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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_915/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies mit Entscheid VG.2014.00112 vom 11. Dezember 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2014 ab. 
A.________ führt gegen den Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 25. September 2014 und der Einspracheentscheid der Kantonalen Ausgleichskasse vom 21. Oktober 2014 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014 seien zu berichtigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss das Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). 
 
2.   
Dieser Grundsatz wurde der Beschwerdeführerin bereits in den bundesgerichtlichen Entscheiden 9C_292/2011 vom 11. Mai 2011 und 9C_419/2012 vom 18. Juni 2012 dargelegt, in denen ebenfalls die Kantonale Ausgleichskasse Gegenpartei war. Die jetzt zu behandelnde Beschwerdeschrift setzt sich wiederum nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. 
 
3.   
Sind die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, so ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten. 
 
4.   
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz