Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_426/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ wird vorgeworfen, als Mehrheitseignerin und Geschäftsführerin der Y.________ AG ausländische Personen ohne Anmeldung und Bewilligung beschäftigt und beherbergt zu haben. Sie habe illegal in der Schweiz verweilenden Frauen Zimmer vermietet, die in der von ihr respektive von der Y.________ AG betriebenen Kontaktbar Z.________ der Prostitution nachgegangen seien. 
 
Im Berufungsverfahren verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn X.________ in vier Fällen wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und sprach sie in den übrigen sieben Fällen frei. Es stellte zudem fest, dass der erstinstanzliche Freispruch wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
2.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, sie sei vom Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern freizusprechen. Eventualiter sei der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie rügt, es sei willkürlich anzunehmen, die (vier) Ausländerinnen seien der Prostitution nachgegangen und hätten nicht als Touristinnen bei ihr logiert. Von einer illegalen Erwerbstätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Sie sei bei der Zimmervermietung davon ausgegangen, dass nicht sie, sondern die Frauen bzw. die zuständigen Behördenstellen verantwortlich seien, illegale Einwanderung und Erwerbstätigkeit zu kontrollieren und zu unterbinden. 
 
Zudem berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass Art. 116 AuG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng auszulegen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe nie dazu gedient, eine behördliche Massnahme gegen Ausländer zu erschweren oder zu verunmöglichen. Sie habe ihre Bar und die Herberge offiziell geführt, und nicht alle Gäste seien per se potenzielle "illegale Ausländer". 
 
3.   
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Aufgrund der polizeilichen Erhebungen und der Aussagen der teilweise geständigen Frauen sei offensichtlich, dass die in der Herberge der Beschwerdeführerin eingemieteten Frauen in der darunterliegenden Kontaktbar ohne Bewilligung der erwerbsmässigen Prostitution nachgegangen seien. Das habe auch der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen. Sie habe mehrfach schriftlich bei den zuständigen Behörden nachgefragt, wie sie zukünftig Strafverfahren im Zusammenhang mit selbstständig erwerbstätigen Frauen, welche die Kontaktbar besuchten und nicht alle Formalien bei Meldeverfahren und (Arbeits-) Bewilligungen einhielten, vermeiden könne. Zudem ergebe sich die Rechtslage klar aus dem AuG. 
 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf Vernehmlassungen im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet. 
 
4.  
Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese einschränken. Wer einen rechtswidrig im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen; ANDREAS ZÜND, in: Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 116 AuG). 
 
5.   
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Dass die nicht dem EU-Raum angehörigen vier Frauen illegal erwerbsmässig der Prostitution nachgingen, ist im Hinblick auf eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bedeutung. Die Vorinstanz scheint im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Tatbestandsmerkmale von Art. 116 Abs. 1 lit. a mit denjenigen von lit. b AuG bzw. Art. 117 Abs. 1 AuG zu vermischen. Zudem verkennt sie, dass nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beherbergen von gewisser Dauer erforderlich ist, um den illegalen Aufenthalt zu erleichtern. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Handlung des Beherbergens beschränkt sich gemäss vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich auf den 22. März 2012, mithin auf einen einzigen Tag und ist demnach nicht geeignet, den Erlass oder Vollzug ausländerrechtlicher Verfügungen zu erschweren.  
 
Ob bereits der "Teilfreispruch" vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG einer Verurteilung nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG entgegensteht (vgl. 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3 zu "ne bis in idem" bei Teileinstellungen) und im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhält (vgl. BGE 137 IV 153), kann offenbleiben, da ausschliesslich die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ans Bundesgericht ergriffen hat und die Beschwerde sich ohnehin als begründet erweist. 
 
6.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held