________ Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Da nach Auffassung der Anklagebehörde nicht nur einzelne Passagen, sondern vor allem der Inhalt der Artikel in ihrer Gesamtheit antisemitisch sei, wurden die als rassistisch erscheinenden Ausgaben Nr. 4 und 5/95 vom 2. Oktober 1995, Nr. 6/95 vom 27. November 1995 und Nr. 1/96 vom 19. Februar 1996 vollständig in die Anklageschrift integriert. Diese enthält zudem einzelne Passagen aus einzelnen Artikeln, durch welche insbesondere auch die Massenvernichtung der Juden in den Konzentrationslagern gröblich verharmlost bis geleugnet werde. 
 
B.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte I.________ am 18. September 1997 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung in Anwendung von Art. 261bis Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 StGB, teilweise i.V.m. Art. 27 Ziff. 3 StGB, zu drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
Auf Appellation von I.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 24. März 1999 den erstinstanzlichen Entscheid. Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass das Appellationsgericht allerdings mehrere Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Äusserungen abweichend von der ersten Instanz als nicht tatbestandsmässig erachtet hat. 
 
C.- I.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. In beiden Eingaben beantragt er die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung zu den beiden Beschwerden verzichtet. 
Die Bundesanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Zur staatsrechtlichen Beschwerde 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf die umfangreiche diesbezügliche Korrespondenz (Beschwerdebeilagen 2 - 16), dass ihm im Appellationsverfahren kein amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde. Darin sieht er einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und gegen Art. 6 EMRK. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung beruhe auf unhaltbaren Unterstellungen hinsichtlich der Beendigung der Mandate seiner beiden früheren amtlichen Verteidiger. Insoweit wirft der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Die ihm vom Appellationsgericht zugebilligte Aktenkundigkeit reiche für die Erfassung der rechtlichen Problematik nicht aus. Selbst das Strafgericht habe die Rechtsprobleme nicht richtig erfasst, wie sich aus dem Urteil des Appellationsgerichts ergebe. Dass er gelegentlich Hilfe von Dritten erhalte, bedeute nicht, dass er auf einen amtlichen Verteidiger verzichten könne (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 3 und 4 S. 3 ff.). 
 
b) Das Appellationsgericht ist auf die vom Beschwerdeführer bereits im Appellationsverfahren erhobene Rüge der unzulässigen Verweigerung eines amtlichen Verteidigers nicht eingetreten. Zur Begründung führt es aus, es könne nach den Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung auf den - beschwerdefähigen - Entscheid seines Präsidenten, durch welchen die Bestellung eines Offizialverteidigers bereits verweigert worden war, nicht zurückkommen (angefochtenes Urteil S. 3 f., E. II/1b). Das Appellationsgericht hat sodann erwogen, dass im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung und damit die gerichtliche Bestellung eines Offizialverteidigers nicht gegeben seien (angefochtenes Urteil S. 4 f., E. II/1c). 
 
c) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht durch das Nichteintreten auf die Rüge betreffend die Verweigerung der Offizialverteidigung Verfassungsrecht verletzt habe. Seine Einwände betreffen allein die ergänzenden Erwägungen, mit welchen das Appellationsgericht im Übrigen die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung als nicht erfüllt erachtet hat. Diese Einwände beruhen zum einen auf einer unzulässigen appellatorischen Kritik an den tatsächlichen Feststellungen, sind zum andern nicht ausreichend substantiiert und im Übrigen unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. II/1 S. 2 - 5) verwiesen werden. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. 
 
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl der Präsident des als erste Instanz urteilenden Strafgerichts wie auch der Vorsitzende des Appellationsgerichts befangen gewesen seien. Zur Begründung verweist er auf einen u.a. von diesen beiden Richtern im Vorfeld von Richterwahlen im Kanton Basel-Stadt verfassten Beitrag unter der Rubrik "Zu Gast im Forum" in der "Basler Zeitung" vom 22. August 1997 mit der Überschrift "Basler Wahlen: Richteramt als politisches Amt?" (Beschwerdebeilage 17). Den darin geäusserten Ansichten hätten in der Folge mehrere andere Basler Richter in Leserbriefen in der "Basler Zeitung" widersprochen (Beschwerdebeilagen 18 und 19). Auch die beiden mitwirkenden Richter des Appellationsgerichts seien befangen gewesen, da sie in Kenntnis der Meinungsäusserung des vorsitzenden Richters geschwiegen hätten. Die Befangenheit des vorsitzenden Richters sei auch anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung erkennbar geworden, als der Vorsitzende gleich zu Beginn einen Satz aus einem inkriminierten Zeitschriftenartikel zum Nachteil des beschuldigten Beschwerdeführers verfälscht zitiert habe, was als willkürliche Manipulation zu betrachten sei (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 6 S. 6 ff.). 
b) Die Äusserungen des Präsidenten des in erster Instanz urteilenden Strafgerichts im Beitrag in der "Basler Zeitung" vom 22. August 1997 (Beschwerdebeilage 17) vermögen den Vorwurf der Befangenheit offensichtlich nicht zu begründen. 
 
Im Übrigen verstösst es nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 6) gegen Treu und Glauben, einen Richter erst im Rechtsmittelverfahren abzulehnen, wenn der Ablehnungsgrund, wie hier, schon früher bekannt war. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 6 Ziff. 6.1), er habe aufgrund des Verhaltens seines damaligen amtlichen Verteidigers angenommen, dass die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters erst in der Appellationsverhandlung vorgebracht werden müsse, ist gerade auch mit Rücksicht auf die Person des Beschwerdeführers und dessen Skepsis gegenüber Gerichten und Anwälten nicht plausibel. 
 
c) Die Äusserungen des Vorsitzenden des Appellationsgerichtsausschusses im Beitrag in der "Basler Zeitung" vom 22. August 1997 (Beschwerdebeilage 17) vermögen den Vorwurf der Befangenheit offensichtlich nicht zu begründen. 
 
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren und in der Verhandlung vom 24. März 1999 nicht geltend gemacht, dass auch der Vorsitzende des Appellationsgerichts und die beiden mitwirkenden Richter befangen seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 7 Ziff. 6.4), er habe erst nach der Appellationsgerichtsverhandlung beim Ordnen von Akten und Zeitungsartikeln festgestellt, dass der Vorsitzende des Appellationsgerichtsausschusses Mitverfasser des fraglichen Zeitungsartikels war, ist nicht plausibel. Plausibler erscheint, dass der Beschwerdeführer gerade auch schon im Hinblick auf die Appellationsgerichtsverhandlung, an welcher er nicht durch einen Anwalt vertreten war, die Akten und Zeitungsartikel sichtete, zumal er an der Appellationsgerichtsverhandlung den Präsidenten des Strafgerichts, welches als erste Instanz geurteilt hatte, gerade auch unter Hinweis auf dessen Äusserungen im fraglichen Zeitungsartikel, der vom Vorsitzenden des Appellationsgerichts mitverfasst worden war, als befangen ablehnte. 
 
Es macht den Anschein, dass der Beschwerdeführer jeweils den Ausgang eines Verfahrens abwartet und die dabei mitwirkenden Richter erst dann als befangen ablehnt, wenn deren Entscheid nicht seinen Vorstellungen entspricht. 
 
d) Die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Zitierung eines inkriminierten Satzes durch den Vorsitzenden an der Appellationsgerichtsverhandlung (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 Ziff. 6.7 ff.) begründet nicht den Anschein der Befangenheit. Von einer "Manipulation" kann keine Rede sein. Der Satz, so wie er vom Vorsitzenden an der Verhandlung zitiert worden sein soll ("Mit der Holocaust-Hysterie verdecken die Juden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite"), stimmt sinngemäss mit dem Satz überein, wie er im Artikel "Landvogt Sigi Feigel und seine Knechte" tatsächlich enthalten ist ("Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckt"). Unter der "eigenen Seite" versteht der unbefangene Leser im Gesamtzusammenhang des Artikels die Juden. Die eigene Seite steht der anderen Seite gegenüber, d.h. den Urhebern des Holocausts, dessen Opfer vor allem die Juden waren. Der Einwand in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 8 Ziff. 6.7), jedermann wisse, dass die mit "Holocaust-Hysterie" bezeichnete Motiviertheit der Bevölkerung durch die linke, rote oder kommunistische Presse, Radio und Fernsehen erzeugt werde, geht an der Sache vorbei. Zwar hat der Beschwerdeführer in anderen Artikeln gerade auch diesen Kreisen u.a. eine hysterische Anklagelitanei vorgehalten. Eine solche Äusserung ist aber in der fraglichen Textpassage nach dem Verständnis des Durchschnittslesers nicht enthalten. Die Vorwürfe einer gezielten Manipulation des inkriminierten Textes durch den Vorsitzenden des Appellationsgerichtsausschusses in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1999 und einer sich daraus ergebenden Befangenheit des Vorsitzenden sind demnach unbegründet. 
 
Im Übrigen hat das Appellationsgericht, wie schon das Strafgericht, allein den Ausdruck "Holocaust- Hysterie" in der fraglichen Textpassage als tatbestandsmässig erachtet (s. angefochtener Entscheid S. 11, erstinstanzliches Urteil S. 27). Somit spielte es insoweit keine Rolle, wer nach der Meinung des Beschwerdeführers für diese angebliche "Holocaust-Hysterie" verantwortlich sein soll, ob die Juden oder aber linke Medien. Die vom Beschwerdeführer behauptete Manipulation hat sich demnach nicht zu dessen Nachteil ausgewirkt. 
 
3.- a) Die Anklagebehörde hat mehrere Ausgaben des Mitteilungsblatts "Recht + Freiheit" vollständig in die Anklageschrift integriert, da ihres Erachtens die in diesen Ausgaben enthaltenen Artikel in ihrer Gesamtheit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB seien. Dieses Vorgehen hat bereits das Strafgericht als mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar zurückgewiesen. Auch wenn der Staatsanwaltschaft insofern zugestimmt werden könne, dass es letztlich auf die Wirkung der Texte und weniger auf die darin thematisierten Fakten ankomme, so müsse unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion in der Anklageschrift zumindest festgelegt werden, von welchen konkreten Texten, analog einem geschilderten Tatverhalten, diese Wirkung ausgehe, zumal vorliegend nicht ein einzelnes Buch zur Diskussion stehe, sondern eine ganze Reihe von Artikeln, die von verschiedenen Autoren verfasst worden und in verschiedenen Ausgaben des Vereinsblatts erschienen seien. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten daher nur diejenigen Textpassagen, welche von der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Verhandlung in Anwesenheit des beschuldigten Beschwerdeführers verlesen wurden, wodurch nach Auffassung des Strafgerichts der Mangel geheilt worden ist (Urteil des Strafgerichts vom 18. September 1997, S. 4 ff.). 
 
Das Appellationsgericht teilt diese Auffassung. 
Die Anklagebehörde müsse grundsätzlich einzelne Textpassagen und Artikel bezeichnen, die den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllten. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus mehreren Exemplaren einer Zeitschrift die strafbaren Artikel und Textpassagen selbst herauszusuchen. Der Anklageschrift komme neben der Informationsfunktion auch eine Umgrenzungsfunktion zu, welche die strikte Trennung zwischen richterlicher und anklagender Aufgabe garantiere. Dieses Prinzip der Gewaltentrennung werde verletzt, wenn die Anklageschrift die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens, hier den rassendiskriminierenden Inhalt verschiedener Artikel, nicht so konkret wie möglich bezeichne, sondern den Entscheid hierüber letztlich dem Gericht überlasse. Mit der Verlesung einzelner Textpassagen durch den Staatsanwalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei dieser Mangel aber, wie im Entscheid des Strafgerichts zutreffend ausgeführt werde, für diese Textstellen geheilt worden, zumal dem Beschuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden sei (angefochtener Entscheid S. 8 f.). 
b) Der Beschwerdeführer rügt insoweit eine Verletzung des Anklageprinzips. Solcherart mit der mündlichen Benennung von aus dem Zusammenhang gerissenen Textstellen konfrontiert, werde die Verteidigung völlig überrumpelt und ausser Gefecht gesetzt. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes durch eine mangelhafte Anklageschrift sei durch das Verlesen von Textpassagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Staatsanwalt entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts nicht geheilt worden. Eine gehörige Vorbereitung der Verteidigung sei damit verunmöglicht bzw. erschwert worden (staatsrechtliche Beschwerde S. 9 Ziff. 7). 
 
c) In der Anklageschrift werden nicht nur mehrere, der Staatsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit als antisemitisch bzw. rassistisch erscheinende Ausgaben des Mitteilungsblatts "Recht + Freiheit" integriert, sondern es werden (in Ziff. I lit. c) auch einzelne Textpassagen ausdrücklich bezeichnet, durch welche nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft "insbesondere auch die Massenvernichtung der Juden in den Konzentrationslagern gröblich verharmlost bis geleugnet" werde. Insoweit liegt unstreitig eine Anklage vor, die nicht zu beanstanden ist und daher als Grundlage für eine strafrechtliche Beurteilung ausreicht (vgl. auch angefochtener Entscheid S. 9 E. 3c), und ist der ebenfalls aus Art. 4 aBV fliessende Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf die Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung gewahrt worden. 
 
aa) Die folgenden Textpassagen, welche das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil als tatbestandsmässig erachtet hat, werden in Ziff. I lit. c der Anklageschrift ausdrücklich wiedergegeben, nämlich die Passagen betreffend 
- Elie Wiesel, "der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!), bis es von den Russen befreit wurde", und seither die Welt bereist und "allenorts markerschütternde Holocaust-Geschichten" "erzählt", 
 
enthalten im Artikel "Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus?" in der Ausgabe Nr. 6/95 vom 27. November 1995 (s. angefochtenes Urteil S. 10 unten); 
 
- "Holocaust-Hysterie", 
 
wiedergegeben im Artikel "Landvogt Sigi Feigel und seine Knechte" in der Ausgabe Nr. 6/95 vom 27. November 1995 (s. dazu angefochtenes Urteil S. 11 obere Hälfte); 
 
- "Gaskammer- und Umerziehungsgeist", 
 
im Artikel "Der Fall Grüninger: Musterbeispiel politischer Justiz" in der Ausgabe Nr. 1/96 vom 19. Februar 1996 (s. dazu angefochtener Entscheid S. 12 unten); 
 
- die "behauptete planmässige Vernichtung der Juden", 
 
wiedergegeben im Artikel "Der Fall Grüninger: Musterbeispiel politischer Justiz" in der Ausgabe Nr. 1/96 vom 19. Februar 1996 (s. dazu angefochtener Entscheid S. 12 untere Hälfte). 
 
Die Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehen daher insoweit an der Sache vorbei. 
bb) Hingegen sind die beiden nachstehenden Textpassagen, welche das Appellationsgericht ebenfalls als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB erachtet hat, in der Anklageschrift (Ziff. I lit. c) nicht ausdrücklich erwähnt, nämlich die Passagen betreffend 
 
- die "allgemein behauptete 'industrielle', planmässige Massenvernichtung der Juden", 
 
wiedergegeben im Artikel "Skandal im Bundeshaus!" in der Doppelausgabe Nr. 4 und 5/95 vom 2. Oktober 1995 (s. dazu angefochtener Entscheid S. 9/10); 
 
- "Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim", 
 
wiedergegeben im Artikel "Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus?" in der Ausgabe Nr. 6/95 vom 27. November 1995. 
 
d) aa) Die beiden vorgenannten Textpassagen wurden, neben mehreren anderen Passagen, von der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlesen (s. dazu das Urteil des Strafgerichts, S. 18 f., 23, 27 f.). Damit wurden der beschuldigte Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger, die beide an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend waren, darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer u.a. auch diese beiden Äusserungen als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB vorgeworfen werden, und wurde der Gegenstand des Verfahrens umgrenzt. 
 
bb) Der Beschwerdeführer hatte indessen bei dem hier beschriebenen Vorgehen kaum Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten, um darzulegen, weshalb die verlesenen Textpassagen aus seiner Sicht nicht tatbestandsmässig seien. 
Die Verteidigung wurde zudem dadurch erschwert, dass die verlesenen Passagen nun aus dem Gesamtzusammenhang gerissen waren, welcher für die Auslegung von einzelnen inkriminierten Äusserungen und deren Subsumtion unter den schwierigen Tatbestand von Art. 261bis StGB von Bedeutung sein kann. Hinzu kommt, dass der Staatsanwalt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur die beiden genannten Passagen verlesen hat, sondern mehrere längere Textpassagen (s. Urteil des Strafgerichts S. 18 f., 23, 27 f.), wodurch eine gehörige Verteidigung innert kurzer Frist zusätzlich erschwert wurde. 
 
cc) Durch dieses Vorgehen ist in der erstinstanzlichen Verhandlung der aus Art. 4 aBV fliessende Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung in einem rechtlich schwierigen Bereich verletzt worden, soweit die Äusserung betreffend "Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim" zur Diskussion steht. 
 
dd) Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze ist dagegen zu verneinen, soweit die Äusserung betreffend die "allgemein behauptete 'industrielle', planmässige Massenvernichtung der Juden" im Artikel "Skandal im Bundeshaus!" in der Doppelausgabe Nr. 4 und 5/95 vom 2. Oktober 1995 zur Diskussion steht. Denn diese - sachverhältlich unbestrittene - Äusserung stimmt inhaltlich mit der Äusserung betreffend die "behauptete planmässige Vernichtung der Juden" im Artikel "Der Fall Grüninger: Musterbeispiel politischer Justiz" in der Ausgabe Nr. 1/96 vom 19. Februar 1996 überein, welche in Ziff. I lit. c der Anklageschrift ausdrücklich wiedergegeben wird. Damit hatte der Beschwerdeführer aber insoweit ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gegen den Vorwurf, dass die Redeweise von der "behaupteten" Massenvernichtung tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB sei. 
 
e) Damit stellt sich die Frage, ob der beschriebene Verfahrensfehler (s. E. 3d/cc) allenfalls im Berufungsverfahren "geheilt" worden ist. Bis zum Berufungsverfahren blieb dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gegen den vom Strafgericht als begründet erachteten Vorwurf, er habe durch die Äusserung betreffend "Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim" den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt. 
 
aa) Ob und unter welchen Voraussetzungen Verfahrensfehler im Allgemeinen und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Besonderen im Rechtsmittelverfahren "geheilt" werden können, ist im Einzelnen umstritten. Während die Praxis trotz der stets betonten formellen Natur des Gehörsanspruchs die Möglichkeit der "Heilung" u.a. aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Leerläufen relativ grosszügig bejaht, steht dem die Lehre überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber (s. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998 S. 97 ff., 107 ff., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in einem nicht amtlich publizierten Urteil vom 4. Mai 1999 in Sachen A. gegen Kantonsgericht SG (1P. 561/1998; erwähnt von Marc Forster in ZBJV 135/1999 S. 376 f.) mit der Frage der "Heilung" von Verfahrensfehlern im strafrechtlichen Berufungsverfahren auseinander gesetzt. Im genannten Entscheid wird u.a. Folgendes ausgeführt. Eine "Heilung" dürfe jedenfalls im Strafprozess nur ausnahmsweise und bei relativ geringfügigen Verfahrensmängeln erfolgen. Die Begründung der kantonalen Instanzen, weshalb eine "Heilung" vor dem Hintergrund der kantonalen Verfahrensbestimmungen im konkreten Fall ausnahmsweise zulässig erscheine, müsse dabei sachlich überzeugen. Je schwerwiegender die Verletzung der Parteirechte sei und je bedeutender die betroffenen Rechtspositionen, desto strengere Anforderungen seien diesbezüglich zu erfüllen (E. 5a). Sofern die kantonale Strafprozessordnung eine zweistufige richterliche Überprüfung mit voller Kognition vorsehe, müssten die wesentlichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich von beiden Instanzen eingehalten werden. Allerdings könne nicht jede (auch nur geringfügige) Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem verfassungsmässigen Anspruch auf Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung führen. Bei schwerwiegenden und mehrfachen Verletzungen von Parteirechten seien an eine "Heilung" im strafrechtlichen Berufungsverfahren jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Andernfalls hätten es die Gerichte in der Hand, die gesetzliche Ordnung zu unterlaufen. Dabei sei auch der Bedeutung des Straffalles Rechnung zu tragen (E. 5c). 
 
bb) Gemäss den Ausführungen des Appellationsgerichts ist mit der Verlesung einzelner Textpassagen durch den Staatsanwalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der in der Anklageschrift liegende Mangel, wie im erstinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt werde, für diese Textstellen geheilt worden, zumal dem Beschwerdeführer "diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden" sei (angefochtenes Urteil S. 8/9). Das Appellationsgericht befasst sich damit nicht ausdrücklich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gegen die erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Verlesen von mehreren Textpassagen erhobenen Vorwürfe gehabt habe und ob ein allfälliger diesbezüglicher Mangel im Appellationsverfahren geheilt worden sei. Soweit das Appellationsgericht mit der Bemerkung betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit bejaht haben sollte, kann ihm aus den vorstehend genannten Gründen nicht gefolgt werden. 
 
cc) Der im Fehlen einer ausreichenden Verteidigungsmöglichkeit in Bezug auf die Äusserung betreffend "Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim" liegende Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens wiegt verhältnismässig schwer und konnte daher im Appellationsverfahren nicht "geheilt" werden. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass zum einen bei der Interpretation von konkreten Äusserungen im Textzusammenhang und zum andern bei der Auslegung von Art. 261bis StGB in Anbetracht der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem Richter ein relativ weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Es kann angenommen werden, dass auch eine über volle Kognition verfügende kantonale Rechtsmittelinstanz im Bereich dieser Beurteilungsspielräume nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung des erstinstanzlichen Richters abweicht. Daraus folgt aber, dass gerade bei der Straftat der Rassendiskriminierung das Umstossen einer erstinstanzlichen Verurteilung im Appellationsverfahren für den Beschuldigten schwieriger sein dürfte als die Verhinderung einer erstinstanzlichen Verurteilung (s. zur schlechteren prozessualen Situation des Betroffenen allgemein Lorenz Kneubühler, op. cit. , S. 108 f., mit Hinweisen). Zudem besteht gerade auch bei dieser Straftat das Risiko, dass die Appellationsinstanz, wie im vorliegenden Fall, selbst bei abweichender Beurteilung von einzelnen Äusserungen den erstinstanzlichen Entscheid im Ergebnis und damit auch in Bezug auf das Strafmass bestätigt. 
 
Aus diesen Gründen ist gerade auch beim Straftatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB die Möglichkeit der "Heilung" von den 
Gehörsanspruch berührenden Verfahrensfehlern im Rechtsmittelverfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen. 
 
dd) In Bezug auf die Äusserung betreffend "Anne- Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim" hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, und dieser den Gehörsanspruch betreffende Mangel konnte im Appellationsverfahren nicht "geheilt" werden. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
4.- Der Beschwerdeführer sieht eine krasse Willkür darin, dass ihm das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil (S. 5 obere Hälfte) seine Aussageverweigerung vorgehalten habe. Nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts sei er als Angeschuldigter nicht zur Aussage verpflichtet gewesen und dürfe aus seiner Aussageverweigerung nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (staatsrechtliche Beschwerde S. 2). Die Rüge geht an der Sache vorbei. 
 
Das Appellationsgericht hat in den Ausführungen zur Frage der Bestellung eines amtlichen Verteidigers erwogen, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei durchaus imstande, die Sach- und Rechtslage zu erfassen und sich selbst zu verteidigen. Mit seinen beiden früheren Offizialverteidigern habe er sich überworfen, weil er offenbar eine konstruktive Zusammenarbeit mit ihnen abgelehnt habe. Wie die erstinstanzliche Hauptverhandlung gezeigt habe, weigere er sich im Übrigen auch dann, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, wenn er durch einen Verteidiger vertreten sei (angefochtenes Urteil S. 4/5). Damit bringt das Appellationsgericht u.a. zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nicht etwa aus Protest gegen die Nichtbestellung eines neuen, dritten amtlichen Verteidigers, sondern unabhängig davon, aus anderen Gründen, von seinen Verteidigungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht habe. 
 
5.- Der Beschwerdeführer sieht eine krasse Willkür insbesondere auch darin, dass das Appellationsgericht bei einigen Zitaten Worte hinzugefügt habe, die in den fraglichen Zeitungsartikeln gar nicht enthalten seien, und dass es verschiedene Äusserungen sinnentstellend umgedeutet habe (Beschwerde S. 3, 8). Darauf ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Die Frage, welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage und somit eine Frage des Bundesrechts, soweit die Äusserung allenfalls einen bundesrechtlichen Straftatbestand erfüllt. Dazu wird im Urteil zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen. 
 
6.- Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen Fragen des eidgenössischen Rechts, die mit der gegenüber der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden können. Dazu gehören insbesondere auch der Einwand, dass Art. 261bis StGB zu unbestimmt sei und daher nach dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) keine genügende Grundlage für eine Verurteilung bilde (staatsrechtliche Beschwerde S. 5), sowie die Rüge, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von Art. 261bis StGB unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungsfreiheit nicht strafbar seien (staatsrechtliche Beschwerde S. 10). 
 
7.- Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die staatsrechtliche Beschwerde in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Äusserung betreffend "Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim", enthalten im Artikel "Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus?" in der Ausgabe Nr. 6/95 von "Recht + Freiheit" vom 27. November 1995, wegen Verletzung von aus Art. 4 aBV sich ergebenden Grundsätzen gutzuheissen ist. 
 
In allen übrigen Punkten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
II. Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
 
8.- Gemäss Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminierung") wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, 
 
wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 
 
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, 
 
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 
 
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, 
 
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. 
 
a) Die erste Instanz hat die von der Staatsanwaltschaft verlesenen Textpassagen in ihrer Mehrheit als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB erachtet. 
Die Vorinstanz hat verschiedene Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Äusserungen abweichend von der ersten Instanz als nicht tatbestandsmässig qualifiziert. Gleichwohl hat sie das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Strafbarkeit in einzelnen Fällen sei das für die Strafzumessung relevante Verschulden des Beschwerdeführers dadurch nicht anders zu beurteilen. Es bleibe insgesamt dabei, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriften Juden systematisch diffamiert und die nationalsozialistischen Verbrechen verharmlost habe. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe herabzusetzen (angefochtener Entscheid S. 14/15). 
 
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allein die Textpassagen bzw. Äusserungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als tatbestandsmässig qualifiziert worden sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, alle diese Äusserungen erfüllten den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht. 9.- a) Die Vorinstanz sieht in Übereinstimmung mit der ersten Instanz eine im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB tatbestandsmässige Äusserung in der Passage, in welcher von der "allgemein behaupteten 'industriellen', planmässigen Massenvernichtung der Juden" die Rede ist, welche im Beitrag "Skandal im Bundeshaus!" in der Doppelausgabe Nr. 4/5 von "Recht + Freiheit" vom 2. Oktober 1995 enthalten ist (s. erstinstanzliches Urteil S. 18 ff., angefochtener Entscheid S. 9/10). Durch die Redeweise von der "behaupteten" Massenvernichtung werde zum Ausdruck gebracht, dass diese Vernichtung nicht bewiesen sei. Denn etwas "behaupten" bedeute laut Wahrig (Deutsches Wörterbuch), etwas überzeugt, sehr bestimmt vertreten, für wahr erklären, versichern, ohne es beweisen zu können (erstinstanzliches Urteil S. 19). Die Redeweise von der "behaupteten" (industriellen, planmässigen) Massenvernichtung, mit anderen Worten von der nicht bewiesenen Massenvernichtung, läuft nach Auffassung der kantonalen Instanzen auf deren Leugnung hinaus. Dieser Eindruck werde noch deutlicher, wenn die fragliche Textpassage in den Gesamtzusammenhang des Artikels gestellt werde. Dabei sei namentlich der Hinweis auf das Fehlen von Beweisen ein typisches Vorgehen der Leugner des Holocausts (angefochtener Entscheid S. 10, erstinstanzliches Urteil S. 20, beide mit Hinweis auf eine Erwägung in BGE 121 IV 85). 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet u.a. und im Wesentlichen ein, der Artikel "Skandal im Bundeshaus!" befasse sich ausschliesslich mit der Frage, was der Bundesrat damals, während des Zweiten Weltkriegs, über die Massenvernichtung gewusst habe. Alle Hinweise auf das Fehlen von Beweisen beträfen das Wissen des damaligen Bundesrates, nicht den Holocaust aus solchen. 
 
c) Gegenstand des Beitrags des Beschwerdeführers "Skandal im Bundeshaus!" ist in der Tat die Frage, was der schweizerische Bundesrat während des Zweiten Weltkriegs über das Schicksal der Juden unter dem nationalsozialistischen Regime gewusst hat. Der Beschwerdeführer vertritt im fraglichen Artikel den Standpunkt, der damalige Bundesrat habe von der Massenvernichtung von Juden keine Kenntnis gehabt, und er verweist zur Begründung u.a. auf die Historiker und Zeitzeugen Edgar Bonjour und J.-R. von Salis, die geäussert hätten, dass sie selbst und auch andere erst nach Kriegsende von der Massenvernichtung von Juden in den Gaskammern erfahren hätten. Der Beschwerdeführer kritisiert daher im fraglichen Beitrag die Äusserung eines Bundesratsmitglieds im Jahre 1995, wonach der während des Zweiten Weltkriegs amtierende Bundesrat gewusst habe, dass die Juden vernichtet wurden. 
Der Beschwerdeführer schildert, dass er vom Bundesrat Beweise für dessen Standpunkt verlangt habe, worauf ihm lediglich beschieden worden sei, es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass die "Judenverfolgung" im Dritten Reich kein Geheimnis gewesen sei. Daran anschliessend führt der Beschwerdeführer im fraglichen Artikel wörtlich Folgendes aus: 
 
"Die Diskussion um den Kern der Sache wird damit verweigert und stattdessen von etwas gesprochen, was nicht zur Debatte steht. Selbstverständlich verstehen wir unter Vernichtung die seit 50 Jahren allgemein behauptete 'industrielle', planmässige Massenvernichtung der Juden und nicht etwa Erschiessungen, wie sie im 2. Weltkrieg und seither in anderen Kriegen immer wieder an Zivilpersonen und Kriegsgefangenen vorkamen". 
 
Im Artikel wird nicht in Bezug auf die Massenvernichtung von Juden das Fehlen von Beweisen behauptet und ein Beweis gefordert, sondern in Bezug auf das diesbezügliche Wissen des damaligen Bundesrates. Mit der Behauptung aber, dass der damalige Bundesrat nichts gewusst habe und für die gegenteilige Annahme kein Beweis vorliege, wird weder ausdrücklich noch sinngemäss behauptet, dass die Massenvernichtung von Juden als solche tatsächlich nicht bzw. in einem erheblich geringeren Umfang stattgefunden habe bzw. nicht bewiesen sei. Die tatsächlichen Ereignisse sind das eine, die diesbezüglichen Kenntnisse des Bundesrates im Zweiten Weltkrieg das völlig andere. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid (S. 10 oben) und im erstinstanzlichen Urteil (S. 20), der Hinweis auf das Fehlen von Beweisen sei ein typisches Vorgehen der Leugner des Holocausts, geht daher insoweit an der Sache vorbei. 
 
d) aa) Indessen ist die inkriminierte Äusserung betreffend die "allgemein behauptete 'industrielle', planmässige Massenvernichtung der Juden" als solche in dem Sinne zu verstehen, dass die Massenvernichtung nicht bewiesen sei. "Behaupten" bedeutet, bezogen auf eine Äusserung, "überzeugt, nachdrücklich aussprechen, sehr bestimmt vertreten, für wahr erklären, versichern, ohne es beweisen zu können" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). "Behaupten" bedeutet, "mit Bestimmtheit aussprechen, überzeugt sagen; (noch Unbewiesenes) als sicher ausgeben" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch). Die Redeweise des Beschwerdeführers von der (allgemein) "behaupteten" Massenvernichtung bedeutet, wie etwa die Redeweise von der "angeblichen" Massenvernichtung, nach dem Eindruck des Lesers, dass der Holocaust (noch) nicht bewiesen sei. Die Äusserung, dass die ("industrielle", planmässige) Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes (noch) nicht bewiesen sei, ist heute und war auch 1995, als der fragliche Artikel erschien, derart absurd, dass sie auf ein Leugnen des Holocausts hinausläuft. 
bb) Allerdings ist die fragliche Äusserung in einen längeren Artikel eingebettet, dessen Thema nicht der Holocaust als solcher ist, sondern das diesbezügliche Wissen bzw. Nicht-Wissen des zur Zeit des Zweiten Weltkriegs amtierenden Bundesrats und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dies ist jedoch unerheblich. Der unbefangene Leser des Artikels nimmt auch in diesem Zusammenhang die Redeweise von der "allgemein behaupteten 'industriellen', planmässigen Massenvernichtung der Juden" als eine Leugnung des Holocausts wahr, nicht zuletzt deshalb, weil die Einschiebung "allgemein behauptet" als völlig überflüssig auffällt, wenn der Holocaust als historische Tatsache anerkannt wird. 
 
cc) Sollte die Einschiebung "allgemein behauptet" im konkreten Satz nicht auf das Substantiv "Massenvernichtung", sondern auf die Adjektive "planmässig" und/ oder "'industriell'" bezogen verstanden werden, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch allerdings ungewöhnlich wäre, so läge in der Äusserung jedenfalls eine gröbliche Verharmlosung des Holocausts (s. dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 29 E. 3.4.1). 
 
dd) Der Beschwerdeführer hat somit durch die zitierte Äusserung den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz geleugnet. Dass weitere Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht erfüllt seien, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 
 
10.- a) Ein eigentliches "Konglomerat revisionistischer Aussagen" sieht die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz im Artikel "Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus?", der in der Ausgabe Nr. 6 von "Recht + Freiheit" vom 27. November 1995 erschienen ist (angefochtener Entscheid S. 10 f., erstinstanzliches Urteil S. 23 ff.). Darin wird nach Auffassung der Vorinstanz die Massenvernichtung der Juden geleugnet bzw. durch die Diskussion über die Anzahl der Opfer verharmlost. Mit ironischen und höhnischen Sprachwendungen werde überdies eine feindselige Haltung gegenüber den Juden geschaffen und damit letztlich zum Hass gegen sie aufgerufen, so namentlich, indem behauptet werde, die Juden betrieben als Urheber der Vernichtungslegende die Erpressung der Schweiz (angefochtenes Urteil S. 10 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 23 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die folgenden Äusserungen im Artikel als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB (angefochtenes Urteil S. 10): 
 
"Erstaunlich ist, was Elie Wiesel schreibt, der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!) ... 
Seither bereist er die Welt und erzählt allenorts markerschütternde Holocaust-Geschichten 
..." 
 
Unter Hinweis auf eine Äusserung von Elie Wiesel, dass die Juden von Allen im Stich gelassen worden seien, sogar von ihren amerikanischen Brüdern, wird im Artikel sodann ausgeführt: 
 
"Und da wollen uns - besonders wehrlosen Schulkindern - gewisse Leute mit Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim ein schlechtes Gewissen machen und einreden, wir hätten unmenschlich gehandelt. " 
 
b) Der Beschwerdeführer hält die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz für böswillige Unterstellungen. Der fragliche Artikel enthalte keine "Diskussion über die Anzahl der Opfer", sondern befasse sich mit der Anzahl der an der Schweizer Grenze abgewiesenen bzw. in die Schweiz aufgenommenen Flüchtlinge. Der Begriff "Opfer" werde im ganzen Beitrag überhaupt nicht verwendet. Im Artikel würden die Juden entgegen den Unterstellungen der Vorinstanz auch nicht als "Urheber der Vernichtungslegende" dargestellt. Das Wort "Vernichtungslegende" komme im ganzen Text überhaupt nicht vor. Dass aber die Schweiz und die Schweizer Banken vor dem Hintergrund der Geschehnisse im Zweiten Weltkrieg "erpresst" worden seien, sei eine offenkundige Tatsache, von der mittlerweile in der Schweiz viele hochrangige Politiker und auch angesehene Zeitungen sprächen. Es gehe im Artikel um die Frage, was die Schweiz gewusst und getan bzw. nicht gewusst und nicht getan habe. In jeder Kritik könne man letztlich eine feindselige Haltung sehen. Damit werde noch lange nicht zum Hass aufgerufen. Sarkasmus und Ironie seien allseits benützte Stilmittel. Da somit der von der Vorinstanz herbeiphantasierte "Hintergrund" nicht bestehe, könne auch die Äusserung betreffend Elie Wiesel, welcher im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebt habe und allenorts markerschütternde Holocaust-Geschichten erzähle, nicht vor einem solchen Hintergrund interpretiert werden. Es handle sich um beweisbare Tatsachen aus Elie Wiesels Autobiographie, und das Wort "angeblich" bedeute "wie gesagt wird" (etwa im Sinne des französischen "soi-disant"). 
 
c) Im Artikel "Bundesarchiv: Ist die Eidgenossenschaft noch Herr im Haus?" wird u.a. und im Wesentlichen über Forschungen betreffend die Zahl der an der Schweizer Grenze abgewiesenen und in die Schweiz aufgenommenen Flüchtlinge während des Zweiten Weltkriegs berichtet. Im Artikel wird zum Ausdruck gebracht, dass u.a. gewisse jüdische Kreise die Forschungsergebnisse nicht akzeptieren, sich in die Forschungen einmischen wollten und die Zahl der an der Grenze abgewiesenen Flüchtlinge als in Tat und Wahrheit viel höher erachten. 
Der Artikel enthält nach den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 10 Mitte) und im erstinstanzlichen Urteil (S. 23 f.) keine "Diskussion über die Anzahl der Opfer" der Massenvernichtung, und im Artikel ist entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Entscheid (S. 10) auch nicht von den Juden als "Urhebern der Vernichtungslegende" die Rede. 
 
Die diesbezüglichen Erwägungen der kantonalen Instanzen sind nicht mehr Interpretationen der im fraglichen Artikel enthaltenen Äusserungen, sondern Gedankenassoziationen, die bei der Lektüre des Artikels allenfalls angestellt werden können. 
 
d) Im Artikel wird nach Hinweisen auf die Zahl der von der Schweiz im Zweiten Weltkrieg aufgenommenen jüdischen und nicht-jüdischen Flüchtlinge sowie auf einen Vorschlag von Adolf Eichmann (an die Alliierten), eine Million Juden freizulassen gegen Lieferung von Lastwagen, Kaffee und Seife etc. , wörtlich Folgendes ausgeführt: 
 
"Keine der grossen Nationen mit ihren weiträumigen Flächen nahm das Angebot an! Erstaunlich ist, was Elie Wiesel schreibt, der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!), bis es von den Russen befreit wurde. Vor die Wahl gestellt, mit den Russen nach Osten oder mit den Deutschen nach Westen zu ziehen, zog er vor, sich den Nazi-Henkern anzuschliessen. Seither bereist er die Welt und erzählt allenorts markerschütternde Holocaust-Geschichten. Im Vorwort zum Buch 'The Abandonment of the Jews' von David S. Wymann schreibt Wiesel rückblickend: 'Die Juden wurden ganz und gar im Stich gelassen. Den Henkern ausgeliefert, konnten sie sich auf niemanden verlassen. Nicht einmal auf ihre Brüder, die in Amerika in Freiheit lebten. ' Und da wollen uns - besonders wehrlosen Schulkindern - gewisse Leute mit Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim ein schlechtes Gewissen machen und einreden, wir hätten unmenschlich gehandelt. " 
 
e) Ob der Beschwerdeführer durch die Äusserung betreffend "Anne-Frank-Ausstellungen und ähnlichem Klimbim" den Tatbestand von Art. 261bis StGB in irgendeiner Variante erfüllt habe, muss hier nicht geprüft werden. Denn der Kassationshof hat das angefochtene Urteil in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde aufgehoben (s. dazu vorn E. 3). 
 
f) Die im zitierten Text enthaltenen Äusserungen betreffend Elie Wiesel - "der im angeblich ausschliesslich zur Vernichtung der Juden dienenden KL Auschwitz überlebte (!), bis es von den Russen befreit wurde" ... und seither allenorts "markerschütternde Holocaust-Geschichten" "erzählt" - sind nach der zumindest im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz jedenfalls insgesamt als gröbliche Verharmlosung des Holocausts im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB zu qualifizieren. 
Durch diese Äusserungen wird in höhnischem Ton zum Ausdruck gebracht, dass Auschwitz, in dem Elie Wiesel überlebt habe, in Wahrheit nicht so schlimm gewesen sein könne, wie es allgemein dargestellt werde, und dass die markerschütternden Holocaust-Geschichten, die Elie Wiesel allenorts erzähle, masslos übertrieben seien. Zwar ist die Massenvernichtung von Juden nicht das Hauptthema des Artikels, doch ist die zitierte Passage, in welcher der Autor gleichsam im Sinne eines Seitenhiebs dazu höhnische Bemerkungen macht, für den unbefangenen Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit als eine Verharmlosung der 
Massenvernichtung erkennbar. 
 
11.- Im Artikel "Landvogt Sigi Feigel und seine Knechte", der in der Ausgabe Nr. 6 vom 27. November 1995 von "Recht + Freiheit" erschienen ist, wird im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen Gerhard Förster, den Verleger eines Buches von Jürgen Graf (mit dem Titel "Auschwitz. Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocausts"), und der von Sigi Feigel am Verleger geäusserten Kritik u.a. Folgendes ausgeführt: 
 
"Die feindselige Gehässigkeit und die mit der Strafanzeige verbundene Absicht, die grösstenteils jüdischen Zeugenaussagen sowie auch die Tätergeständnisse einer grösseren Leserschaft zu entziehen, geben zu denken: Mit der Holocaust-Hysterie werden die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite verdeckt!". 
 
a) Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 11) hat die erste Instanz in ihrem Urteil (S. 27) völlig zu Recht erwogen, der Ausdruck "Hysterie", umgangssprachlich gebraucht als übertriebener, sinnloser Erregungszustand, sei so negativ besetzt, dass darin die (revisionistische) Behauptung enthalten sei, es sei alles masslos übertrieben. Darin liege ein gröbliches Verharmlosen des Völkermords an den Juden (angefochtener Entscheid S. 11). 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem Begriff "Holocaust-Hysterie" habe der Autor die Meinung verbunden, dass 50 Jahre nach dem Krieg mit den Anklagelitaneien - durch die linke, rote oder kommunistische Presse sowie Radio und Television - endlich einmal ein Ende sein müsse. In dieselbe Kerbe habe auch der mit dem Friedenspreis des Deutschen Buchhandels geehrte Schriftsteller Martin Walser geschlagen, der in seiner Dankesrede unter grossem Beifall die Meinung geäussert habe, die Menschen hätten genug davon, ständig mit Auschwitz moralisiert zu werden. 
 
c) Der Einwand des Beschwerdeführers ist im Ergebnis begründet. Der Ausdruck "Holocaust-Hysterie" betrifft im gegebenen Zusammenhang nach dem Empfinden des Durchschnittslesers nicht den Holocaust als solchen. Durch die Redeweise von der "Holocaust-Hysterie" wird nicht zum Ausdruck gebracht, die Verbrechen an den Juden seien in Tat und Wahrheit nach Art und Umfang weit weniger schlimm gewesen als allgemein angenommen werde. Der Ausdruck "Holocaust-Hysterie" betrifft im gegebenen Zusammenhang den Umgang mit dem Holocaust in der Gegenwart, d.h. insbesondere Art und Umfang der Berichterstattung sowie der "Aufarbeitung" des Geschehens, und er enthält allenfalls auch den Vorwurf einer Instrumentalisierung der Massenvernichtung. Durch die mit dem Ausdruck "Holocaust-Hysterie" ausgedrückte Kritik am Umgang mit der Massenvernichtung wird der Holocaust als solcher entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB gröblich verharmlost. Die Massenvernichtung ist das eine, der Umgang damit in der Gegenwart ist das völlig andere. Unerheblich ist insoweit, dass der allenfalls negativ besetzte Begriff "Hysterie" als deplatziert erscheinen mag. 
 
d) Dass die im fraglichen Satz enthaltene Äusserung betreffend "die weltweiten Greueltaten der eigenen Seite", welche mit der Holocaust-Hysterie "verdeckt" werden, den Tatbestand von Art. 261bis StGB in irgendeiner Variante erfülle, wird dem Beschwerdeführer weder im angefochtenen Entscheid noch im erstinstanzlichen Urteil vorgeworfen. Daher ist vorliegend nicht zu prüfen, wie es sich damit verhält. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob allenfalls andere Passagen im Artikel "Landvogt Sigi Feigel und seine Knechte" tatbestandsmässig seien. 
 
12.- In einem mit "MW. " gezeichneten Artikel "Der Fall Grüninger: Musterbeispiel politischer Justiz. Ein Freispruch mit schwerwiegenden Folgen", welcher in der Ausgabe Nr. 1/96 vom 19. Februar 1996 von "Recht + Freiheit" erschienen ist, wird unter dem Abschnitt "'Mittäterschaft' der Schweiz" u.a. Folgendes ausgeführt: 
 
"Die vor allem in jüngster Zeit häufiger und hysterischer vorgetragenen Anklagelitaneien gegen die Schweiz sind (leider) beileibe nichts Neues. 
Mit der Grüninger-Prozessfarce wurde aber erstmals die ungeheuerliche Anschuldigung einer Mittäterschaft der Schweiz an der behaupteten planmässigen Massenvernichtung der Juden gerichtsnotorisch abgesegnet. Wir haben es also mit einem glasklaren Fall von politischer Justiz zu tun 
... Auf der Anklagebank sass in Tat und Wahrheit niemand geringerer als die Schweiz. Getreu der bereits alttestamentarisch angedrohten Losung von der 'Schuld bis ins siebte Glied' sind nun also auch bei uns die Türen weit offen für endlose politische (Selbst)anklagen und fette Wiedergutmachungsforderungen gegen unser Land. So ist bereits geplant, allfällige der Familie Grüninger zugesprochene zivilrechtliche Schadenersatzforderungen in eine Stiftung einzubringen, die Projekte 'im Sinn und Geist' Paul Grüningers zu fördern hätte. Was dies konkret heisst, hat bereits die St. Galler Regierung klargestellt. 
Sie will dem Grossen Rat beantragen, für internationale Jugendbegegnungen in Auschwitz namhafte Beiträge aus dem kantonalen Lotteriefonds (!) zur Verfügung zu stellen. Bei so viel Gaskammer- und Umerziehungsgeist ist die vom St. Galler Stadtrat vorgenommene Umbenennung eines Platzes in 'Grüningerplatz' schon fast nicht mehr erwähnenswert. " 
 
a) aa) Die Vorinstanz erachtet die Redeweise von der "behaupteten planmässigen Massenvernichtung der Juden" unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 19, 29) als zweifelsfrei tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB. Damit werde die planmässige Massenvernichtung als nicht bewiesen bezeichnet. Denn wer etwas behaupte, erkläre es für wahr, ohne es beweisen zu können. Beziehe sich der Begriff "behauptet" auf das Substantiv "Massenvernichtung", so werde diese geleugnet; beziehe er sich auf das Adjektiv "planmässig", so werde die Massenvernichtung gröblich verharmlost (erstinstanzliches Urteil S. 29). 
 
bb) Diese Auffassung ist zutreffend. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen betreffend eine fast gleich lautende Äusserung (s. E. 9, insbesondere E. 9d) verwiesen werden. 
 
b) Die Redeweise vom "Gaskammer- und Umerziehungsgeist" betrifft, im Gesamtzusammenhang des Textes, nicht den Holocaust als solchen, sondern sie bezieht sich auf den Umgang mit dem Holocaust und mit einer allfälligen Mitverantwortung der Schweiz insbesondere am Schicksal der an der Grenze abgewiesenen (jüdischen) Flüchtlinge. Die fragliche Äusserung steht unmittelbar im Anschluss an die Hinweise auf eine Stiftung, welche Projekte "im Sinn und Geist" Paul Grüningers zu fördern habe, sowie auf die von den St. Galler Behörden geplante Verwendung von Geldern aus dem Lotteriefonds für internationale Jugendbegegnungen in Auschwitz. Dem Autor des Artikels passt der Aufwand nicht, mit dem insbesondere auch die heutige Jugend an diese seines Erachtens lange zurückliegenden Ereignisse und an die Rolle der Schweiz mahnend erinnert wird. Diese mit der Redeweise vom "Gaskammer- und Umerziehungsgeist" zum Ausdruck gebrachte Kritik ist, auch wenn die Ausdrucksweise als geschmacklos erscheint, keine gröbliche Verharmlosung des Holocausts im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB. Die Massenvernichtung von Juden und die Frage einer Mitverantwortung der Schweiz für das Schicksal der an der Grenze abgewiesenen Flüchtlinge sind das eine, der Umgang damit in der Gegenwart ist etwas anderes (s. auch vorne E. 11c). 
 
13.- Es stellt sich die Frage, ob die Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bildenden Textpassagen, soweit sie gemäss den vorstehenden Erwägungen im Gesamtzusammenhang entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als gröbliche Verharmlosung des Völkermords im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB zu werten sind, für sich allein oder in ihrer Gesamtheit irgendeine andere Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllen. Diese Rechtsfrage hat der Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen. 
 
a) Gemäss Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz StGB macht sich strafbar, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt. Die Textpassagen betreffend "Holocaust-Hysterie" und "Gaskammer- und Umerziehungsgeist" laufen, auch im gegebenen Zusammenhang, auf eine Herabsetzung der Juden hinaus, zumal sie für den Leser erkennbar Ausdruck von Hohn sind. Unerheblich ist insoweit, dass die damit zum Ausdruck gebrachte Kritik am Umgang mit dem Holocaust in der heutigen Zeit sich nicht speziell gegen die Juden, sondern ganz allgemein gegen diejenigen richtet, welche für die "Hysterie", den "Gaskammer- und Umerziehungsgeist" verantwortlich sind, wozu für den Leser erkennbar auch nicht-jüdische Kreise gehören, nach der Meinung des Beschwerdeführers insbesondere linke Gruppierungen und die Medien. Gerade auch in Anbetracht dieser Stossrichtung der Kritik am Umgang mit dem Holocaust ist es jedoch fraglich, ob durch die inkriminierten Textpassagen die Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz StGB "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" oder nicht eher aus anderen Gründen herabgesetzt werden. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Durch die inkriminierten Textpassagen werden die Juden jedenfalls nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz StGB "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise" herabgesetzt. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Anwendungsbereich der Strafbestimmung eingeschränkt werden. Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz StGB erfasst Angriffe auf die Menschenwürde. Im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten handelt es sich nicht um Angriffe auf die Ehre des Verletzten. "Dem Opfer wird vielmehr seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen" (Botschaft des Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 313/ 314); ihm wird "das Recht auf Leben oder ein anderes Menschenrecht abgesprochen" (AB 1993 S 90 ff., 97, Votum Küchler). Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz betrifft Fälle, "in welchen das Opfer in schwerer, menschenverachtender Weise blossgestellt und erniedrigt wird" (Peter Müller, Die neue Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung: Zensur im Namen der Menschenwürde? ZBJV 130/1994 S. 241 ff., 257; s. auch die Beispiele etwa bei Robert Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S. 133). Art. 261bis Abs. 4 1. Halbsatz ist anwendbar auf Äusserungen, "durch welche das Opfer aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit als unterwertiger Mensch dargestellt wird" (Peter Müller, Abstinenz und Engagement des Strafrechts im Kampf gegen Ausländerfeindlichkeit, AJP 1996 S. 659 ff., 666; zum Ganzen Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 1996, N 934 ff.). 
Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit können "nur krasse, geradezu menschenverachtende und verabscheuungswürdige Äusserungen und Formen der Diskriminierung unter die Strafbestimmung fallen, namentlich dann, wenn die verfassungsmässigen Ansprüche auf Rechtsgleichheit und Menschenwürde des Betroffenen tangiert sind" (Franz Riklin, Die neue Strafbestimmung der Rassendiskriminierung [Art. 261bis StGB], medialex 1995 S. 36 ff., 43). Diese Voraussetzung erfüllen die vorstehend genannten Äusserungen auch in ihrer Gesamtheit nicht. 
 
b) Gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Die Textpassagen betreffend "Holocaust-Hysterie" und "Gaskammer- und Umerziehungsgeist" erfüllen, auch in ihrer Gesamtheit, diesen Tatbestand nicht. Art. 261bis Abs. 1 erfasst das Aufreizen, Aufstacheln zu Hass, das Schüren von Hass (s. Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 261bis N 17, 19, mit Hinweisen). Die Absätze 1 bis 3 gehören zusammen (Botschaft, S. 310, 312). Sie erfassen "die rassistische Hetze" (Botschaft, S. 312), die "Rassenhetze in den verschiedenen denkbaren Formen" (AB 1993 S 90 ff., 96, Votum Zimmerli). "Abgesehen von eigentlichen Propagandaaktionen im landläufigen Sinne, die Absatz 3 unter Strafe stellt, ist mit den Tatbestandsvarianten von Absatz 1 und Absatz 2 die rassistische Propaganda im weiteren Sinne erfasst, d.h. die Einwirkung auf ein unbestimmt zahlreiches Publikum mit dem Ziel, dieses gegen bestimmte Personen oder Gruppen von Personen aufzuhetzen" (Botschaft, S. 312). "Hass" ist weit mehr als blosse Antipathie, Abneigung oder Ablehnung, auch mehr als Zorn und Wut, die sich relativ rasch wieder abkühlen (s. z.B. Fredi Hänni, Die schweizerische Anti-Rassismus-Strafnorm und die Massenmedien, Diss. Bern 1997, S. 117 f.). Unter "Hass" im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist "eine fundamental feindliche Grundhaltung zu verstehen ..., die über blosse Ablehnung, Verachtung oder Antipathie hinausgeht ..." (Niggli, op. cit. , N 758). Ablehnende Gefühle sind noch kein Hass (Trechsel, op. cit. , N 17, mit Hinweisen). Die fraglichen Äusserungen erfüllen, auch insgesamt und unter Berücksichtigung des Textzusammenhangs, diese Voraussetzung nicht. 
 
14.- Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die inkriminierten Äusserungen unter Berücksichtigung der 
Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und in Beachtung des Bestimmtheitsgebots von Art. 1 StGB andererseits nicht strafbar seien. Der Einwand ist unbegründet. Zwar bieten Auslegung und Anwendung von Art. 261bis StGB u.a. 
wegen der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe einige Schwierigkeiten. Art. 261bis StGB im Allgemeinen und auch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB im Besonderen sind aber nicht derart unbestimmt, dass ihnen, gestützt auf Art. 1 StGB, die Anwendung versagt werden müsste. 
 
15.- Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf die Äusserung des Beschwerdeführers betreffend "Holocaust-Hysterie", enthalten im Artikel "Landvogt Sigi Feigel und seine Knechte" (siehe vorn E. 11), und in Bezug auf die Äusserung betreffend "Gaskammer- und Umerziehungsgeist", enthalten im Artikel "Der Fall Grüninger: Musterbeispiel politischer Justiz" (siehe vorn E. 12b), gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
16.- Da sowohl die staatsrechtliche Beschwerde wie auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise begründet sind, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten, da er im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 1999 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen. 
 
3.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
 
Lausanne, 3. März 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: