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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1284/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Förderung der Prostitution, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 12. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schwyz sprach X.________ am 12. November 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2014 zweitinstanzlich der mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig (Zeitraum ab Anfang Oktober 2006 bis zum 27. Februar 2007). Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution betreffend den Zeitraum ab 1. Juli 2006 bis Mitte September 2006 sowie des Missbrauchs von Lohnabzügen sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht erkannte auf eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Anrechnung der Haft von zwei Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete X.________ in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeschuldigten, C.________, A.________ und B.________ Genugtuung von Fr. 2'000.--, Fr. 6'000.-- und Fr. 8'000.-- jeweils zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsforderungen ab. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution und rügt eine Verletzung von Art. 24 StGB und Art. 9 BV. Es treffe zu, dass es in der Liegenschaft U.________ zu strafbaren Handlungen im Sinne der Förderung der Prostitution gekommen sei. Zu dieser Liegenschaft habe er aber nur wenige Bezugspunkte. Er habe sie (zusammen mit seiner Ehefrau) ab Juni 2006 an D.________ vermietet, ab 1. Oktober 2006 habe er die gastgewerbliche Betriebsbewilligung innegehabt. Zudem habe er sich mittels Arbeitsvertrag verpflichtet, die Liegenschaft (ohne die Gästezimmer) sowie die Umgebung zu reinigen. Auch habe er die sich prostituierenden Frauen bei Bedarf zum Coiffeur oder zum Einkaufen gefahren. Mit dem Betrieb der Kontaktbar habe er aber nichts zu tun gehabt. Ihm werde einzig vorgeworfen, ab Oktober 2006 die gastgewerbliche Betriebsbewilligung innegehabt zu haben. Dies sei sein einziger Tatbeitrag gewesen, was keine Mittäterschaft zur Förderung der Prostitution begründen vermöge. Auch sei es willkürlich, ihn als Mittäter zu bestrafen, während der frühere Bewilligungsinhaber nie ins Recht gefasst worden sei. Die Vorinstanz verletze Art. 24 StGB ("Anstiftung") und Art. 9 BV (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.2. Der Schuldspruch der mehrfachen Förderung der Prostitution beruht im Wesentlichen auf dem Vorwurf, dass die in der Kontaktbar U.________ tätigen Frauen aus Rumänien, welche in den darüber gelegenen Zimmern der Prostitution nachgingen und dort auch wohnten, durch D.________ und weitere Personen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt wurden. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert. Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht (Entscheid S. 93 ff. und 157, 110 ff. und 264 f.). Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen (Entscheid S. 152 ff.). Den Frauen wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt Schläge (Entscheid S. 163 f. und 263 f.). Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen (Entscheid S. 173 ff.).  
Der Beschwerdeführer war Vermieter der Liegenschaft U.________, Inhaber der Betriebsbewilligung und arbeitsvertraglich verpflichtet, die Liegenschaft inklusive Umgebung in Ordnung zu halten. Er machte für die Frauen Botengänge und fuhr sie zum Einkaufen etc., womit aber mit den besagten Fahrten keine Kontrolle einherging. Die Beteiligung des Beschwerdeführers ging hingegen entgegen dessen Dafürhalten darüber hinaus. Die Vorinstanz stellt dazu gestützt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten und insbesondere D.________ fest, dass der Beschwerdeführer die Betriebsbewilligung (respektive deren Entzug) als Druckmittel gegen D.________ einsetzte, um auf diesen Einfluss zu nehmen und Kontrolle auszuüben. Er hatte einen guten Einblick in die Strukturen und die Organisation der Kontaktbar. Der Beschwerdeführer nahm Einfluss auf die Auswahl und Anzahl der Frauen sowie auf die von diesen angebotenen Sexualpraktiken. Auch mischte er sich in das Angebot und die Bestellungen der Getränke ein. Wurde zu wenig Champagner getrunken, reklamierte er. Der Beschwerdeführer hielt dafür, dass die Frauen engere Kleider tragen sollten und sagte mehrmals, die Frauen sollten auch Oralverkehr anbieten. Einen Mitbeschuldigten wies er an, Getränke zu bestellen und die Frauen mit dem Reinigen ihrer Zimmer zu beauftragen, wobei er in Aussicht stellte, für eine Kontrolle gegen 16 Uhr zurückzukommen. Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer zusammenfassend als Teil des Systems, der sich in die Betriebsführung einbrachte (Entscheid S. 268 ff.). 
 
1.3. Indem sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution wendet und wie bereits im kantonalen Verfahren argumentiert, ihm werde einzig die gastgewerbliche Bewilligung zum Vorwurf gemacht und mit der Kontaktbar habe er nichts zu tun gehabt, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) darzutun. Zudem setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. In welcher Hinsicht die Vorinstanz eine Mittäterschaft zu Unrecht bejaht und Bundesrecht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier, indem der Beschwerdeführer den wesentlichen Teil seiner Aktivitäten in der Liegenschaft U.________ ausklammert, nicht der Fall.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz bestätigt betreffend die Zivilforderungen den erstinstanzlichen Entscheid und verpflichtet den Beschwerdeführer in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeschuldigten, C.________ (Beschwerdegegnerin 4) Fr. 2'000.--, A.________ (Beschwerdegegnerin 2) Fr. 6'000.-- und B.________ (Beschwerdegegnerin 3) Fr. 8'000.-- Genugtuung jeweils zuzüglich Zins zu bezahlen. Sie verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach beim Tatbestand der Förderung der Prostitution von einer Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- auszugehen sei. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten die wirtschaftliche und soziale Zwangslage der Prostituierten ausgenutzt, den Druck durch verschiedene Massnahmen verstärkt und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frauen verletzt. Selbst wenn diese nicht zur Prostitution gezwungen worden seien, hätten sie die Tätigkeit nicht mehr selbstbestimmt ausüben können. Das von den Beschuldigten geschaffene System habe die Frauen einem starken und anhaltenden Druck ausgesetzt. Die Frauen seien mithin in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht mehr frei gewesen. Die erstinstanzlich festgesetzten Beträge seien unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in der Kontaktbar U.________ (Beschwerdegegnerin 3 rund drei Monate, Beschwerdegegnerin 2 zwei Monate und Beschwerdegegnerin 4 eine Woche), der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des Beschwerdeführers und des fehlenden Selbstverschuldens der Frauen angemessen (Entscheid S. 343 ff., erstinstanzlicher Entscheid S. 59 ff.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 ZGB und Art. 9 BV. Die Vorinstanz lege mit keinem Wort dar, in welcher Weise er konkret die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerinnen 2-4 verletzt habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz beschränkt sich nicht auf die vom Beschwerdeführer zitierten Passagen, sondern legt vielmehr dar, wie die Frauen durch das vom Beschwerdeführer mitgestaltete und mitgetragene System in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt, unter Druck gesetzt, überwacht und (vereinzelt) geschlagen wurden. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm verlangt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b S. 45). Erforderlich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 7c zu Art. 50 OR). Eine solche Teilnahme liegt hier in der Form der Mittäterschaft vor. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, er habe allein mit der zur Verfügung gestellten gastgewerblichen Bewilligung die Beschwerdegegnerinnen 2-4 in ihren Persönlichkeiten nicht verletzt, entfernt er sich erneut in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören. In der Beschwerde wird nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwiefern die Genugtuungsleistungen von Fr. 8'000.--, Fr. 6'000.-- respektive Fr. 2'000.--- ausserhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums liegen sollten und die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 49 f. OR) verletzt. Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Anwaltsentschädigung (Beschwerde S. 13 f.). Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga