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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_41/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Ausschluss als Parteivertreter, 
 
Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 28. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe (bundesgerichtliches Verfahren 5A_41/2014) gegen das Urteil vom 28. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (RB130052-O/U), 
 
 
in Erwägung:  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe durch Vermerk auf dem Einzahlungsformular (im Verfahren 5A_42/2014) zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann